Jahres­entgelt­grenzen

Das Was und Wie der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

In jedem Jahr wird auf einer Sitzung des Bundesrates mit einer Verordnung, entsprechend den Einkommensentwicklungen in Deutschland, die Jahresarbeitsentgeltgrenze angepasst. Was sich hinter dem Begriff der Jahresentgeltgrenze verbirgt? Hier kurz erläutert in unserem Renten-ABC.

Für 2018 gilt die Jahresentgeltgrenze von 59.400 € und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 53.100€.

Die gesetzliche Versicherungspflicht und die Jahresentgeltgrenze

Die Versicherungspflicht besteht für Arbeiter, Angestellte und Beschäftigte in Berufsausbildung, die gegen Entgelt beschäftigt sind.


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In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflichtgrenze, nach deren Überschreitung man sich entscheiden kann, ob man in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert wird oder ob man privat versichert werden möchte.

In der Vergangenheit (2007-2010) gab es eine 3-Jahres-Hürde, nach der erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Folge und voraussichtlich auch im Jahr danach, die Krankenversicherungspflicht endete.

Arbeitnehmer die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren bzw. vor diesem Tag die freiwillige Mitgliedschaft wegen eines Wechsels in die private Krankenversicherung gekündigt hatten, haben ihren Versicherungsstatus (privat krankenversichert) behalten.

Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist am 31.12.2010 per Gesetz geändert worden.
Erzielen Arbeitnehmer, aber auch Berufseinsteiger bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden. Wissenswertes, welche Möglichkeiten zum Wechsel aus der PKV in die GKV es gibt, können Sie hier nachlesen!

Für Arbeitnehmer, deren Entgelt im Verlauf des Jahres oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Maßgebende Jahresarbeitsgrenze

Auf der Grundlage der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung wird die Jahresentgeltgrenze jährlich neu berechnet.

Seit 2003 wird nach zwei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen unterschieden.

  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze und gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Damals sollte mit einer drastischen Anhebung der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werde. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze erfüllt die Funktion eines Bestandsschutzes für Arbeitnehmer auch bei Arbeitgeberwechsel, fehlender Versicherung oder Wiedereintreten der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben.

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Sollten Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze wieder unterschreiten, tritt zu diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungspflicht ein. Nicht erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.

Sollte man als Arbeitnehmer durch die jährliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden, kann man sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer über 55 Jahre, die die letzten 5 Jahre privat krankenversichert waren. Sie sind versicherungsfrei. Allerdings ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, daß der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei war.

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

In das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden alle laufend gezahlten Arbeitsentgelte und Einmalzahlungen einbezogen. Im Fall mehrerer Beschäftigungsverhältnisse werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Steuer- und beitragsfrei geleistete Zahlungen werden nicht angerechnet.

Vergütungen für Überstunden, mit Ausnahme von regelmäßig gezahlten festen Pauschalbeträgen für Überstunden, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann folgende Formel bei der Ermittlung des monatlichen Entgeltes helfen:

Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate

Oder

Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate

Entgeltbestandteile im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Bei einer Entgeltumwandlung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung sind bis zu vier Prozent der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei. Diese Beträge werden nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet und fallen aus dem maßgeblichen Jahresarbeitsentgelt heraus.

Die Jahresentgeltgrenze und Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Bei Arbeitnehmern mit einer Hauptbeschäftigung und einem 450€ Minijobarbeitsverhältnis, wird letzteres nicht im Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt.

Weitere Arbeitsverhältnisse darüber hinaus werden vollumfänglich für das Jahresarbeitsentgelt und die Versicherungspflicht berücksichtigt.

Arbeitsentgelt und Kurzarbeit

Angenommen ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer unterschreitet wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst.

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ändert sich während Kurzarbeit der Status der Sozialversicherung nicht.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die gesetzliche Krankenversicherung endet beim Eintritt der Kranken­versicherungs­freiheit im neuen Kalenderjahr nicht automatisch. Man muß zwei Wochen nach Mitteilung der gesetzlichen Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt erklären. Unterläßt man das, wandelt sich die Mitgliedschaft in die freiwillige Versicherung um.


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