Die Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte ist in § 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Dort steht sinngemäß, dass gegen Arbeitsentgelt Beschäftige und die zur Berufsausbildung Beschäftigten in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig sind. Diese Personengruppen sind in der gesetzlichen Rente generell versicherungspflichtig. Daneben gibt es noch andere Personenzweige die der Versicherungspflicht gleichgestellt sind. Unter anderem Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Behindertenwerkstatt arbeiten. Hier gibt es 2018 eine Erweiterung um den Leistungsanbieter.
Die Versicherungspflicht in der Rente nach § 1 SGB VI erfasst alle Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Nr.4. Dort ist der Begriff der Beschäftigung gesetzlich definiert. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, inbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Damit erfasst der Beschäftigungsbegriff auch den Arbeitnehmerbegriff. Ist ein wirksames Arbeitsverhältnis geschlossen worden, handelt es sich in der Regel immer um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Versicherungspflicht in der Rente erfasst auch sonstige gegen Entgelt beschäftige Menschen, wie Helfer im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Teilnehmer am BFD (Bundesfreiwilligendienst), Heimarbeiter oder Schwestern vom DRK.
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Menschen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterfallen der allgemeinen Versicherungspflicht in der Rente.
Die zweite Stufe die bei der Versicherungspflicht von Beschäftigten zu prüfen ist, ist die Frage der Entgeltlichkeit.
Die Beschäftigung erfolgt gegen Entgelt, wenn sie mit wiederkehrenden oder einmaligen Vermögenseinnahmen verbunden ist. Das Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt. Es erfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Form oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich bekommt, spielt keine Rolle. Es gilt das Entstehungsprinzip. Er muss nur einen Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben.
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Beispiel:
A ist bei B als Traktorist beschäftigt. Ein festen Lohn haben beide nicht vereinbart. A bekommt aber jeden Monat 1 Tonne Kartoffeln für seine Arbeit von B. Somit sind die Kartoffeln das Entgelt für die Arbeit von A zugunsten B.
Zahlt B monatlich 1500 € an die Ehefrau des A, um den Lohnfluss zu verschleiern, dass gilt die Zahlung nach den Vorschriften des § 14 SGB IV als Lohn für A.
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