Die Pflichtbeitragszeiten zur Rente sind enorm wichtig für die spätere Rentenhöhe und die Wartezeiten für eine Rente. Sie finden sich in den meisten Anspruchsvoraussetzungen für gesetzliche Renten wieder. So in der Altersrente, Erwerbsminderungsrente und auch Hinterbliebenenrente, bei der der Versicherte die allgemeine Wartezeit zur Rente erfüllt haben muss. Was sich hinter der allgemeinen Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen.
In § 55 Absatz 1 SGB VI steht geschrieben, dass Beitragszeiten Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Dabei steht für die Bestimmung für Pflichtbeiträge die nach Bundesrecht gezahlt worden ist in der Klammer Pflichtbeitragszeiten. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Begriff hier definiert (vorgegeben hat).
Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Als Pflichtbeitragszeiten zählen auch freiwillige Beitragszeiten, die als Pflichtbeiträge gelten oder die aus den Gründen des § 3 oder § 4 als Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.
Oder wenn ein Leistungsträger für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt hat, gelten diese Zeiten auch als Pflichtbeiträge.
Beitragszeiten sind Zeiten für die nach dem 08.Mai 1945 Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten.
Dies sind die Beiträge vom Bundesgebiet aus. Sie müssen auch tatsächlich gezahlt worden sein oder als gezahlt gelten.
Ob der Versicherte, der Arbeitgeber oder eine andere Stelle die Beiträge gezahlt hat, ist ohne Bedeutung. Die Zahlung muss durch Meldungen im Meldeverfahren nachgewiesen werden. Beiträge müssen auch wirksam gezahlt worden sein. Zu Unrecht gezahlte Beiträge können durch Zeitablauf als wirksam entrichtete Beiträge anerkannt werden, § 286 Absatz 3 SGB VI.
Handwerker und Selbstständige die eine Antragspflichtversicherung hatten, konnten vor der Einführung des SGB VI (vor 1992) nur jeden zweiten Kalendermonat Beiträge einzahlen. Insoweit sind Kalendermonate mit nicht belegten Beitragszeiten keine Pflichtbeitragszeiten. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, in denen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht bestand und für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind.
Pflichtbeiträge für die nach besonderen Vorschriften besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten, sind fiktive Pflichtbeitragszeiten.
Es wird unterschieden zwischen: