Steuer­­freibetrag der gesetz­lichen Rente

Mein persönlicher Freibetrag bei der Rente

Wer eine gesetzliche Rente bekommt, stellt sich die Frage, ob er seine Rente versteuern muss. Oder ob es für ihn besser ist, seine Rente eher zu beziehen, um einen günstigeren Freibetrag auf seine Rente zu bekommen. Wir klären auf, um was bei dem Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente geht. Hier in unserem Renten-ABC.

Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente ist wie alles in Deutschland gesetzlich geregelt. Für die Frage der Einkommenssteuer regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG) die Details.

Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente: Was wird versteuert?

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Grundsätzlich werden alle Einkommen versteuert, die über (einzeln oder in Summe) den Grundsteuerfreibetrag liegen. Dieser Betrag liegt 2018 bei 9.000€ für einen Alleinstehenden. Bezieht ein Versicherter eine gesetzliche Rente, wird diese der Besteuerung unterzogen, wenn sie mit dem steuerpflichtigen Teil über dem Grundfreibetrag liegt. Die gesetzliche Rente ist grundsätzlich die Bruttorente. Also die Rente mit den gesetzlichen Beiträgen zur Krankenkasse und der Pflegekasse.

Die gesetzliche Rente wird nach dem Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen bezeichnet und zwar als Leibrente und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bezogen werden, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Damit ist klar-gestellt, dass nur die im Gesetz tatsächlich ausdrücklich benannten Renten einer Besteuerung unterliegen.

Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente: Die Bemessungsgrundlage

Die gesetzlichen Renten unterliegen der Besteuerung. Grundlage für die individuelle Besteuerung ist die sogenannte Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage ist der Teil der Rente, der der Besteuerung unterliegt. Aus dem die Steuern sozusagen berechnet werden. In § 22 EStG ist eine Tabelle abgedruckt, die den Besteuerungsanteil der Rente erklärt.

Dort heißt es: „Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen“ vgl. § 22 EStG.


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Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente: Der steuerliche Anteil einer Rente

Nach der oben genannten Tabelle beträgt der steuerliche Teil an der Rente (Beispiele):

  • Bis 2005 = 50 Prozent
  • ab 2006 = 52 Prozent
  • 2017 = 74 Prozent
  • 2018 = 76 Prozent
  • 2020 = 80 Prozent
  • 2021 = 81 Prozent
  • 2040 = 100 Prozent.

Der steuerfreie Betrag der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente.

Der steuerfreie Betrag der Rente gilt ab dem Jahr, welches dem Jahr des Rentenbeginns folgt und zwar für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. So steht es im § 22 Einkommensteuergesetz geschrieben.

Der Steuerfreibetrag der gesetzlichen Rente: Beispiel

Rentnerin Gerda Glücklich bezieht erstmalig zum 01.01.2018 eine monatliche Brutto-Rente aus der allgemeinen Renten­versicherung von 1500€.

Somit muss der Jahresbetrag der Rente ermittelt werden: 1500x 12= 18.000€

Steuerlicher Anteil der Rente nach § 22 EStG für 2018 = 76 Prozent der Jahresrente!

18.000 x 76 % = 13.680 €

13.680€ Rente sind der steuerliche Anteil der Rente, somit die Bemessungsgrundlage für die Rente von Gerda Glücklich.

Der steuerfreie Betrag ist 4.320€ (18.000 – 13.680).


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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