Der Zuschlag an Entgelt­punkten für Witwen/Witwer

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Kindererziehung

Nach dem Jahr 2001 ist das Recht der Hinterbliebenenrenten reformiert worden. Dazu zählte auch, dass die Erziehung von Kindern bei Todesfällen nach dem neuen Recht eine mögliche Grundlage für eine Erhöhung der Witwen-oder Witwerrente sein kann. Geregelt ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in § 78 a Sozialgesetzbuch Nr. 6.

Der Zuschlag zur Witwen-Witwerrente an Entgeltpunkte soll nach den Willen des Gesetzgebers die Absenkung des Zugangsfaktors von 0,6 auf 0,55 ausgleichen. Im Vergleich zur alten Regelung führt eine Witwen-oder Witwerrente mit 2 Kindern schon zu einer höheren Rente.

Der Zuschlag zur Witwen-Witwerrente an Entgeltpunkte: Der Zuschlag an Entgeltpunkten

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen-Witwerrente richtet sich nach dem Wortlaut des § 78 a SGB nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl von Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Beginn ist der Folgemonat nach der Geburt. Bei einer Geburt am ersten des Monats wird vom Anfang des Geburtsmonats an gerechnet.

Somit wird für jedes Kind maximal 3 Jahre Zeiten für die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten berechnet.

Der Zuschlag zur Witwen-Witwerrente an Entgeltpunkte: Die Höhe der Entgeltpunkte

Im Gesetz steht, dass es für das :

  • erste Kind 0,1010 Entgeltpunkte,
  • zweite Kind 0,0505 Entgeltpunkte und
  • jedes weitere Kind ebenfalls 0,0505 Entgeltpunkte an Zuschlägen pro Monat Berücksichtigungszeit geben kann.
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Es wird unterstellt, dass die Witwe Elisa Anspruch auf die große Witwenrente hat. Für sie sind im Versicherungskonto Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung vorhanden. Ihr Mann ist verstorben. Aus der Ehe ging ein Kind, welches am 01.01.1988 geboren ist, hervor. Die Berücksichtigungszeit beträgt vom 01.01.1988 bis zum 31.12.1997 (10 Jahre).

Elisa bekommt 36 Kalendermonate Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung ihres Kindes zugeordnet, und zwar beginnend ab dem 01. 01.1988 bis zum 31.12.1990 (36 Kalendermonate).

Der Zuschlag berechnet sich wie folgt: 36 Kalendermonate x 0,1010 = 3,6360 persönliche Entgeltpunkte.

Diese Entgeltpunkte werden den aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Ehemannes ermittelten persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet.

Wäre nicht der Ehemann, sondern Elisa verstorben, dann würde der Ehemann keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erlangen. Grund: Nicht ihm, sondern Elisa wurden die Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung zugeordnet. Mittelbar wirken sie dennoch bei seiner Witwenrente erhöhend, da die Berücksichtigungszeiten bei seiner verstorbenen Frau mit im Versicherungskonto stehen.


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Der Zuschlag zur Witwen-Witwerrente an Entgeltpunkte: Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben

Nach § 264 b Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gibt es keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen-oder Witwerrente, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Ähnliches gilt auch, wenn das Sterbequartalsgeld/ Sterbevierteljahr gezahlt wird. In dieser Zeit gibt es den Zuschlag nicht.

Der Zuschlag zur Witwen-Witwerrente an Entgeltpunkte: Eltern sterben vor dem 36. Kalendermonat

Sterben die Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben die Eltern vor der Geburt des Kindes, gibt es dennoch die 36 Kalendermonate an Zuschlägen von persönlichen Entgeltpunkten, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tode des betreffenden Elternteils geboren wird.


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