Berg­manns­renten

Rente für Bergleute oder Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute

Der Bergmann ist gesetzlich rentenversichert wie die meisten Arbeitnehmer. Diese Pflichtversicherung besteht in der Knappschaft Bahn-See, ein Verbund aus Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es sich bei den Bergmannsrenten handelt.

Die Bergmannsrenten sind „Sonderrenten“ für Bergleute. Für den Bergmann gelten schon seit  Jahrzehnten Sonderregelungen, da er sehr hohen Belastungen und Risiken ausgesetzt ist und der Strukturwandel in der Bergbaubranche sich für die Beschäftigten besonders auswirkt.

Im SGB VI werden folgende Bergmannsrenten unterschieden:

  • Rente für Bergleute, eine Erwerbsminderungs-BU-Rente,

  • Altersrente für langsjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und

  • die Knappschaftsausgleichsleistung.

Die Tätigkeit des Bergmann hat naturbedingt zur Folge, dass das ständig unter Tage Arbeiten ein charakteristisches Merkmal ist. Diese Arbeitszeiten sind bedeutend für die Wartezeit, die für den Anspruch auf Rente erforderlich ist.

Bestimmte Tätigkeiten, die sowohl über oder unter Tage ausgeübt werden, Arbeiten als Mitglied der Grubenwehr sowie Arbeiten als Betriebsrat sind dem Ständig unter Tage Arbeiten gleichgesetzt.

Die Bergmannsrenten: Die Rente für Bergleute

 Anspruch auf Rente für Bergleute besteht, wenn der Versicherte im Bergbau vermindert berufsfähig ist oder langjährig unter Tage gearbeitet hat und das Mindestalter von 50 Jahren erreicht hat.

Er besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn der Pflichtversicherte nicht mehr in der Lage ist im Bergbau seinen bisherigen knappschaftlichen Beruf oder eine andere gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Dabei müssen in den fünf Jahren vor der versicherten Berufstätigkeit im Bergbau drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeiträge erreicht worden und vor der verminderten Berufsfähigkeit die Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erzielt worden sein.


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Anspruch auf die Rente für Bergleute besteht auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn der Pflichtversicherte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er in seinem bisher ausgeübten knappschaftlichen Beruf nicht mehr gleichwertig beschäftigt werden kann und er die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat.

Es besteht die Möglichkeit des Hinzuverdienstes ohne Kürzung der Rente, wenn die im Rentenbescheid individuell durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See berechnete Hinzuverdienstgrenze beachtet wird.

Die Bergmannsrenten: Die Knappschaftsausgleichleistung

Bereits 1963 wurde die sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) eingeführt, da auf Grund der schwierigen Arbeitsmarktsituation zusätzlich bedingt durch den Strukturwandel es für ältere Bergleute kaum möglich ist, ihre Kenntnisse in einem anderen Beruf zu nutzen.

Auf Antrag können Versicherte, die ihre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet haben, die  KAL erhalten. Diese wird bis zum Wechsel in eine andere Rente, maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.


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Wenn der Versicherte eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren mit Arbeiten unter Tage zurückgelegt hat oder eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeübt hat und diese aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben musste besteht der Anspruch auf die KAL.

Voraussetzung ist die unverschuldete Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das freiwillige Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb ist und der Erhalt der KAL ist auch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Sonderformen der KAL mit Anpassungsgeld bestehen ebenfalls.

Für die Ermittlung der monatlichen Höhe der KAL werden ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung herangezogen. Rentenansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung werden erst später, z. B. bei der Altersrente berücksichtigt.

Die Bergmannsrenten: Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Wissenswertes zu dieser besonderen Altersrente können Sie hier nachlesen. Diese Altersrente ist eine besondere Altersrente für Bergleute. Es gibt, wie bei den meisten vorgezogenen Altersrenten eine Übergangsregelung für die Bestimmung des frühestmöglichen Rentenbeginns und den abschlagsfreien Rentenbeginn, § 238 SGB VI. Die Grundregel des § 40 SGB VI sagt, dass der Bergmann diese Rente mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen kann.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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