Der Rechtsanspruch auf eine Rente ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine Muß-Entscheidung. Die Deutsche Rentenversicherung muss bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente, die Rente zahlen. Ob sie will oder nicht. Sie kann sich in ihrer Entscheidung nicht auf verschiedene Handlungsalternativen berufen. Sollte die Rentenversicherung im Antragsverfahren aber erkennen, dass der oder die Antragsteller*in einen günstigeren-besseren Rentenanspruch auf eine andere Altersrente zum gewünschten Rentenbeginn haben kann, so muss sie nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dem oder der Antragsteller*in die günstigere-bessere Rente gewähren.
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Im Gesetz steht geschrieben, dass ein Rechtsanspruch auf Sozialleistungen besteht, soweit den Leistungsträgern in den anderen Teilen des Sozialrechts (Krankenversicherung, Rente, Arbeitslosenversicherung, Pflege, Unfallversicherung und Schwerbehindertenrecht, Hartz-IV und Grundsicherung -früher Sozialhilfe…) ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde.
Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der sozialen Rechte sind.
Auch der Anspruch auf Beitragserstattung gehört zum Rechtsanspruch im Sinne des § 38 SGB I. § 38 Sozialgesetzbuch Nr.1 erfasst auch das Verwaltungshandeln, dass keine Sozialleistungen betrifft, so zum Beispiel der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder die Beitragsnachentrichtung. Weiterhin hat der Versicherte/Bürger einen Unterlassungsanspruch auf rechtswidriges Verhalten der Behörde. Gleichwohl gehört auch der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch zum Leistungsanspruch bei der die Behörde kein Ermessen hat.
Anspruch bedeutet das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Begriff des Anspruchs knüpft an die Legaldefinition des § 194 Bürgerliches Gesetzbuch an. Diese Vorschrift gilt auch im Sozialrecht. Das heisst, der Gesetzgeber musste den Begriff des Anspruchs im sozialrechtlichen Sinne nicht neu definieren.
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Aber nicht irgendein Recht ist gemeint, sondern ein subjektives Recht. Ein subjektives Recht bedeutet:
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