Die Unfallhinterbliebenenrente ist eine gesetzliche Absicherung für Hinterbliebene eines Versicherten, der auf Grund eines anerkannten Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit stirbt. Das Unfallrecht im Sozialgesetzbuch Nr. 7 erweitert im Gegensatz zu den allgemeinen Rentenansprüchen beim Todesfall die Leistungen deutlich. Nicht nur an die hinterbliebenen Eheleute oder Kinder.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Der Versicherungsfall kann nur der Tod auf Grund eines Arbeitsunfalles-Wegeunfall oder festgestellter Berufskrankheit sein. Damit ist der Grund, warum eine Witwen-oder Witwerrente aus der Unfallversicherung bezahlt werden kann, eng umgrenzt. Wichtig ist auch, dass der Tod durch die versicherte Beschäftigung und den eingetretenen Versicherungsfall verursacht worden sein muss. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der haftungsausfüllenden und haftungsbegründenden Kausalität.
Folgende Leistungen sind im Todesfall nach dem SGB VII vorgesehen:
Die Hinterbliebenenrenten im gesetzlichen Unfallrecht gehen weiter, als die Hinterbliebenenrenten aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Das gesetzliche Unfallrecht kennt folgende Hinterbliebenenrenten:
aus der PKV in die GKV wechseln
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Neben den Leistungen aus der Rente wegen Todes kennt das Sozialgesetzbuch Nr. 7 noch eine Beihilfeleistung an Witwen-Witwer und Waisen für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Witwen-und Witwerrente nur deshalb nicht besteht, weil der Tod nicht die Folge eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit war und der verstorbene Versicherte einen Anspruch auf eine Verletztenrente mit einem MdE von 50 hatte.
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