Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung

Die Rentenanwartschaften, die wegen der neuen Mütterrente 2 gekürzt werden könnte!

Seit dem 29.08.2018 ist es klar, das neue Rentenpaket des Bundesministers für Arbeit und Soziales kommt zum 01. Januar 2019. Neben der doppelten Haltelinie, den Verbesserungen beim Midijob, Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente kommt die neue Mütterrente 2 mit einem halben Entgeltpunkt und zusätzlichen 6 Monaten Wartezeit bei der Kindererziehungszeit. In diesem Zusammenhang war auch die Rede von Nachteilen einiger zukünftiger Rentenbezieher, wenn diese auf Grund langjähriger Arbeit im Geringfügigkeitssektor eine Rente wegen Mindestentgeltpunkten bei geringfügiger Beschäftigung bekommen würden. Diese dann unter Umständen wegen der Aufstockung der Kindererziehungszeiten und Rentenpunkte wegfallen könnte. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es sich bei der Rente wegen Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung handelt.

Die Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung ist keine Mindest-oder Grundrente. Sie stockt für einen bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen Entgeltpunkte auf beitragspflichtiger Arbeit auf, wenn diese eine bestimmten Entgeltpunktehöhe nicht erreichen.


Der Ratgeber für die Mütterrente 2, nach der veröfenntlichung des Rentenpakts am 13.07.2018Ratgeber

Mütterrente 2 

- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
- verständlich erklärt und sofort anzuwenden

mehr erfahren


Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: § 262 Sozialgesetzbuch Nr. 6

Die Rente aus diesen Mindestentgeltpunkten ist versteckt im Rentenrecht geregelt. Diese Vorschrift regelt eine Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992 ( Rente nach Mindesteinkommen). Liegen die Voraussetzungen nach § 262 SGB VI vor, werden dem Rentenkonto des oder der betroffenen Versicherten zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben. Diese hat der Versicherte nicht aus eigenen Beitragsleistungen verdient, sondern wird ihm durch den Steuerzahler bezahlt. Die Aufstockung der Entgeltpunkte soll eine durchschnittliche Rente sicherstellen, die im oder überhalb der Grundsicherungsschwelle liegt.

Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: Voraussetzung für die Aufstockung

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 262 SGB VI vorliegen, wird zweistufig vorgegangen.

  • es müssen mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen, aus den Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen darf sich kein Durchschnittswert von mehr als 0,0625 Entgeltpunkten ergeben, dabei werden auch die Zeiten nach 1992 erfasst!,
  • liegt die erste Stufe vor, wird in einer zweiten Stufe geprüft, ob die Summe der Beitragszeiten vor 1992 erhöht werden kann, dass ist immer nur dann der Fall, wenn sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen die bis zum 31.12.1991 vorliegen, auch nur ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkte errechnet.

Die Entgeltpunkte aus der Differenz der Entgeltpunkte bis zu einem Durchschnittswert von 0,0625 werden um das 1,5fache erhöht, dürfen aber den Wert von 0,0625 nicht überschreiten.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden den einzelnen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.


Die Rente berechnen, Entgeltpunkte genau direkt vom Rentenberater. Gut zu wissen das die Rente stimmt, mit der Rentenberechnung von rentenbescheid24.deRente berechnen

Rente korrekt und zuverlässig berechnen!

- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden

mehr erfahren


Der § 262 SGB VI ist mit dem RRG 1992 zum 01.01.1992 in Kraft getreten. Er ist die Nachfolgeregelung der Rentenreform aus 1972 mit der damals eingeführten Anhebung niedriger Pflichtbeiträge auf 75 Prozent des Beitragswertes aus dem Durchschnittsentgelt. Die Anhebung erfolgte aber nur für Zeiten bis zum 31.12.1972.

262 SGB VI ergänzt den § 70 SGB VI, der für die Berechnung der Rentenpunkte aus Pflichtbeitragszeiten die Rechtsgrundlage bildet.

