Für 2018 gilt die Jahresentgeltgrenze von 59.400 € und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 53.100€.
Die Versicherungspflicht besteht für Arbeiter, Angestellte und Beschäftigte in Berufsausbildung, die gegen Entgelt beschäftigt sind.
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflichtgrenze, nach deren Überschreitung man sich entscheiden kann, ob man in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert wird oder ob man privat versichert werden möchte.
In der Vergangenheit (2007-2010) gab es eine 3-Jahres-Hürde, nach der erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Folge und voraussichtlich auch im Jahr danach, die Krankenversicherungspflicht endete.
Arbeitnehmer die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren bzw. vor diesem Tag die freiwillige Mitgliedschaft wegen eines Wechsels in die private Krankenversicherung gekündigt hatten, haben ihren Versicherungsstatus (privat krankenversichert) behalten.
Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist am 31.12.2010 per Gesetz geändert worden.
Erzielen Arbeitnehmer, aber auch Berufseinsteiger bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Die betroffenen Arbeitnehmer können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden. Wissenswertes, welche Möglichkeiten zum Wechsel aus der PKV in die GKV es gibt, können Sie hier nachlesen!
Für Arbeitnehmer, deren Entgelt im Verlauf des Jahres oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Auf der Grundlage der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung wird die Jahresentgeltgrenze jährlich neu berechnet.
Seit 2003 wird nach zwei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen unterschieden.
Initiative für Deutschland
- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de
mehr erfahren
Sollten Arbeitnehmer die Jahresentgeltgrenze wieder unterschreiten, tritt zu diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungspflicht ein. Nicht erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.
Sollte man als Arbeitnehmer durch die jährliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden, kann man sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer über 55 Jahre, die die letzten 5 Jahre privat krankenversichert waren. Sie sind versicherungsfrei. Allerdings ist als weitere Voraussetzung zu erfüllen, daß der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei war.
In das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden alle laufend gezahlten Arbeitsentgelte und Einmalzahlungen einbezogen. Im Fall mehrerer Beschäftigungsverhältnisse werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Steuer- und beitragsfrei geleistete Zahlungen werden nicht angerechnet.
Vergütungen für Überstunden, mit Ausnahme von regelmäßig gezahlten festen Pauschalbeträgen für Überstunden, gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann folgende Formel bei der Ermittlung des monatlichen Entgeltes helfen:
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate
Oder
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate
Bei einer Entgeltumwandlung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung sind bis zu vier Prozent der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei. Diese Beträge werden nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet und fallen aus dem maßgeblichen Jahresarbeitsentgelt heraus.
Bei Arbeitnehmern mit einer Hauptbeschäftigung und einem 450€ Minijobarbeitsverhältnis, wird letzteres nicht im Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt.
Weitere Arbeitsverhältnisse darüber hinaus werden vollumfänglich für das Jahresarbeitsentgelt und die Versicherungspflicht berücksichtigt.
Angenommen ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer unterschreitet wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgelöst.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ändert sich während Kurzarbeit der Status der Sozialversicherung nicht.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden