Die Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung ist keine Mindest-oder Grundrente. Sie stockt für einen bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen Entgeltpunkte auf beitragspflichtiger Arbeit auf, wenn diese eine bestimmten Entgeltpunktehöhe nicht erreichen.
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
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Die Rente aus diesen Mindestentgeltpunkten ist versteckt im Rentenrecht geregelt. Diese Vorschrift regelt eine Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 ( Rente nach Mindesteinkommen). Liegen die Voraussetzungen nach § 262 SGB VI vor, werden dem Rentenkonto des oder der betroffenen Versicherten zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben. Diese hat der Versicherte nicht aus eigenen Beitragsleistungen verdient, sondern wird ihm durch den Steuerzahler bezahlt. Die Aufstockung der Entgeltpunkte soll eine durchschnittliche Rente sicherstellen, die im oder überhalb der Grundsicherungsschwelle liegt.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 262 SGB VI vorliegen, wird zweistufig vorgegangen.
Die Entgeltpunkte aus der Differenz der Entgeltpunkte bis zu einem Durchschnittswert von 0,0625 werden um das 1,5fache erhöht, dürfen aber den Wert von 0,0625 nicht überschreiten.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden den einzelnen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.
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Der § 262 SGB VI ist mit dem RRG 1992 zum 01.01.1992 in Kraft getreten. Er ist die Nachfolgeregelung der Rentenreform aus 1972 mit der damals eingeführten Anhebung niedriger Pflichtbeiträge auf 75 Prozent des Beitragswertes aus dem Durchschnittsentgelt. Die Anhebung erfolgte aber nur für Zeiten bis zum 31.12.1972.
262 SGB VI ergänzt den § 70 SGB VI, der für die Berechnung der Rentenpunkte aus Pflichtbeitragszeiten die Rechtsgrundlage bildet.
Für die Wartezeit aus den Regelungen des § 262 SGB VI gelten nur:
Nicht zu den Wartezeiten zählen die Wartezeitmonate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting.
Denn diese Mindestentgeltpunkte gelten nur für Zuschläge auf Beitragszeiten wegen Pflichtbeitragszeiten (vollwertig). In aller Regel trifft diese Zuschlagsvorschrift Frauen, die in den alten Bundesländern wegen Kindererziehung nur noch verkürzt oder Teilzeit arbeiten konnten. In den neuen Bundesländern ( ehemalige DDR waren die Mütter nach der Geburt der Kinder oft schnell wieder arbeiten und werden somit nur sehr selten unter die Regelung des § 262 SGB VI fallen).
Wie oben erwähnt, wird in der ersten Stufe geprüft, ob die Summe der Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die in den 35 Jahren enthalten sind, den Durchschnittswert von 0,0625 unter- oder überschreiten. Wenn sie darüber liegen, gibt es per se keinen Zuschlag.
Bei dieser Prüfung zählen auch die Zeiten nach 1992.
Unter vollwertigen Beitragszeiten wird verstanden, dass Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und nicht gleichzeitig mit beitragsfreien Zeiten belegt sein dürfen. Pflichtbeiträge für Zeiten in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, gelten nicht als vollwertige Beitragszeiten, § 262 Absatz 3 SGB VI.
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Ist der Wert von 0,0625 Entgeltpunkte für alle vollwertigen Pflichtbeitragszeiten in der ersten Stufe der Berechnung nicht erreicht, wird genau geprüft, ob die Summe aller Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 den Durchschnittswert von 0,0625 erreicht.
Sind somit die 35 Jahre vorhanden und erreicht der Durchschnittswert sowohl aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen und auch denen bis zum 31.12.1991 nicht den Wert von 0,0625, werden zusätzliche Entgeltpunkte für die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 ermittelt.
Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 wird um das 1,5-fache erhöht, maximal aber bis zum Wert 0,0625. Mit dieser Begrenzung wird sichergestellt, dass Pflichtbeitragszeiten aus Teilzeit nicht gegenüber Beitragszeiten aus einer Vollzeitbeschäftigung bevorteilt werden.
Der erhöhte Durchschnittswert ist um die Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zu vervielfältigen. Die sich aus diesem Schritt ergebende Dumme an Entgeltpunkten ist um die tatsächlichen Entgeltpunkte aus diesen vollwertigen Pflichtzeiten zu mindern. Das Ergebnis ist der Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten aus geringem Arbeitsentgelt.
Die Theorie ist grau. An einem Beispiel wollen wir die Berechnung vergegenwärtigen.
Beispiel: Stufe 1 darunter und Stufe 2 darüber
Klara Glücklich hat in ihrem Versicherungsleben an Entgeltpunkten für Beitragszeiten 45,0101 Entgeltpunkte. Als vollwertige Pflichtbeiträge hat sie 30,8950 in 518 Kalendermonaten insgesamt, davon bis zum 31.12.1992= 27,6050 Entgeltpunkte bei 400 Kalendermonaten
Berechnung insgesamt:
30,8950 ./. 518 = 0,0596
Damit wird der Durchschnittswert in der ersten Stufe von 0,0625 nicht erreicht.
Jetzt ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Durchschnittswert für die Zeit vor 1992 erreicht wird:
27,6050 ./. 400 = 0,0690
Damit ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 über dem Wert von 0,0625. Es werden keine Zuschläge an Entgeltpunkte ermittelt.
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Beispiel: Fallabwandlung
Wie oben, nur dass jetzt vor 1992= 235 Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten bei 11,5030 Entgeltpunkten vorliegen
11,5030 ./. 235 = 0,0489 Entgeltpunkte, liegen unterhalb der 0,0625 EP. Er ist auf das 1,5-fache anzuheben. Ergibt 0,07335 (0,0489 x 1,5). Dieser Wert liegt über den 0,0625 Entgeltpunkten als Durchschnitt. Er ist also auf die 0,0625 zu begrenzen und zu berücksichtigen.
Jetzt werden die 235 Kalendermonate mit 0,0625 multipliziert= 14,6875 Entgeltpunkte. Davon werden 11,5030 Entgeltpunkte abgezogen = 3,1845 Entgeltpunkte.
Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist um 3,1845 Entgeltpunkte zu erhöhen. Ergibt mit Stand 01.07.2018 eine Rentenerhöhung um 102,00 € Brutto (Aufrundung).
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