Rente wegen Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: 35 Jahre Wartezeit

Für die Wartezeit aus den Regelungen des § 262 SGB VI gelten nur:

Nicht zu den Wartezeiten zählen die Wartezeitmonate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting.

Denn diese Mindestentgeltpunkte gelten nur für Zuschläge auf Beitragszeiten wegen Pflichtbeitragszeiten (vollwertig). In aller Regel trifft diese Zuschlagsvorschrift Frauen, die in den alten Bundesländern wegen Kindererziehung nur noch verkürzt oder Teilzeit arbeiten konnten. In den neuen Bundesländern ( ehemalige DDR waren die Mütter nach der Geburt der Kinder oft schnell wieder arbeiten und werden somit nur sehr selten unter die Regelung des § 262 SGB VI fallen).

Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: 0,0625 Entgeltpunkte auf alle vollwertigen Beitragszeiten

Wie oben erwähnt, wird in der ersten Stufe geprüft, ob die Summe der Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die in den 35 Jahren enthalten sind, den Durchschnittswert von 0,0625 unter- oder überschreiten. Wenn sie darüber liegen, gibt es per se keinen Zuschlag.

Bei dieser Prüfung zählen auch die Zeiten nach 1992.

Unter vollwertigen Beitragszeiten wird verstanden, dass Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten und nicht gleichzeitig mit beitragsfreien Zeiten belegt sein dürfen. Pflichtbeiträge für Zeiten in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, gelten nicht als vollwertige Beitragszeiten, § 262 Absatz 3 SGB VI.


Rentenantrag bearbeiten lassen vom Rentenbearter, Fehler vermeiden und so stressfrei zum korrekten Rentenantrag, die Rentenberater von rentenbescheid24.de machen das für Sie.Antrag auf Rente stellen

Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!

- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren

mehr erfahren


Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: 0,0625 Entgeltpunkte auf alle vollwertigen Beitragszeiten vor 1992

Ist der Wert von 0,0625 Entgeltpunkte für alle vollwertigen Pflichtbeitragszeiten in der ersten Stufe der Berechnung nicht erreicht, wird genau geprüft, ob die Summe aller Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 den Durchschnittswert von 0,0625 erreicht.

Sind somit die 35 Jahre vorhanden und erreicht der Durchschnittswert sowohl aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen und auch denen bis zum 31.12.1991 nicht den Wert von 0,0625, werden zusätzliche Entgeltpunkte für die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 ermittelt.

Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 wird um das 1,5-fache erhöht, maximal aber bis zum Wert 0,0625. Mit dieser Begrenzung wird sichergestellt, dass Pflichtbeitragszeiten aus Teilzeit nicht gegenüber Beitragszeiten aus einer Vollzeitbeschäftigung bevorteilt werden.

Der erhöhte Durchschnittswert ist um die Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zu vervielfältigen. Die sich aus diesem Schritt ergebende Dumme an Entgeltpunkten ist um die tatsächlichen Entgeltpunkte aus diesen vollwertigen Pflichtzeiten zu mindern. Das Ergebnis ist der Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten aus geringem Arbeitsentgelt.

Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung: Beispiel

Die Theorie ist grau. An einem Beispiel wollen wir die Berechnung vergegenwärtigen.

Beispiel: Stufe 1 darunter und Stufe 2 darüber

Klara Glücklich hat in ihrem Versicherungsleben an Entgeltpunkten für Beitragszeiten 45,0101 Entgeltpunkte. Als vollwertige Pflichtbeiträge hat sie 30,8950 in 518 Kalendermonaten insgesamt, davon bis zum 31.12.1992= 27,6050 Entgeltpunkte bei 400 Kalendermonaten

Berechnung insgesamt:

30,8950 ./. 518  = 0,0596

Damit wird der Durchschnittswert in der ersten Stufe von 0,0625 nicht erreicht.

Jetzt ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Durchschnittswert für die Zeit vor 1992 erreicht wird:

27,6050 ./. 400 = 0,0690

Damit ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 über dem Wert von 0,0625. Es werden keine Zuschläge an Entgeltpunkte ermittelt.


