Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenrente aus dem System der Renten wegen Todes. Sie reiht sich hinter der Witwenrente /Witwerrente und Erziehungsrenten ein. Einen Überblick zu den Hinterbliebenenrenten findet Sie hier!
Die Waisenrenten haben eine Unterhaltsersatzfunktion. Die Rentenkasse zahlt sie sozusagen als Ersatz für verlorenen Unterhalt. Der verstorbene Elternteil war zu Lebzeiten zum Unterhalt seines Kindes verpflichtet. Dies ist in der Regel Naturalunterhalt (Erziehungsleistung, Unterkunft, Essen und Versorgung).
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Kinder haben Anspruch auf die Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder auch vorzeitig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene selbst eine Rente bezog.
Der Kreis der Waisenrentenberechtigten wurde ab Juli 2015 erweitert. Ab Juli 2015 können noch weitere nationale und internationale Freiwilligendienste einen Anspruch auf Waisenrente begründen.
Bezieht ein Waise oder Halbwaise zum Zeitpunkt der Leistungsverbesserungen noch keine Rente und gehört nach den neuen Regelungen zum Juli 2015 zum anspruchsberechtigten Personenkreis, muss die Rente beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30.06.2016 gestellt werden. Dann wirkt der Antrag zurück zum 01.Juli 2015. Wird der Rentenantrag erst nach Juni 2016 gestellt, wird die Rente für maximal 12 Kalendermonate rückwirkend ausgezahlt.
Die Höhe der Rente richtet sich danach, ob die Waisenrente als Vollwaisenrente oder Halbwaisenrente beansprucht wird.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Auf die Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt. Dieser richtet sich nach den rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils. Sind die Eltern oder ein Elternteil vor dem 63. Lebensjahr gestorben, wird die Rente um einen Abschlag vermindert. Alles Wissenswertes zum Thema Abschlag können Sie hier nachlesen!
Haben die Kinder / Kind einen Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird grundsätzlich nur die höchste Waisenrente gezahlt.
Kinder die eine Waisenrente beziehen, können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr unbegrenzt auf die Rente hinzuverdienen.
Bis zum 01. Juli 2015 wurde für Bezieher von Waisenrenten, die über 18 Jahre alt waren, eine Einkommensanrechnung vorgenommen. Dies erfolgte nach § 18a Sozialgesetzbuch Nr. IV.
Nach neuer Rechtslage entfällt ab dem 01. Juli 2015 die Einkommensanrechnung bei volljährigen Waisenkindern.
Details zur Einkommensanrechung bei Altersrenten können Sie hier nachlesen!
Die Waisenrenten beginnen wie folgt:
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Die Waisenrenten können rückwirkend bis zu 12 Monate rückwirkend beantragt und bezahlt werden.
Grundsätzlich wird die Hinterbliebenenrente bis zum:
Liegen zwischen bei Ausbildungsabschnitten eine Übergangszeit von maximal 4 Kalendermonaten kann die Waisenrente weitergewährt werden.
Die Rente wird weitergezahlt, wenn das Waisenkind selbst heiratet.
Nein. Seit Juli 2015 wird Einkommen nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet! Näheres zum Thema Einkommensanrechnung können Sie hier nachlesen!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen