Die Beitragsbemessungsgrundlage

Woraus werden die Beiträge berechnet

Die Beiträge zur gesetzlichen Rente haben im Regelfall eine bestimmte Höhe.  Aus welchen Einnahmen die deutsche Rentenversicherung die Rentenbeiträge berechnet ist gesetzlich geregelt. Es werden zwei Bemessungsgrundlagen für die Beiträge unterschieden. Wir erläutern kurz, um was es bei den Beitragsbemessungsgrundlagen geht. Wo? In unserem Renten-ABC!

Die Beitragsbemessungsgrundlage unterscheidet sich danach, ob ich pflichtversichert in der Rente oder freiwillig versichert bin. So steht es in § 161 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben.


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Wörtlich heißt es: „ Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen, Absatz 1“. „ Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze“. Viele verwirrende Begriffe, die wir erläutern.

Die Beitragsbemessungsgrundlage: Einnahmen der Versicherungspflichtigen

Die Einnahmen der Beschäftigten teilen sich wie folgt auf:

  • Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und bei Personen die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, mit mindestens 1/100 der Bezugsgröße,
  • Bei behinderten Menschen 80% der Bezugsgröße,
  • bei Personen die zu einer Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder nach einer unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX individuell betrieblich qualifiziert werden, 20 % der monatlichen Bezugsgröße,
  • Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen des Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,
  • Bei Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und weiteren ähnlichen Personen, mindestens 40 % der Bezugsgröße,
  • Personen die selbstständig Tätig sind, wird ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße angerechnet, bei Nachweis mehr oder weniger dann immer mehr oder weniger- hier aber Grenze 450€
Die Beitragsbemessungsgrundlage: Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen

Für die Beitragsbemessungsgrenze bestimmter Beschäftigter gibt es gesetzliche Sonderregelungen, so wie im § 163 SGB VI geschrieben. Für folgende Beschäftigte gelten diese Regelungen für die Beitragsgrundlage:


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  • Unständig Beschäftigte gilt als beitragspflichtige Einnahme, das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze innerhalb eines Kalendermonats,
  • Für Seeleute gilt als Beitragseinnahme der Betrag aus dem § 215 Absatz 4 SGB VII,
  • Arbeitnehmer mit Altersteilzeit die Aufstockungsbeträge erhaltenm gilt ein Betrag von mindestens 80 von Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit als Beitragspflichtige Einnahme,
  • Kurzarbeitergeld, gilt als beitragspflichtige Einnahme 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III,
  • Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung ist es das Arbeitsentgelt, mindestens aber der Betrag aus 175€,
  • Für die Menschen in der Gleitzone arbeiten, gibt es für die beitragspflichtige Einnahme eine besondere Formel die zur Anwendung kommt, siehe § 163 Absatz 10 SGB VI.

Unständig beschäftigt ist jemand, die weniger als eine Woche entweder der Natur nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Die Beitragsbemessungsgrundlage: Einnahmen der Selbstständigen

Bei den Selbstständigen sind die beitragspflichtigen Einnahmen, das Arbeitseinkommen bis zur Bezugsgröße oder maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, minimal aber 450€ monatlich.

  • Bei Seelosten das Arbeitseinkommen,
  • Bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahreseinkommen, mindestens aber 3900€,
  • Bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen.

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen abweichend von § 165 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Beginn der Aufnahme der Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der Bezugsgröße.

Stellt der Versicherte ein Antrag kann auch ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße herangezogen werden. Daneben gelten aber auch noch Sonderregelungen zur Herabsenkung und Berechnung des arbeitspflichtigen Einkommens.

Die Beitragsbemessungsgrundlage: Antragspflichtversicherung

Wer antragspflichtversichert ist, wird mit dem Einkommen zur Beitragspflicht herangezogen, welches steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt wird.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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