Die Beiträge zur Rente sind ab dem § 157 SGB VI und laufend bis zum § 212 b SGB VI Beitragserstattung und Überwachung geregelt.
Die deutsche Rentenversicherung finanziert sich über das Umlageverfahren. § 153 Absatz 2 SGB VI sagt, dass sich die Deutsche Rentenversicherung durch Beiträge und Bundeszuschüsse finanziert. Den Beiträgen zur gesetzlichen Rente kommen damit ein bedeutender Teil der Finanzierung des Rentensystems in Deutschland zu. Wir haben in unserem Textbeitrag zum 26. Mai 2018 berichtet, bitte hier nachlesen!
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Das Gesetz regelt im Allgemeinen die Beiträge und das Verfahren zur Beitragserhebung. So steht es in der Inhaltsübersicht zum Rentenrecht SGB VI geschrieben. Dann werden in § 157 SGB VI die Grundsätze des Beitragsrechts erfasst. Weiter geht es mit:
Das Beitragsrecht regelt auch, auf Grund welcher Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelte Beiträge erhoben werden. Daneben wird auch definiert, welche weiteren sonstigen Einnahmen ( Sozialleistungen usw) noch beitragspflichtig sein können. Dabei gibt das Gesetz den Begriff der Beitragsbemessungsgrundlage vor. In den §§ 161 bis 167 SGB VI gibt uns das Gesetz Auskunft darüber, welche Beitragsbemessungsgrundlagen es gibt. Ein Querschnitt vom Einkommen bis zu den Einnahmen selbständig Versicherter oder des Beziehers von Arbeitslosengeld-1.
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Das Rentenrecht im Beitragsfragen regelt auch, wer die Beiträge bei Beschäftigten, selbstständig Tätigen, freiwillig Versicherten oder sonstigen Versicherten tragen muss. Daneben auch die Beitragsverteilung des Arbeitgeberanteils bei versicherungsfreier Tätigkeit eines Altersvollrentners. Die Zahlung der Beiträge zur Rente ist in den §§ 173 fortlaufend bis 178 SGB VI geregelt.
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