Die Ent­schädi­gungs­rente

Eine übergeleitete Rentenleistung

In der ehemaligen DDR bekamen Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte der Nazizeit eine sogenannte Ehrenpension. Grundlage für die Rentenleistung in der DDR war die Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 20.09.1976. Wir klären über die Hintergründe auf.

Die Entschädigungsrente löste die Ehrenpension der ehemaligen DDR ab. In der Zeit ab dem  01.Juli 1990 wurde die Ehrenpension und die Hinterbliebenenrenten nach dem Rentenangleichungsgesetz ( noch ein DDR-Gesetz) in der Deutschen Mark ( D-Mark) 1:1 weitergezahlt. So stand es im § 32 Rentenangleichungsgesetz.

Historische Entwicklung der Entschädigungsrente/Ehrenpension

Im Einigungsvertrag wurde die Anwendbarkeit der Anordnung vom 20.09.1976 auf den 31.12.1991 begrenzt. Er bestimmte aber auch, dass nach dem 01.01.1992 die laufenden Rentenleistungen aus der Ehrenpension und deren abgeleitete Witwenrenten (Hinterbliebenenrenten) weiter zu zahlen sind.

Ab dem 01. Mai 1992 wurde eigens für die Ehrenpension ein Gesetz geschaffen. Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz- kurz EntschRG vom 22.04.1992). Der Anspruch auf Ehrenpension und die Hinterbliebenenrenten wurden als Entschädigungsrente weitergeleistet.

Daneben statuierte das EntschRG neue Rentenansprüche auf Entschädigungsrenten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die neuen gesetzlichen Grundlagen in von ihr bereits übernommenen Zahlfällen umgesetzt und nach dem 01.05.1992 neue Rentenbescheide auf Grundlage des EntschRG erlassen.


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Die Entschädigungsrente ist keine gesetzliche Rentenleistung!

Die Rentenleistung an Opfer des Nationalsozialismus oder deren Hinterbliebene ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bund ist gemäß des Einigungsvertrages verpflichtet die Ehrenpension aus Steuermitteln weiter zu bezahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (so seit 01.01.2005 genannt) ist die Beauftragte des Bundes zur Verwaltung und Zahlung der Entschädigungsrente.

Entschädigungsrenten: die Rechtsgrundlagen im Ganzen!

Die ehemalige Ehrenpension und die sich aus ihr ergebenden Hinterbliebenenrenten auf Grund der Anordnung vom 20.09.1976 ( altes DDR-Recht), gilt nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 ( BGBL. 1990 S 885, 1214) insoweit fort, als dass sie als Entschädigungsrente nach den Vorschriften des EntschRG weitergezahlt wird.

Für den Leser der Einblick, wie sich die Rechtsgrundlage der besonderen Rentenleistung darstellt.

Die Entschädigungsrente: die Rentenleistungen

Die Rente wird wie folgt geleistet:

  • Rentenleistung an Versicherte in Höhe von 717,50 €, § 2 Absatz 1 EntschRG,
  • Witwen und Witwer die bis zum 30.04.1992 eine Ehrenpensionshinterbliebenenleistung erhielten, bekommen diese als Rente weitergezahlt, aber zum Teil mit Abschlägen,
  • nach Absatz 3 des § 2 werden die Renten jeweils in Anlehnung an die Versorgungsbezüge von Bundesbeamten angepasst, sie betragen derzeitig ca. 743 €,
  • Teil-Entschädigungsrentner bekommen für den Fall des Erreichens des 55. Lebensjahres/ 60. Lebensjahr oder Eintritt der Invalidität die volle Rentenleistung gezahlt, Art 2 § 7 RÜG,
  • für jedes Kind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind, welche vom Rentenempfänger überwiegend versorgt werden, gibt es bis zum 18. Lebensjahr ein Zuschlag von 102,50 €, macht das Kind eine Ausbildung oder Berufsausbildung dann gibt es keine Begrenzung des Lebensalters für den Kinderzuschlag,
  • die Witwen/Witwerrente wurde aber nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem 01.01.1951 geschlossen wurde, oder aber später geschlossen wurde, weil wichtige Dokumente für die Eheschließung nicht vorhanden waren, weitere Voraussetzungen im EntschRG,
  • Waisen haben als Hinterbliebene ebenfalls einen Anspruch auf die Entschädigungsrente, wenn sie bis zum 30.04.1992 die „alte“ Hinterbliebenenleistung aus der Ehrenpension erhielten.

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Keine Anrechnung auf andere Renten?

Nach § 4 EntschRG sind Rentenleistungen als Entschädigungsrenten als Einkommen bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, anrechnungsfrei. So gibt es keine Einkommensanrechnung auf einer Witwen-oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nur bei Grundsicherungsleistungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe) wird die Rente zur Hälfte auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.

Anwendungsbereich der Entschädigungsrente heute?

Diese Rentenart dürfte bald aus der Rechts­anwendung verschwunden sein. Denkbar sind heute noch Hinter­bliebenen­renten­leistungen, wobei die Empfänger wahrscheinlich schon sehr hochbetagt sind, oder Waisenberechtigte, die im fortgeschrittenen Arbeits­alter noch eine Ausbildung machen, wenn es um den Kinder­zuschlag geht.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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