Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung wird sich der ein oder andere Versicherte fragen, wenn er nicht gerade als Beschäftigter pflichtversichert ist. Hinter dem Begriff der Beschäftigung steht im Regelfall eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer- siehe das Sozialgesetzbuch Nr. 4. Wissenswertes zum Thema des Beschäftigungsbegriffes finden Sie in diesem Beitrag zum Renten-ABC.
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In § 168 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht geschrieben, dass die Beiträge getragen werden bei Personen, die Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von dem Versicherten und von dem Arbeitgeber je zur Hälfte. In diesem Satz findet sich wieder das Wort „beschäftigt“ wieder.
Bis zum 31. März 1999 musste der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Auszubildenden die Beiträge allein tragen, wenn das monatliche Einkommen 1/7 der bezugsgröße nicht überstieg. Ab 01. April 1999 ist die alleinige Beitragspflicht bei der Geringverdienergrenze nur auf Beschäftigte zur Berufsausbildung anzuwenden.
Damit es keine Schwierigkeiten bei der Berechnung der Beiträge gibt, wird nach der BVV durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses die Beiträge berechnet.
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Im übrigen zahlt der Arbeitgeber immer die Beiträge, die für die Vergangenheit zu zahlen sind in voller Höhe und der er keinen Anspruch auf Abzug von dem von seinem Arbeitnehmer zu zahlenden Teil an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag mehr hat.
Im § 28g Sozialgesetzbuch Nr.4 steht geschrieben, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags hat. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur durch eine Verrechnung von Arbeitsentgelt geltend machen.
Der rückwirkenden Geltendmachung durch den Arbeitgeber sind aber Grenzen gesetzt. Denn ein unterbliebener Abzug kann nur für die drei nächsten Lohn-und Gehaltszahlungen nachgeholt werden.
Danach aber nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Besteht kein Abzugsrecht mehr, so muss der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge für die Vergangenheit allein tragen.
Wenn der Beschäftigte seinen Pflichten aus den dem SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, dann hat der Arbeitgeber erweiterte Anspruchsrechte. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.
Im Gesetz sind verschiedene Fälle von versicherungspflichtigen Beitragstatbeständen aufgezählt, die in unterschiedlicher Weise zu zahlen sind. Hier eine kleine Liste:
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