Die Pflegeehe als Widerlegung der Versorgungsehe wurde 1986 in einer Entscheidung des BSG thematisiert.
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Folgenden Leitsatz hatte das Bundessozialgericht aufgestellt. Die Rechtsvermutung der Versorgungsehe im § 38 Absatz 2 Bundesversorgungsgesetz gilt als widerlegt, wenn ein Beschädigter heiratet, der auf Pflege ständig angewiesen ist und dessen Tod auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. In einem jüngst von den Rentenberatern kommentierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes aus dem Dezember 2017, wurde allgemein geltende Widerlegungsgründe der Versorgungsehe durch das LSG dargelegt. Unter anderem auch eine sogenannte Pflegeehe.
Liegen besondere Umstände bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr vor, so kann die Rechtsvermutung der Versorgungsehe widerlegt sein.
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So auch die Pflegeehe. Die Pflege als Widerlegung der Versorgungsehe liegt vor, wenn die Ehe offenkundig den Zweck hat, die häusliche Pflege eines Schwerstbeschädigten sicherzustellen. Dann ist es im Allgemeinen nicht vertretbar, diese Ehe als Versorgungsehe zu diskriminieren, so das BSG am anderen Ort.
Die im § 38 Bundesversorgungsgesetz geforderten Umstände, die eine Versorgungsehe entkräften können, gebieten es nicht allgemein, in der privaten Lebenssphäre Ermittlungen anzustellen. Es ist vielmehr der Frage nachzugehen, ob entgegen der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe es doch nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der überlebenden Witwe eine Rente als Versorgung zu verschaffen. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die Versorgungsbehörde im persönlichen Bereich der Witwe ihr wesensfremde Ausforschungen betreibt.
Der Widerlegungstatbestand der besonderen Umstände-hier die Pflegeehe- gebietet eine typisierende Betrachtungsweise. Dessen Beurteilungsspielraum unterliegt der richterlichen Kontrolle.