Das Sterbevierteljahr ist eine Hinterbliebenenrente, zu mindestens ein Teil davon. Geregelt ist das Sterbevierteljahr im Rentenrecht. Sie wird auch als Dreimonatsrente, Sterbequartalsvorschuss oder als Sterberente bezeichnet. Die Bezeichnung Sterbevierteljahr oder Sterberente hat sich im Volksmund eingebürgert.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
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Das Sterbevierteljahr ist nichts anderes als eine Vorschusszahlung der Deutschen Rentenversicherung auf die zu erwartende Hinterbliebenenrente (Witwen-Witwerrente unter anderem). Sie wird als ungekürzte Rente aus einer laufenden Rente des Verstorbenen oder der zuerwartenden Rente des Verstorbenen an den berechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Und zwar für 3 Monate in voller Höhe. Sie ist der ungekürzte Teil der berechtigten Witwen-Witwerrente!
Bezog der verstorbene Ehegatte eine Rente in Höhe von 1500€ monatlich, so wird diese Rente für 3 Monate an den überlebenden Witwer oder überlebende Witwe gezahlt. Das Sterbevierteljahr wird aber nur einmal gezahlt und nicht an alle Familienangehörigen neben der anspruchsberechtigten Witwe oder Witwer ausgezahlt.
Waisen / Halbwaisen erhalten dieses Sterbevierteljahr nicht gezahlt. Wo steht es ? In § 67 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Das Sterbevierteljahr ist eine ungekürzte Hinterbliebenenrentenleistung, die nur auf Witwen-oder Witwerrenten Anwendung findet.
Zum allgemeinen Verständnis. Der Antrag auf eine Witwen-oder Witwerrente hat an sich nichts mit dem Sterbevierteljahr zu tun. Da für einige Versicherte finanziell nicht die Möglichkeit besteht, eine Beerdigung des Verstorbenen aus eigenen Mitteln zu stemmen, zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die 3 vollen Monatsrenten aus, damit „das Leben“ erst einmal weitergehen kann. Damit erfüllt das Sterbevierteljahr auch seine Unterhaltsersatzfunktion, welche mit dem Tode des Versicherten auf die Deutsche Rentenversicherung übergeht.
Auf diese Frage lässt nicht so einfach eine Antwort finden. Auf die Frage, wo der Quartalsvorschuss zu beantragen ist, steht ein besonderes Gesetz Rede und Antwort. Im „allgemeinen Rentenrecht“ finden Sie dazu keine Antwort.
Aber in der Rentenserviceverordnung (kurz RentSV) steht geschrieben, dass auf Antrag des Witwers oder der Witwe innerhalb eines Monats nach dem Tode des Versicherten, auch ohne Auftrag der Deutschen Rentenversicherung der Vorschuss an den oder die Berechtigte zu zahlen ist. So steht es in § 7 RentSV.
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Für die Auszahlung des Sterbequartalsvorschusses (Wortlaut nach § 7 RentSV) ist ein Antrag der Witwe-oder Witwer unter Vorlage der amtlichen Sterbeurkunde notwendig. Wird der Antrag innerhalb des Monates nach dem Versterben des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, so wird der Antrag an den Postrentenservice weitergeleitet. Wird der Antrag erst nach dem Ablauf des Monates nach dem Tode des Versicherten gestellt, so bearbeitet ihn die Deutsche Rentenversicherung!
Die Sterberente oder Quartalsvorschuss wird durch den Renten-Service der Post AG auf Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.
Der Vorschuss nach dem § 7 RentSV ist kein Vorschuss im Sinne des § 42 Sozialgesetzbuch Nr. 1.
Wird der Antrag auf Sterbevierteljahr gestellt, so gilt dieser Antrag gleichzeitig auch als Antrag auf die Feststellung und Zahlung einer Witwen-und oder Witwerrente. So steht es im § 115 SGB VI.
Das Sterbevierteljahr wird auf das Konto des Hinterbliebenen ausgezahlt.
Ja, ich möchte den Antrag auf Witwenrente stellen!
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