Die Hinter­bliebenen­rente der Unfall­kasse

Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Neben der gesetzlichen Rente mit einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes gibt es noch weitere gesetzliche Hinterbliebenenrenten. Eine davon ist die Witwen-Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier die Hintergründe kurz erläutert.

Die Unfallhinterbliebenenrente ist eine gesetzliche Absicherung für Hinterbliebene eines Versicherten, der auf Grund eines anerkannten Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit stirbt. Das Unfallrecht im Sozialgesetzbuch Nr. 7 erweitert im Gegensatz zu den allgemeinen Rentenansprüchen beim Todesfall die Leistungen deutlich. Nicht nur an die hinterbliebenen Eheleute oder Kinder.

Die Unfallhinterbliebenenrente: Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall?

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Der Versicherungsfall kann nur der Tod auf Grund eines Arbeitsunfalles-Wegeunfall oder festgestellter Berufskrankheit sein. Damit ist der Grund, warum eine Witwen-oder Witwerrente aus der Unfallversicherung bezahlt werden kann, eng umgrenzt. Wichtig ist auch, dass der Tod durch die versicherte Beschäftigung und den eingetretenen Versicherungsfall verursacht worden sein  muss. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der haftungsausfüllenden und haftungsbegründenden Kausalität.

Folgende Leistungen sind im Todesfall nach dem SGB VII vorgesehen:

  • das Sterbegeld,
  • Erstattung der Überführungskosten zum Bestattungsort,
  • Hinterbliebenenrente und
  • die Beihilfe.
Die Unfallhinterbliebenenrente: Welche Hinterbliebenenrente kann es geben?

Die Hinterbliebenenrenten im gesetzlichen Unfallrecht gehen weiter, als die Hinterbliebenenrenten aus der allgemeinen Rentenversicherung.

Das gesetzliche Unfallrecht kennt folgende Hinterbliebenenrenten:


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  • Witwen-und Witwerrente, die nicht wieder geheiratet haben,
  • Die kleine Unfallwitwen-witwerrente nach § 65 Absatz 2 SGB VII,
  • Witwen-oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten,
  • die Witwen-oder Witwerrente an frühere Ehegatten ( geschiedene Ehegatten),
  • Halbwaisen-und Vollwaisenrente nach 67 SGB VII,
  • Rente an Verwandte in aufsteigender Linie mit Unterhaltsanspruch nach § 69 SGB VII.

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Die Unfallhinterbliebenenrente: Die Witwen-und Waisenbeihilfe

Neben den Leistungen aus der Rente wegen Todes kennt das Sozialgesetzbuch Nr. 7 noch eine Beihilfeleistung an Witwen-Witwer und Waisen für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Witwen-und Witwerrente nur deshalb nicht besteht, weil der Tod nicht die Folge eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit war und der verstorbene Versicherte einen Anspruch auf eine Verletztenrente mit einem MdE von 50 hatte.

Die Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft!

Die Leistungen aus dem gesetzlichen Unfallrecht sind zum Teil dem der Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rente ähnlich. Daneben gibt es Ansprüche, wie die Beihilfe, die die allgemeine Renten­versicherung so nicht kennt. Deshalb muss im Falle der Beantragung einer Hinter­bliebenen­rente aus dem Unfallrecht besonderes Augenmerk auf diese Leistungen gerichtet werden.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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