Der Beitrags­satz der gesetz­lichen Rente

Wie die Beitragssätze festgestellt werden

Die Deutsche Rentenversicherung finanziert sich durch Beiträge und Zuschüsse des Bundes. Für die Berechnung der Beiträge bedarf es dem Beitragssatz. Dieser ist der Vonhundertsatz= Prozentanteil der Beitragsbemessungsgrundlage, den die Rentenkasse vom Versicherten einziehen darf. Dieser Rechengröße kommt in der Finanzierung der Rentenkasse die entscheidende Größe zu. Hier unsere Übersicht im Renten-ABC zum Thema Beitragssatz.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente ist in § 158 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift sagt uns, wie die Beitragssätze in der Rentenversicherung festzusetzen sind. Die Beitragssätze werden in der Regel durch eine Verordnung nach § 160 Sozialgesetzbuch bestimmt. Jede Auswirkung auf den Beitragssatz hat unmittelbar Wirkung auf die Höhe des Bundeszuschusses. So steht in § 213 Absatz 2 Satz 2 geschrieben, dass sich bei Änderung des Beitragssatzes auch der Bundeszuschuss ändert.


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Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente: Der Beitragssatz beeinflusst die Höhe der Renten

Erhöht sich der Beitragssatz der gesetzlichen Rente führt dies in der Regel zu einer geringeren Rentenanpassung- Rentenerhöhung. Die Rentenanpassung ist gesetzlich in den § 65 SGB VI geregelt. Die Höhe des aktuellen Rentenwertes ergibt sich aus § 68 Sozialgesetzbuch Nr. 6.  Alles Wissenswerte zum Thema der Rentenerhöhung 2018 können Sie hier nachlesen.

Die Lasten des Rentenversicherungssystem tragen folgende Beteiligte:

  • der Beitragszahler/ muss nicht zwingend der Versicherte sein (kann auch der Bund sein),
  • der Rentner (bei den Rentenanpassungen oder Nullrunden) und
  • der Bund ( Zuschüsse).

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das Bundesversicherungsamt und die DRV Bund berechnen anhand von Modellrechnungen (sogenannter Schätzerkreis) die Höhe des Beitragssatzes.

In § 287 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist als Sonderregelung zum § 158 SGB VI geregelt, wie lange die Beitragssätze aus dem Jahre 2003 gelten sollen. Gibt es keine Änderung des Beitragssatzes, so wird dies durch das BMAS mitgeteilt.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente: Die Festsetzung

Der Beitragssatz ist zum 01. Januar eines Jahres zu ändern, wenn die Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes dazu führt, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des betreffenden Jahres mindestens das 0,2 -fache der durchschnittlichen Ausgaben für 1 Kalendermonat zu Lasten der DRV unterschritten wird oder das 1,5-fache eines Monatsausgabe überschreitet.


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Man spricht in dem ersten Fall von der Mindestrücklage und im zweiten Fall von der Höchstnachhaltigkeitsrücklage. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Der neue Beitragssatz gewährleistet, dass die Ausgaben der DRV im Folgejahr und die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage im oben genannten Bereich zwischen der Mindestrücklage und der Höchstnachhaltigkeitsrücklage liegen.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente: Ausgaben und Einnahmen der DRV

Die Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung sind alle Ausgaben zu verstehen, die nach Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattungen und der Ausgleichszahlungen durch die DRV im laufenden Geschäftsjahr getätigt werden. Unter den Einnahmen der DRV sind die Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttolöhne je Arbeitnehmer und der Zahl der Versicherten, die Bundeszuschüsse und die sonstigen Einnahmen zu verstehen.

Die Einnahmen und die Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung werden miteinander verglichen.

Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird der Beitragssatz ebenfalls nach § 158 SGB VI festgelegt. Er ändert sich im gleichen Verhältnis, wie der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Rente: Entwicklung des Beitragssatzes

Der Beitragssatz in der DRV lag 1999 bei 20,3 Prozent. Er wurde in den Folgejahren gesenkt oder gehalten. Im Folgejahr lag er bei 19,3 Prozent. Mit Einführung der Ökosteuer 2001 gab es wieder eine Senkung auf 19,1 %. Dann wurde der Beitragssatz stufenweise wieder angehoben bis 2007 auf 19,9 Prozent.  Dieser Beitragssatz galt bis einschließlich 2011. Ab 2012 ging es wieder bergab. Der aktuelle Beitragssatz zur DRV liegt bei 18,6 Prozent. In der Knappschaft liegt er bei 24,7 %.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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