Die Konten­klärung

Für gesicherte Ansprüche ein lückenloses Konto

Für jeden der über 50 Millionen Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung wird ein Versicherungskonto geführt. In diesem Konto werden alle Daten gespeichert, die für Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung notwendig sind. Hierbei geht es um Reha-Leistungen, Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Was es mit der Kontenklärung auf sich hat, erläutern wir in unserem Renten-ABC.

Die Kontenklärung der Rente ist eine Art Rentenbescheidprüfung, aber noch vor einer Rente. Es geht dabei darum, dass das Versicherungskonto für jede Art der gesetzlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente vorbereitet ist.

Kontenklärung der Rente: das Versicherungskonto

Die Deutsche Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Konto: das Versicherungskonto. Hier werden alle relevanten Daten des Versicherten geführt. Für den Versicherten wird eine Versicherungsnummer vergeben, die sein ganzes Leben gleich bleibt. Ist das Versichertenkonto vollständig und aktuell, gibt es schnell und sicher Auskunft über alle wichtigen Voraussetzungen für eventuelle Ansprüche.


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Diese erhält man über die Rentenauskunft und Renteninformation. Wissenswertes zu beiden Begriffen finden Sie in unserem Renten-ABC.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Die Renten­information gibt es ab dem 27. Lebensjahr jährlich und die Renten­auskunft ab dem 55. Lebensjahr alle 3 Jahre.

Versicherungskonto: welche Daten sind gespeichert?

In dem Versicherungskonto sind zum einen persönliche Daten, wie Name, Geburtstag und die aktuelle Adresse gespeichert. Daneben sind alle relevanten versicherungsrechtlichen Zeiten wie:

 

Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich zum Datenschutz verpflichtet und darf persönliche Angaben und Daten nur in streng reglementierten Ausnahmen an Dritten weitergeben.

Was bedeutet nun die Kontenklärung der Rente?

Wie schon erläutert sind in dem Versicherungskonto verschiedene Zeiten gespeichert. Damit sind aber die Rentenzeiten nicht aktuell, weil der Versicherte oft ohne Kenntnis der Deutschen Rentenversicherung weitere Zeiten zurücklegt. Er wird zum Beispiel arbeitslos, geht ins Ausland oder wechselt seine Beschäftigung. Auch wenn der Versicherte keine eigenen Rentenbeiträge zahlt, weil er zum Beispiel wegen der Kindererziehung zu Hause oder verbeamtet ist, kann er auf Grund früherer Zeiten Rentenansprüche haben.


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Diese Zeiten werden mit der Kontenklärung der Rente „geklärt“. Es geht also um die Beantwortung der Fragen, was Sie in einem bestimmten Zeitraum versicherungsrechtlich im Sinne der Rentenversicherung getan oder nicht getan haben. Bestehende Lücken sollen geschlossen werden.

Wir hatten in unserem Renten-ABC schon erklärt, warum bestehende Lücken im Versicherungsverlauf Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben- hier zum Nachlesen.

Kontenklärung der Rente: ohne den Versicherten geht es nicht!

Die Deutsche Rentenversicherung ist bei der Kontenklärung auf die Hilfe des Versicherten angewiesen. Die meisten rentenrechtlichen Zeiten werden von Dritten, wie Arbeitgebern gemeldet. Oftmals geht es aber um Zeiten, die vor vielen Jahren zurückgelegt wurden. Hier hat der Versicherte oft Unterlagen, die er als Nachweis vorlegen kann. Oder es geht um die rechtliche Einordnung von Zeiten, wie ALG-1 Bezug oder Arbeitslosenhilfe. Diese Unterscheidung ist bei der Wartezeit von 45 Jahren von erheblicher Bedeutung. Bei Kindererziehungszeiten die Geburtsurkunden oder Bücher der Familie, Hoch-und Fachschulzeugnisse oder Berufsabschlusszeugnisse oder der Lehrvertrag für die Anerkennung von Berufsausbildungszeiten.

Oder es geht um Zeiten der Tätigkeit in der ehemaligen DDR. Hier hilft oft das SVA-Buch.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Der Versicherte ist nach § 149 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr. 6 zur Mitwirkung bei der Kontenklärung verpflichtet.

Er muss sogar sein Versicherungskonto auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.

Kontenklärung der Rente: ein Antrag genügt!

Die Kontenklärung muss beantragt werden.


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Wenn die Kontenklärung der Rente erfolgt ist, hat der Versicherte 6 Monate Zeit Widerspruch gegen den Inhalt des Versicherungsverlaufs zu erheben. Macht er dies nicht, erlässt die Behörde den Kontenklärungsbescheid ( ähnlich Rentenbescheid). Mit dem Kontenklärungsbescheid werden bindend alle Zeiten und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Jahre zurück liegen, festgestellt. Der Bescheid kann auf Antrag abgeändert werden, die Vorschriften über die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren bei der Rente finden keine Anwendung. So steht es im § 149 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Die rechtliche Bewertung der gespeicherten Rentenzeiten findet erst bei Leistungsanspruch auf eine Rente oder Erwerbsminderungsrente und anderem statt.

Prüfen ist das Gebot!

Der Versicherte ist zur Mitwirkung bei der Konten­klärung verpflichtet. Das Rentenrecht ist kompliziert und für den Laien schwer verständlich. Daher sollte er eine Kontenklärung nie allein durchführen. Damit er sicher weiß, was er bei der Kontenklärung angeben muss, empfiehlt sich die vorherige Beratung mit einem spezialisierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht.


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Jeder Monat zählt!

 Jeder Monat zählt. Für eine Altersrente sind die Wartezeiten notwendig. Zum Beispiel für eine abschlagsfreie Altersrente müssen eventuell 45 Jahre Wartezeit erreicht werden. Daher gilt der Grundsatz: jeder Monat zählt. Lassen Sie Ihre Kontenklärung rechtssicher durch die Rentenberater von rentenbescheid24.de durchführen!

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