Der Altersentlastungsbetrag soll Arbeitnehmer vor Rentenbeginn steuerlich entlastet werden, weil Leibrenten, wie zum Beispiel die gesetzliche Rente zu einer steuerlichen Vergünstigung führen. Damit sollen ältere Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden. Aus diesem Grund ist der Altersentlastungsbetrag als steuerliche Begünstigung eingeführt worden. Daneben soll auch der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsberechtigten, wie dem Beamtem, gleichgestellt werden. Für diesen gibt es einen gesonderten Versorgungsfreibetrag.
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Anspruch auf die steuerliche Vergünstigung haben:
Der Altersabzugsbetrag ist ein spezieller Steuerfreibetrag, der bei der Berechnung der individuellen Einkommenssteuer abgezogen wird.
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Die Höhe des Entlastungsbetrags ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, die der Steuerpflichtige hat. Der Steuerfreibetrag wird entsprechend der Tabelle im § 24 a EStG bis zum Jahr 2040 gewährt. Dort ist er aber dann bei null Euro. Er ist degressiv. Der Steuerfreibetrag verringert sich jedes Jahr.
Sie vollenden im Jahr 2017 das 64. Lebensjahr. Dann greift der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2018. Somit müssen Sie in der Tabelle zum § 24 a EStG reinschauen.
Sie bekommen als Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2018 maximal 912 € oder 19,2 % der Einkünfte gewährt.
Im Jahr 2005, ein Jahr nach Einführung der nachgelagerten Versteuerung, gab es noch einen Maximalbetrag von 1900€ als Steuerfreibetrag für den speziellen Entlastungsbetrag.
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