Die Hinterbliebenenrente oder Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben reinen Unterhaltscharakter. Sie ersetzen den Verlust des Einkommens der versicherten Verstorbenen. Neben den Hinterbliebenenrenten gibt es noch Altersrenten und Erwerbsminderungsrente. Sonderformen der Rente sind die bergbaulichen Renten. Die Hinterbliebenenrenten können in verschieden Formen und Arten auftreten. Wissenswertes und Details zur Witwenrente können Sie hier nachlesen!
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Es gibt laut Gesetz folgende Arten von Hinterbliebenenrenten:
Das Gesetz unterscheidet bei der Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 SGB VI die Art der Leistung nach folgender Reihenfolge:
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Die Erziehungsrente ist zwar den Renten wegen Todes zuzuordnen. Sie ist aber einer Rente aus eigener Versicherung. Sie entspricht in der Höhe der Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung. Dies ergibt sich aus § 67 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Das Gesetz weist der Erziehungsrente den Rentenartfaktor 1,0 aus.
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Die Rente aus einer Waisenrente unterscheidet sich wie folgt:
Stirbt der Ehepartner während seiner Arbeit auf Grund eines Arbeitsunfalles oder an den Folgen einer Berufskrankheit stehen der Witwe oder dem Witwer oder den Kindern aus der gesetzlichen Unfallversicherung Rentenleistungen wegen Todes zu.