Die Bergmannsrenten sind „Sonderrenten“ für Bergleute. Für den Bergmann gelten schon seit Jahrzehnten Sonderregelungen, da er sehr hohen Belastungen und Risiken ausgesetzt ist und der Strukturwandel in der Bergbaubranche sich für die Beschäftigten besonders auswirkt.
Die Tätigkeit des Bergmann hat naturbedingt zur Folge, dass das ständig unter Tage Arbeiten ein charakteristisches Merkmal ist. Diese Arbeitszeiten sind bedeutend für die Wartezeit, die für den Anspruch auf Rente erforderlich ist.
Bestimmte Tätigkeiten, die sowohl über oder unter Tage ausgeübt werden, Arbeiten als Mitglied der Grubenwehr sowie Arbeiten als Betriebsrat sind dem Ständig unter Tage Arbeiten gleichgesetzt.
Anspruch auf Rente für Bergleute besteht, wenn der Versicherte im Bergbau vermindert berufsfähig ist oder langjährig unter Tage gearbeitet hat und das Mindestalter von 50 Jahren erreicht hat.
Er besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn der Pflichtversicherte nicht mehr in der Lage ist im Bergbau seinen bisherigen knappschaftlichen Beruf oder eine andere gleichwertige Tätigkeit auszuüben. Dabei müssen in den fünf Jahren vor der versicherten Berufstätigkeit im Bergbau drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeiträge erreicht worden und vor der verminderten Berufsfähigkeit die Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erzielt worden sein.
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Anspruch auf die Rente für Bergleute besteht auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn der Pflichtversicherte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er in seinem bisher ausgeübten knappschaftlichen Beruf nicht mehr gleichwertig beschäftigt werden kann und er die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat.
Es besteht die Möglichkeit des Hinzuverdienstes ohne Kürzung der Rente, wenn die im Rentenbescheid individuell durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See berechnete Hinzuverdienstgrenze beachtet wird.
Bereits 1963 wurde die sogenannte Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) eingeführt, da auf Grund der schwierigen Arbeitsmarktsituation zusätzlich bedingt durch den Strukturwandel es für ältere Bergleute kaum möglich ist, ihre Kenntnisse in einem anderen Beruf zu nutzen.
Auf Antrag können Versicherte, die ihre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet haben, die KAL erhalten. Diese wird bis zum Wechsel in eine andere Rente, maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.
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Wenn der Versicherte eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren mit Arbeiten unter Tage zurückgelegt hat oder eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeübt hat und diese aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben musste besteht der Anspruch auf die KAL.
Voraussetzung ist die unverschuldete Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das freiwillige Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb ist und der Erhalt der KAL ist auch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Sonderformen der KAL mit Anpassungsgeld bestehen ebenfalls.
Für die Ermittlung der monatlichen Höhe der KAL werden ausschließlich die persönlichen Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung herangezogen. Rentenansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung werden erst später, z. B. bei der Altersrente berücksichtigt.
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