Die Grund­renten­zeiten

33 Jahre spezielle Rentenzeiten

Im neuen Gesetzesentwurf zur Grundrente– Grundrentengesetz (GRuRG) stehen neue Rechtsbegriffe geschrieben. Die Grundrentenzeiten und die Grundrentenbewertungszeiten. Die Grundrentenzeiten sind für die Zuschlagslösung, die der Gesetzesentwurf vorschlägt, die rentenrechtlichen Zeiten, die für die 33 Jahre Wartezeit (Grundrentenzeiten) vorgesehen sind. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern den Begriff Grundrentenzeiten. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Grundrentenzeiten sind keine neuen rentenrechtlichen Wartezeiten, wie sie in dem § 50 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben stehen. Die Grundrentenzeiten sind für die rechtliche Einordnung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten nach dem § 76g Absatz 2 SGB VI in der Fassung des Artikel I des Entwurfs zum Grundrentengesetz (GruRG) vorgesehen. Was sie im Detail bedeuten, erläutern wir kurz.


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Die Grundrentenzeiten: Welche Zeiten zählen genau mit?

Diese Zeiten sind in § 76g Absatz 2 SGB VI neue Fassung (noch nicht in Kraft getreten) vorgeschrieben.

Neuer Referentenentwurf 16.01.2020: Statt 35 Jahre werden nur noch 33 Jahre Grundrentenzeiten gefordert

In dieser Vorschrift heißt es wörtlich: „Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten.“

Übersetzt sind diese Zeiten, Kalendermonate mit:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Kinderberücksichtigungszeiten oder Pflegeberücksichtigungszeiten
  • Zeiten des Bezugs bei Leistungen von Krankheit,
  • Übergangsgeld wegen Rehabilitationsleistungen,
  • Ersatzzeiten,
  • freiwillige Beiträge,die als Pflichtbeiträge gelten,
  • Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Die Grundrentenzeiten: Welche Zeiten zählen nicht mit?

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Im Gesetzesentwurf (Stand 21.Mai 2019) sind folgende Zeiten ausgeschlossen:

  • Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten wegen Bezug von Arbeitslosengeld
  • Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld, siehe § 76g Absatz 2 Satz 2 GruRG-Entwurf,
  • Arbeitslosenhilfezeiten,
  • Hartz-IV-Zeiten,
  • reine Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI,
  • freiwillige Beitragszeiten, weil im § 76g Absatz 2 Satz 1 unter Verweis auf § 51 Absatz 3a Satz 1 Nr.1 bis 3 SGB VI ausdrücklich nicht genannt!

Die Grundrentenzeiten: Sie erinnern an die Zeiten mit 45 Jahren Wartezeit

Die neuen Grundrenten­zeiten erinnern sehr stark an die Wartezeiten für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Unter anderem auch durch den Verweis im Gesetzesentwurf vom 21.05.2019 zum § 51 Absatz 3a SGB VI. Nur die Zeiten wegen Bezugs von ALG-1 fehlen. Von den oben genannten Zeiten sind zwingend 35 Jahre )= 420 Kalendermonate vorschrieben und kein Tag weniger. So sagt es der Gesetzes­entwurf! Im neuen Referentenentwurf vom 16.01.2020 werden „nur noch 33 Jahre“ als Mindestversicherungszeit gefordert = 396 Kalendermonate.


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