Rechts­anspruch auf eine Rente

Altersrente ist keine Ermessensleistung

Ermessensentscheidungen sind Kann-Entscheidungen durch die Behörde. Im Gesetz ist für die Sozialleistungsbehörde dann eine Umschreibung, wie kann oder soll, vorgesehen. Wenn aber ein Gesetz keine solche Ermächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung vorsieht, so muss die Behörde entscheiden. Hier im Renten-ABC.

Der Rechtsanspruch auf eine Rente ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine Muß-Entscheidung. Die Deutsche Rentenversicherung muss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente, die Rente zahlen. Ob sie will oder nicht. Sie kann sich in ihrer Entscheidung nicht auf verschiedene Handlungsalternativen berufen. Sollte die Rentenversicherung im Antragsverfahren aber erkennen, dass der oder die Antragsteller*in einen günstigeren-besseren Rentenanspruch auf eine andere Altersrente zum gewünschten Rentenbeginn haben kann, so muss sie nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dem oder der Antragsteller*in die günstigere-bessere Rente gewähren.


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Rechtsanspruch auf eine Rente: Rechtsanspruch auf Sozialleistungen

Im Gesetz steht geschrieben, dass ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen besteht, soweit den Leistungsträgern in den anderen Teilen des Sozialrechts (Krankenversicherung, Rente, Arbeitslosenversicherung, Pflege, Unfallversicherung und Schwerbehindertenrecht, Hartz-IV und Grundsicherung -früher Sozialhilfe…) ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde.

Rechtsanspruch auf eine Rente: Begriff der Sozialleistungen

Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der sozialen Rechte sind.

Auch der Anspruch auf Beitragserstattung gehört zum Rechtsanspruch im Sinne des § 38 SGB I. § 38 Sozialgesetzbuch Nr.1 erfasst auch das Verwaltungshandeln, dass keine Sozialleistungen betrifft, so zum Beispiel der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder die Beitragsnachentrichtung. Weiterhin hat der Versicherte/Bürger einen Unterlassungsanspruch auf rechtswidriges Verhalten der Behörde. Gleichwohl gehört auch der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch zum Leistungsanspruch bei der die Behörde kein Ermessen hat.

Rechtsanspruch auf eine Rente: Was ist ein Anspruch?

Anspruch bedeutet das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Begriff des Anspruchs knüpft an die Legaldefinition des § 194 Bürgerliches Gesetzbuch an. Diese Vorschrift gilt auch im Sozialrecht. Das heisst, der Gesetzgeber musste den Begriff des Anspruchs im sozialrechtlichen Sinne nicht neu definieren.


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Aber nicht irgendein Recht ist gemeint, sondern ein subjektives Recht. Ein subjektives Recht bedeutet:

  • dass es einem Berechtigten gesetzlich zugeordnet ist,
  • dass es einen Verpflichteten gibt, der dieses Recht gegen sich gelten lassen muss,
  • und dieses Recht einen bestimmten Inhalt hat,
  • das subjektive Recht ist auch einklagbar.

Rechtsanspruch auf eine Rente: Wer hat den Rechtsanspruch?

Der Staatsbürger hat den Rechtsanspruch. Wenn die im Sozialrecht vorgesehenen Anspruchs­voraussetzungen vorliegen. Zum Beispiel für eine Altersrente, Hinter­bliebenen­rente oder Waisenrente. Es werden unterschieden zwischen einmaligen und laufenden Sozial­leistungen. Als einmalige Renten­leistungen können Renten­abfindungen gelten. Als laufende Rentenleistungen sind die Rentenansprüche, deren Anspruchs­grundlage sich aus dem Renten­stammrecht und dem Recht auf die meist monatlich fälligen Einzel­leistungen zusammensetzt, gemeint. Unterlassungs­ansprüche sieht das Rentenrecht nicht vor.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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