Die Invalidenrente der Schweiz hat seine Rechtsgrundlage im IVG ( Bundesgesetz über die Invalidenversicherung). Im Gegensatz dazu ist die Erwerbsminderungsrente in Deutschland als eine Versichertenrente im Sozialgesetzbuch Nr.6 erfasst.
Die Invalidenversicherung der Schweiz als ein Teil der Sozialversicherung hat den gesetzgeberischen Auftrag invalide Menschen oder solche Versicherte die von Invalidität bedroht sind, wieder in eine Beschäftigung zu bekommen. Es gilt, wie in Deutschland, der Grundsatz Reha vor Rente. In der Schweiz heißt es Eingliederung vor Rente. Eingliederungsmaßnahmen können Umschulungen oder auch Weiterbildungskurse sein.
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- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Die Invalidenrente wird nur gezahlt, wenn nach Abschluss einer Wiedereingliederungsmaßnahme eine Invalidität von mindestens 40 % vorliegt.
Der Grad der Invalidität bemisst sich, anders als in Deutschland, nach dem Einkommen ohne die Invalidität mit dem Einkommen, welches nach Abschluss einer Wiedereingliederung in zumutbarer Weise noch hätte erzielt werden können. Das Einkommen welches der Invalide erzielen kann, wird aus Tabellen ermittelt oder auf das tatsächliche Einkommen gestützt. Die sich aus dem echten Einkommen und Invalitität ergebenden Einkommen Prozentzahl, entspricht dem Grad der Invalitität.
Die Formel lautet: Invaliditätsgrad = ( 100 x Erwerbseinbuße / Einkommen ohne Invailität).
War der Invalide vorher ohne Arbeit, wird der Invalittätsgrad so ermittelt, wie er sich wegen der Einschränkungen im privaten Haushalt ergibt. Dazu gibt es durch die Invalidenversicherungstellen umfangreiche Sachverhaltsaufklärungen.
Die Schweizer Invalidenrente wird nach einem völlig anderem System berechnet, als die deutsche Erwerbsminderungsrente. In Deutschland geht es nach Entgeltpunkten, die ermittelt werden müssen und einer Zurechnungszeit.
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In der Schweiz berechnet sich die IV-Rente nach dem Invaliditätsgrad, der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten. Die Maximalrente in der IV beträgt 2017= 2350 Schweizer Franken.
Je nach dem wie hoch der Invaliditätsgrad ist, wird eine Viertelrente, halbe Rente, eine Dreiviertelrente oder eine volle Rente berechnet. Die Auszahlung der Rente erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse.
Versicherte unter 20 Jahren können auch Anspruch auf eine Invalidenrente der Schweiz haben.
Wer von Geburt an Invalid ist oder vor dem 23. Lebensjahr Invalide wird und keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente haben, können in der Schweiz Anspruch auf eine außerordentliche Invalidenrente haben.
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