Die Grundrente geistert seit dem ersten Quartal 2018 als Begriff oder Schlagwort herum. Entstanden ist dieser Begriff aus dem Papier zum Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD Regierung. Dieser Koalitionsvertrag steht für die 19. Legislaturperiode zum Deutschen Bundestag.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung weist auf Seite 92 mit den Randzeichen 4250 bis 4261 die wesentliche Inhalte/Vorstellungen oder Grundzüge zur Grundrente auf.
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Wörtlich heisst es: „ Die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, soll honoriert und ihnen ein regelmäßiges Alterseinkommen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zugesichert werden. Die Grundrente gilt für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten aufweisen. Voraussetzung für den Bezug der Grundrente ist eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung. Die Abwicklung der Grundrente erfolgt durch die Rentenversicherung. Bei der Bedürftigkeitsprüfung arbeitet die Rentenversicherung mit den Grundsicherungsämtern zusammen“ (vgl. Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD vom 12. März 2018, Seite 92).
Genau hieran scheiden sich zurzeit die Geister. Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag ist die Grundrente nichts anderes als eine Aufstockung des Alterseinkommens auf 10 Prozent über den Grundsicherungsbedarf.
Ob es sich hierbei um eine echte Leistung im Sinne einer Rente aus der gesetzlichen Rente handelt oder aber um eine Aufstockung der entsprechenden Grundsicherungsleistung für den Versicherten ist noch völlig unklar.
Geht man von dem Wortlaut des Begriffs Grundrente aus, so handelt es sich um eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rente. Diese Aufstockung hat aber nichts mit der Rente nach § 262 SGB VI zu tun. Diese Vorschrift betrifft die Mindestentgeltpunkte bei geringfügigem Arbeitsentgelt.
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Der Koalitionsvertrag weist die Grundrente nicht als neue Rentenart aus.
Will man die Grundrente als Aufstockung in die gesetzliche Rentenversicherung eingruppieren, gibt es ein generelles Problem. Das deutsche Rentenrecht kennt keine Rente ohne eigene Beitragsleistung. Dies wäre die Grundrente für sich gesehen oder der Teil der die Aufstockung bringen soll.
Deshalb wird es für den Gesetzgeber sehr schwer werden, die Grundrente im Rahmen der Beitragsäquivalenz in das SGB VI einzuordnen.
Vielmehr wird es wahrscheinlich (wir wissen es am 20.01.2019 noch nicht wirklich) eine Zuordnung der Grundrente (Aufstockung) in den Bereich der staatlichen Fürsorge geben.
Die ersten bekannt gewordenen Modellvarianten:
weisen darauf hin, dass die neue Grundrente gesetzessystematisch eher im Bereich des SGB XII anzusiedeln ist. Es wird dabei im Gesetzesentwurf, wenn er denn kommen sollte, nicht der Begriff Grundrente definiert sein. Es wird bei dem politischen Begriff bleiben. Wobei es für den einzelnen Betroffenen klarer verständlich ist, wenn er umgangssprachlich die Grundrente kennt.
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Der Versicherte, der 33 bis 35 Jahre gearbeitet hat und oder Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat und neben seiner Altersrente noch Aufstocken muss (Grundsicherung), soll eine Erhöhung seines Einkommens auf 10 Prozent über den Grundsicherungsniveau erhalten. Dabei soll die Deutsche Rentenversicherung die Daten über den Rentenbezug mit den Wartezeitangaben dem Grundsicherungsamt des Wohnortes des Versicherten melden. Dann wird es eine Bedürftigkeitsprüfung geben. Dabei wird auch Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern herangezogen. Ob auch Einkommen anderen Familienmitglieder (Kinder oder Eltern), wie bei der Anspruchsüberleitung in der Grundsicherung im SGB XII gang und gebe ist, herangezogen wird, ist offen.
Ein nächstes Problem tut sich auf. Die Altersrente wird in aller Regel einmal im Jahr erhöht. Damit erhöht sich der reine Rentenanteil des Versicherten mit der Aufstockung. Daneben wird in aller Regelmäßigkeit der Grundsicherungsbedarf / Regelsätze erhöht. Dann stellt sich die Frage bei der Grundrente, ob der Grundrentenbezieher jährlich zwei Leistungserhöhungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen bekommt oder es eine Anrechnung der Rentenerhöhung an die Grundsicherungserhöhung gibt?
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