Der Alters­­entlastungs­­betrag

Spezieller Steuerfreibetrag vor der Rente

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag. Er wird dem Steuerpflichtigen gewährt, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsgrundlage ist der § 24 a EStG. Nähere Informationen zu diesem Thema in unserem Renten-ABC.

Der Altersentlastungsbetrag soll Arbeitnehmer vor Rentenbeginn steuerlich entlastet werden, weil Leibrenten, wie zum Beispiel die gesetzliche Rente zu einer steuerlichen Vergünstigung führen. Damit sollen ältere Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden. Aus diesem Grund ist der Altersentlastungsbetrag als steuerliche Begünstigung eingeführt worden. Daneben soll auch der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsberechtigten, wie dem Beamtem, gleichgestellt werden. Für diesen gibt es einen gesonderten Versorgungsfreibetrag.


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Der Altersentlastungsbetrag: Voraussetzungen für den Anspruch

Anspruch auf die steuerliche Vergünstigung haben:

  • der Arbeitnehmer das 64. Lebensjahr vollendet hat, für das folgende Jahr in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
  • die Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einem bestehenden aktiven Arbeitsverhältnis/ Beschäftigungsverhältnis haben
  • oder andere in der Summe positive Einkünfte haben,
  • aber hierzu gehören Versorgungsbezüge und Leibrenten nicht dazu.
Der Altersentlastungsbetrag: Höhe des steuerlichen Abzugs

Der Altersabzugsbetrag ist ein spezieller Steuerfreibetrag, der bei der Berechnung der individuellen Einkommenssteuer abgezogen wird.


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Die Höhe des Entlastungsbetrags ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, die der Steuerpflichtige hat. Der Steuerfreibetrag wird entsprechend der Tabelle im § 24 a EStG bis zum Jahr 2040 gewährt. Dort ist er aber dann bei null Euro. Er ist degressiv. Der Steuerfreibetrag verringert sich jedes Jahr.

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Sie vollenden im Jahr 2017 das 64. Lebensjahr. Dann greift der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2018. Somit müssen Sie in der Tabelle zum § 24 a EStG reinschauen.

Sie bekommen als Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2018 maximal 912 € oder 19,2 % der Einkünfte gewährt.

Im Jahr 2005, ein Jahr nach Einführung der nachgelagerten Versteuerung, gab es noch einen Maximalbetrag von 1900€ als Steuerfreibetrag für den speziellen Entlastungsbetrag.

Der Altersentlastungsbetrag

Der Steuerfreibetrag wird jedes Jahr weniger. Dennoch sollte er genutzt werden, um die Einkommenssteuerlast zu senken. Im Jahr 2040 gibt es diese steuerliche Entlastung dann nicht mehr.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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