Sorglos-Pakete von rentenbescheid24.de, lehnen Sie sich zurück, der rentenberater übernimmt die notwendigen Schritte auf dem Weg zur Rente für Sie.Sorglos-Pakete für die Rente

Meine Rente? Mein Rentenberater!

- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen

mehr erfahren


Beispiel: Fallabwandlung

Wie oben, nur dass jetzt vor 1992= 235 Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten bei 11,5030 Entgeltpunkten vorliegen

11,5030 ./. 235 = 0,0489 Entgeltpunkte, liegen unterhalb der 0,0625 EP. Er ist auf das 1,5-fache anzuheben. Ergibt 0,07335 (0,0489 x 1,5). Dieser Wert liegt über den 0,0625 Entgeltpunkten als Durchschnitt. Er ist also auf die 0,0625 zu begrenzen und zu berücksichtigen.

Jetzt werden die 235 Kalendermonate mit 0,0625 multipliziert= 14,6875 Entgeltpunkte. Davon werden 11,5030 Entgeltpunkte abgezogen = 3,1845 Entgeltpunkte.

Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ist um 3,1845 Entgeltpunkte zu erhöhen. Ergibt mit Stand 01.07.2018 eine Rentenerhöhung um 102,00 € Brutto (Aufrundung).

Rente aus Mindestentgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung

Eine komplexe und schwer verständliche Regelung. Der Gesetzgeber will Versicherte bevorzugen, die Vollzeit oder Teilzeit wenig verdient haben und deshalb im Vergleich zu anderen Versicherten eine schlechtere Rente bekommen.


zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Wie kann der Wechsel gelingen. Die Initiative von rentenbescheid24.de zeigt die verschiedenen Lösungen auf. Die Initiative auf krankenkasse-wechsel-dich.deInitiative für Deutschland

zurück in die GKV

- Für Berufstätige, Selbstständige und Rentner
- Erfahrene Rechtsanwälte begleiten Sie!
- ab jetzt unter krankenkasse-wechsel-dich.de

mehr erfahren


 

Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

Ihr Anliegen für die Rente - unsere Renten­produkte

Rentenberatung

Erhalten Sie detaillierte Antworten auf Ihre Rentenfragen. Und nutzen Sie die Informationen und Tipps des Rentenberaters für Ihre Rente

Rentenantrag

Aufnahme aller rentenrechtlichen Zeiten und speziellen Anrechnungszeiten bis zur korrekten Rentenart. Raus aus dem Papierkrieg - stressfrei zum Rentenantrag!

Rentenberechnung

Erfahren Sie im Detail, wie viel Rente Sie ab dem Renteneintritt erwarten können. Berechnung der Entgeltpunkte und Hilfe bei Versicherungslücken.

Rentenfahrplan

Der Kompass auf Ihrem Weg zur Rente. Erfahren Sie punktgenau wann, wie und welche Schritte Sie auf dem Weg zu Ihrer Rente gehen müssen.

Unfallrente

Auf der sicheren Seite bei Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit. Anträge der Versicherungen detailliert und richtig ausfüllen.

Witwen/r - Waisen- Rente

Bei Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder der Eltern finanziell abgesichert sein. Wie Sie Fehler bei Anträgen vermeiden.

Rentenbescheidprüfung

Die vollständige Prüfung Ihres Renten-oder Kontenklärungsbescheides von A bis Z.

Sorglos Paket

Mit dem Sorglos-Paket bekommen Sie Ihren persönlichen Rentenberater an die Seite, der sich um alle notwendigen Schritte bis zu Ihrer Rente kümmert, Sie informiert und für Ihre Fragen da ist.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Flexirente

Keine Lust auf Ruhestand - gesetzliche Rente scharf gestellt

Schnellfrage

Antwort auf Ihre Rentenfrage durch einen unabhängigen Rentenberater - schnell, zuverlässig, kompetent

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Schreiben Sie uns doch sofort, nutzen Sie das Kontakt­­formular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@rentenbescheid24.de widerrufen.

    Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung