Vertrauensschutz für die Rente bedeutet, dass die Versicherten sich auf eine geänderte Rechtslage im Rentenrecht meistens nur schrittweise einstellen müssen. Einer der bekanntesten Vertrauensschutzregelungen für die Rente ist die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze.
Kürzungen in der Rentenberechnung erfolgen ebenso nur schrittweise, wobei die Einführung der „neuen“ Erwerbsminderungsrente 2001 mit einem Schlag einen Abschlag von 10,8 Prozent bedeutete. Diesen gab es vorher in den Altregelungen so nicht.
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Der Vertrauensschutz für die Rente richtet sich im Regelfall nach einem bestimmten Rentenbeginn, Geburtsjahrgang oder nach Stichtagen. Sind Renten vor dem Vertrauensschutz gewährt, kann eine rückwirkende Kürzung nicht eintreten.
Eine besondere Form des gesetzlichen Vertrauensschutzes ist im § 88 Absatz 1 SGB VI geregelt. Wenn der Bezieher einer Altersrente später eine andere Altersrente bekommt, dann werden im mindestens die Entgeltpunkte zuerkannt, die er in der ersten Altersrente bekommen hat. Eine ähnliche Regelung gibt es auch für diejenigen, die nach einer Erwerbsminderungsrente innerhalb von 24 Kalendermonaten eine Altersrente beantragen.
Ein Beispiel für den Vertrauensschutz für die Rente waren die Änderungen bei den Renten wegen Todes. Dort wurde die Einkommensanrechnung bei dem Bezug dieser Renten eingeführt. Daneben auch die oben genannte Anhebung der Altersgrenzen für die Regelaltersgrenze bis zum 67. Lebensjahr.
Eine der bekannten Vertrauensschutzregelungen findet sich § 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Dort steht, dass Versicherte, die vor 1964 geboren sind, in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen können, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 35 Jahren erreichen. Die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Rente ist mit dem 63. Lebensjahr möglich. So war es die Regelung vor der allgemeinen Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr.
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Für Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1948 wird der abschlagsfreie Renteneintritt in diese Rente stufenweise angehoben. Wer nach 1964 geboren ist, kann diese Altersrente erst mit 67 Jahren und 35 Wartezeitjahren abschlagsfrei erreichen. Deshalb ist diese Regelung immer im Zusammenhang mit dem § 36 SGB VI zu sehen. Dieser ist die Grundnorm für die Altersrente für langjährig Versicherter.
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