Die Entschädigungsrente löste die Ehrenpension der ehemaligen DDR ab. In der Zeit ab dem 01.Juli 1990 wurde die Ehrenpension und die Hinterbliebenenrenten nach dem Rentenangleichungsgesetz ( noch ein DDR-Gesetz) in der Deutschen Mark ( D-Mark) 1:1 weitergezahlt. So stand es im § 32 Rentenangleichungsgesetz.
Im Einigungsvertrag wurde die Anwendbarkeit der Anordnung vom 20.09.1976 auf den 31.12.1991 begrenzt. Er bestimmte aber auch, dass nach dem 01.01.1992 die laufenden Rentenleistungen aus der Ehrenpension und deren abgeleitete Witwenrenten (Hinterbliebenenrenten) weiter zu zahlen sind.
Ab dem 01. Mai 1992 wurde eigens für die Ehrenpension ein Gesetz geschaffen. Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz- kurz EntschRG vom 22.04.1992). Der Anspruch auf Ehrenpension und die Hinterbliebenenrenten wurden als Entschädigungsrente weitergeleistet.
Daneben statuierte das EntschRG neue Rentenansprüche auf Entschädigungsrenten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die neuen gesetzlichen Grundlagen in von ihr bereits übernommenen Zahlfällen umgesetzt und nach dem 01.05.1992 neue Rentenbescheide auf Grundlage des EntschRG erlassen.
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Die Rentenleistung an Opfer des Nationalsozialismus oder deren Hinterbliebene ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bund ist gemäß des Einigungsvertrages verpflichtet die Ehrenpension aus Steuermitteln weiter zu bezahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (so seit 01.01.2005 genannt) ist die Beauftragte des Bundes zur Verwaltung und Zahlung der Entschädigungsrente.
Die ehemalige Ehrenpension und die sich aus ihr ergebenden Hinterbliebenenrenten auf Grund der Anordnung vom 20.09.1976 ( altes DDR-Recht), gilt nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 ( BGBL. 1990 S 885, 1214) insoweit fort, als dass sie als Entschädigungsrente nach den Vorschriften des EntschRG weitergezahlt wird.
Für den Leser der Einblick, wie sich die Rechtsgrundlage der besonderen Rentenleistung darstellt.
Die Rente wird wie folgt geleistet:
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Nach § 4 EntschRG sind Rentenleistungen als Entschädigungsrenten als Einkommen bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, anrechnungsfrei. So gibt es keine Einkommensanrechnung auf einer Witwen-oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nur bei Grundsicherungsleistungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe) wird die Rente zur Hälfte auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
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