Es kann Rentenpunkte durch den Versorgungsausgleich geben. Das ist meistens immer dann der Fall, wenn der begünstigte Ehepartner in der Ehe weniger Rentenpunkte erwirtschaftet hat, als der andere.
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Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn die Eheleute den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam vereinbart haben. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass die Ehegatten – auch wenn sie während der Ehezeit unterschiedlich hohe Altersvorsorgen aufgebaut haben – mit einer ausgeglichenen Altersvorsorge aus der Ehe herausgehen.
Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind dabei nicht nur die Versorgungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern z.B. auch die Betriebsrente. Und das unabhängig davon, ob sich der Ehegatte noch im Erwerbsleben befindet, und so Versorgungen noch aufgebaut werden, oder schon eine Versorgung in Anspruch genommen wird.
Im Verfahren holt das Gericht eine besondere Rentenauskunft von den Rententrägern der Eheleute ein. Der Rententräger gibt Auskunft darüber, welche Rentenanwartschaften in der Ehezeit angefallen sind. Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem Tag des Monats, in welchem die Ehe geschlossen worden ist. Das Ende der Ehezeit ist der letzte Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.
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Wie bei der Rentenauskunft, die Versicherten in regelmäßigen Abständen zugehen sollten, werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt – also neben den Beitragszeiten aus Einkommen z.B. auch die Beitragszeiten aufgrund der Kindererziehung. Alles Wissenswerte zum Thema Rentenauskunft können Sie hier nachlesen.
Zum Schluss werden die auf die Ehe entfallenden Rentenpunkte festgelegt. Der Ausgleichsbetrag – also der Betrag der an den Ehegatten übertragen wird – beträgt dann die Hälfte dieser Punkte. Wichtig: Rentenpunkte, die erst nach der Ehezeit anfallen, bleiben grundsätzlich außen vor.
Zum Schluss stellt das Familiengericht durch Beschluss fest, welche Anwartschaften und Versorgungen in welcher Höhe zu übertragen sind. Die Rententräger erhalten diesen Beschluss, und setzen ihn – wenn der Beschluss rechtskräftig geworden ist – ohne weiteren Antrag um. Darüber informieren sie den Versicherten. Das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr. Eine laufende Rente eines Versicherten wird sofort gekürzt. Auch wenn der geschiedene Ehegatte noch gar keine Rente bezieht.
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Es gibt begrenzt Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich noch abzuändern. Es ist also wichtig, vor dem Scheidungsbeschluss zu schauen, ob die Rentenpunkte wie auch die übrigen Versorgungen – in richtiger Höhe übertragen werden.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.