Der Zugangs­faktor zur Witwen-Witwerrente

Der Abschlag bei der Witwen-Witwerrente

Sie haben es vielleicht schon gehört. Wer vorzeitig in eine Altersrente gehen will, muss damit rechnen, dass seine Rente einen Abschlag erhält. Dieser Abschlag heißt in Wirklichkeit nicht Abschlag sondern Zugangsfaktor. Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es in der Regel einen Abschlag. Gleichwohl kann dieser Abschlag auch in einer Hinterbliebenenrente stecken. Wir klären auf, warum dies so ist!

Der Zugangsfaktor zur Witwen-Witwerrente ist gesetzlich in § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 a und Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.

Der Zugangsfaktor zur Witwen-Witwerrente: In § 77 Absatz 2 steht geschrieben:

„ Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Hinterbliebenenrente für jeden Kalendermonat, der sich vor dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0.“

„ Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktor maßgebend.“

Der Zugangsfaktor zur Witwen-Witwerrente: Allgemeines zum Zugangsfaktor

Er richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei dessen Tod. ER bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Wissenswertes zum Thema Zugangsfaktor können Sie hier nachlesen!

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Bei der Hinterbliebenenrente beträgt der Zugangsfaktor immer 1,0, wenn die Witwen-oder Witwerrente vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beansprucht wird.

Der Zugangsfaktor zur Witwen-Witwerrente: Sonderregelung des § 264 d SGB VI

Ist der Versicherte bei einer Rente wegen Todes vor dem 01.01.2024 verstorben, ist bei Ermittlung des maßgebenden Zugangsfaktors entgegen dem § 77 SGB VI für eine Übergangszeit anstelle des 65. Lebensjahres und anstelle des 62. Lebensjahres die in § 264 D abgedruckte Tabelle maßgebend.

Beispiel: Tod mit 66 Jahren

Ist der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes 66. Jahre alt, gibt es die Witwen-oder Witwerrente ohne Abschlag. Der Zugangsfaktor ist 1,0.


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Beispiel: Tod 2017

Der Versicherte ist am 18.02.1957 geboren. Er stirbt am 18. Juni 2017 ohne eigenen Rentenbezug. Die Witwenrente beginnt am 18.06.2017. Unser Versicherter war 60 Jahre und 4 Monate alt, als er starb. Das maßgebende Tabellenalter für ihn beträgt 60 Jahre und 11 Kalendermonate (anstelle 62) und 63 Jahre und 11 Kalendermonate (anstelle 65).

Der Verminderungszeitraum umfasst die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.01.2020. Der Zugangsfaktor beträgt 0,892 = 36 Kalendermonate x 0,003.

Beispiel: Tod 2018 wie Beispiel vorher

Der Versicherte ist aber am 18.02.1956 geboren. Er stirbt am 19. Juni 2018 ohne eigenen Rentenbezug. Zum Zeitpunkt des Todes hatte er das 62. Lebensjahr vollendet. Die Witwenrente beginnt am 19.06.2018. Das maßgebende Tabellenalter für ihn beträgt 61 Jahre (anstelle 62) und 64 Jahre (anstelle 65). Der Verminderungszeitraum umfasst die Zeit vom 19.06.2018 bis zum 18.06.2020 (Vollendung des 64. Lebensjahres).

Der Zugangsfaktor beträgt 0,928 = 24 Kalendermonate x 0,003.

Beispiel: Tod vor 2012

Der Versicherte verstarb vor dem 01.01.2012 und war zu diesem Zeitpunkt schon 63 Jahre alt. Die Witwenrente gibt es ohne Abschlag, § 264 d SGB VI.

Beispiel: Tod nach 2024

Verstirbt der Versicherte nach 2024 gelten die Vorschriften des § 77 SGB VI allein, weil die Regelung des § 264d SGB VI ausgelaufen sind.

Der Zugangsfaktor zur Witwen-Witwerrente

§ 77 SGB VI und § 264d SGB VI sind auch bei Erwerbs­minderungs­renten anzuwenden. Nicht verwechseln ist der Zugangsfaktor mit der Zurechnungs­zeit bei der Erwerbsminderungsrente. Den Abschlag gibt es generell unter den gesetzlichen Bedingungen der genannten Vorschriften.


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