Wer zahlt die Beiträge zur Renten­ver­sicherung

Beitragstragung bei Beschäftigten

Wer heute in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, muss unter Umständen Beiträge für diese Versicherung zahlen. Es wird im klassischen Sinne unterschieden zwischen den Pflichtversicherten und den Beschäftigten, Selbstständigen, sonstigen Versicherten und den freiwillig in der Rente versicherten Personen. In unserem Renten-ABC finden Sie einen Überblick, wer und wie die Beiträge in der Rente zahlen muss.

Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung wird sich der ein oder andere Versicherte fragen, wenn er nicht gerade als Beschäftigter pflichtversichert ist. Hinter dem Begriff der Beschäftigung steht im Regelfall eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer- siehe das Sozialgesetzbuch Nr. 4. Wissenswertes zum Thema des Beschäftigungsbegriffes finden Sie in diesem Beitrag zum Renten-ABC.


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Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung: Die Grundregel

In § 168 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1  SGB VI steht geschrieben, dass die Beiträge getragen werden bei Personen, die Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von dem Versicherten und von dem Arbeitgeber je zur Hälfte.  In diesem Satz findet sich wieder das Wort „beschäftigt“ wieder.

Bis zum 31. März 1999 musste der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Auszubildenden die Beiträge allein tragen, wenn das monatliche Einkommen 1/7 der bezugsgröße nicht überstieg.  Ab 01. April 1999 ist die alleinige Beitragspflicht bei der Geringverdienergrenze nur auf Beschäftigte zur Berufsausbildung anzuwenden.

Damit es keine Schwierigkeiten bei der Berechnung der Beiträge gibt, wird nach der BVV durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses die Beiträge berechnet.


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Im übrigen zahlt der Arbeitgeber immer die Beiträge, die für  die Vergangenheit zu zahlen sind in voller Höhe und der er keinen Anspruch auf Abzug von dem von seinem Arbeitnehmer zu zahlenden Teil an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag mehr hat.

Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung: Zahlung für die Vergangenheit

Im § 28g Sozialgesetzbuch Nr.4 steht geschrieben, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags hat. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch eine Verrechnung von Arbeitsentgelt geltend machen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Begrenzung der Geltendmachung

Der rückwirkenden Geltendmachung durch den Arbeitgeber sind aber Grenzen gesetzt. Denn ein unterbliebener Abzug kann nur für die drei nächsten Lohn-und Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Danach aber nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Besteht kein Abzugsrecht mehr, so muss der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge für die Vergangenheit allein tragen.

Wenn der Beschäftigte seinen Pflichten aus den dem SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, dann hat der Arbeitgeber erweiterte Anspruchsrechte. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.

Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung: Verteilung der Beitragszahlung

Im Gesetz sind verschiedene Fälle von versicherungspflichtigen Beitragstatbeständen aufgezählt, die in unterschiedlicher Weise zu zahlen sind. Hier eine kleine Liste:

  • Bei Arbeitnehmern die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber allein,
  • Bei Personen mit versicherungspflichtigen Minijob, vom Arbeitgeber in Höhe von 15/100 des Minijobgeldes, der Rest vom Versicherten allein, Bei Minijobs im Privathaushalten von den Arbeitgeber in Höhe von 5/100 des Minijoblohnes, im Übrigen vom Versicherten,

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  • Bei Beschäftigung von behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung zu zahlen, wenn kein Arbeitsentgelt bezogen wird, oder das Arbeitsentgelt 20 von 100 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80/100 der monatlichen Bezugsgröße, im übrigen von Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zu Hälfte,
  • Bei Behinderten die in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind, von den Trägern zu zahlen zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80/100 der monatlichen Bezugsgröße , wenn das monatliche Arbeitsentgelt die 80/100 der Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen vom Träger und Beschäftigten zur Hälfte,
  • Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
  • Bei Arbeitnehmern, die nach dem ATZ-Gesetz Ausstockungsbeträge vom Arbeitgeber bekommen, für die sich nach § 163 Absatz 5 ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen vom Arbeitgeber zu zahlen.

Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung

Die Faustregel sagt, Arbeit­nehmer und Arbeitgeber zahlen die Beiträge je zu Hälfte. Für die Vergangenheit in der Regel der Arbeitgeber allein. Er kann sich aber über den Lohn für 3 Monate einen Teil vom Arbeit­nehmer zurückholen, dies aber auch nur eingeschränkt!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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