Die Pflicht­beitrags­zeiten zur Rente

Beitrags­zeiten für die Rente

Oft hört man von Pflichtbeitragszeiten oder Beitragszeiten für die Rente. Die Begriffsbestimmung ist sicher nicht einfach. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de bestimmen im Renten-ABC genau diesen Begriff.

Die Pflichtbeitragszeiten zur Rente sind enorm wichtig für die spätere Rentenhöhe und die Wartezeiten für eine Rente. Sie finden sich in den meisten Anspruchsvoraussetzungen für gesetzliche Renten wieder. So in der Altersrente, Erwerbsminderungsrente und auch Hinterbliebenenrente, bei der der Versicherte die allgemeine Wartezeit zur Rente erfüllt haben muss. Was sich hinter der allgemeinen Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen.

Die Pflichtbeitragszeiten zur Rente: Begriffsbestimmung

In § 55 Absatz 1 SGB VI steht geschrieben, dass Beitragszeiten Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Dabei steht für die Bestimmung für Pflichtbeiträge die nach Bundesrecht gezahlt worden ist in der Klammer Pflichtbeitragszeiten. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Begriff hier definiert (vorgegeben hat).

Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Als Pflichtbeitragszeiten zählen auch freiwillige Beitragszeiten, die als Pflichtbeiträge gelten oder die aus den Gründen des § 3 oder § 4 als Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.

Oder wenn ein Leistungsträger für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt hat, gelten diese Zeiten auch als Pflichtbeiträge.

Die Pflichtbeitragszeiten zur Rente: Pflichtbeiträge nach Bundesrecht

Beitragszeiten sind Zeiten für die nach dem 08.Mai 1945 Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten.

Dies sind die Beiträge vom Bundesgebiet aus. Sie müssen auch tatsächlich gezahlt worden sein oder als gezahlt gelten.

Ob der Versicherte, der Arbeitgeber oder eine andere Stelle die Beiträge gezahlt hat, ist ohne Bedeutung. Die Zahlung muss durch Meldungen im Meldeverfahren nachgewiesen werden. Beiträge müssen auch wirksam gezahlt worden sein. Zu Unrecht gezahlte Beiträge können durch Zeitablauf als wirksam entrichtete Beiträge anerkannt werden, § 286 Absatz 3 SGB VI.

Pflichtbeitragszeiten zur Rente sind:

Handwerker und Selbstständige die eine Antragspflichtversicherung hatten, konnten vor der Einführung des SGB VI (vor 1992) nur jeden zweiten Kalendermonat Beiträge einzahlen. Insoweit sind Kalendermonate mit nicht belegten Beitragszeiten keine Pflichtbeitragszeiten. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, in denen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht bestand und für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind.

Als Pflichtbeitragszeiten gelten insbesondere:

  • Pflichtbeiträge für unmittelbar kraft Gesetzes Beschäftigte,
  • Für pflichtversicherten selbstständig Tätigen,
  • Für die kraft Gesetzes pflichtversicherten sonstigen Versicherten,
  • Die Antragspflichtversicherten,
  • Und die geringfügig Beschäftigten, die bis zum 31.12.2012 auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • Personen die von Sonderregelungen im Gesetz nach §§ 229, 229a, 233, 233a, 247 und 248 SGB VI erfasst worden sind,
  • Und für Personen für die nach § 5 AAÜG oder § 11 BerRehaG oder § 15 FRG Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der Vormerkung erfasst worden sind.
Pflichtbeitragszeiten zur Rente sind: Beiträge gelten als gezahlt

Pflichtbeiträge für die nach besonderen Vorschriften besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten, sind fiktive Pflichtbeitragszeiten.

Es wird unterschieden zwischen:

  • Zeiten, während derer keine Versicherungspflicht bestand, für die jedoch Beiträge nachgezahlt werden, die Kraft Gesetzesfiktion als Pflichtbeiträge gelten,
  • Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, für die jedoch eine Beitragszahlung als Fiktion zugrunde gelegt wird,
  • Ungewisse Zeiten der Beitragszahlung.

Beispiele für als gezahlt geltende Pflichtbeitragszeiten zur Rente

  • Nachversicherungsbeiträge, § 8 Absatz 1 SGB VI,

  • Beiträge für Anrechnungszeiten (1984 bis 31.12.1991) nach § 247 I SGB VI,

  • Beiträge, die ein Schadensersatzpflichtiger für einen geschädigten Versicherten zahlen muss, § 119 Absatz 3 SGB VI,

  • Freiwillige Beiträge für Pflege­personen vom 1992 bis zum 30.05.1995,

  • Freiwillige Beiträge für Zeiten einer zu Unrecht durchgeführten Straf­verfolgungs­maß­nahme.

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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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