Ein­kommen und Hinter­­blieben­en­­rente

Was zählt als Einkommen dazu?

Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, muss sich unter Umständen Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anrechnen lassen. Einkommen auf die Hinterbliebenenrente wird nach gesetzlichen Vorschriften angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach einem anderen Muster als bei dem Hinzuverdienst und einer Altersrente. Zuerst stellt sich die Frage, was ist überhaupt Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Was wird auf meine Witwenrente überhaupt als Verdienst angerechnet? Wir klären auf.

Einkommen bei der Hinterbliebenenrente ist kein einfacher Begriff, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften ein komplexes Gebilde von vielen einzelnen Komponenten. Als erstes erläutern wir, was sich hinter den Hinterbliebenenrenten verbirgt. Dann kommen wir auf die eigentliche Begrifflichkeit zurück.


Frage zur Rente, beantwortet vom Rentenberater für nur 9,90€. Endlich Antwort auf dringende Rentenfragen. Nur bei rentenbescheid24.deSchnellfrage zur Rente

Sie fragen - der Renten­bera­ter antwortet

- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater

mehr erfahren


Hinterbliebenenrenten: Übersicht

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von gesetzlichen Hinterbliebenenrenten. Hier die Liste:

Einkommen bei der Hinterbliebenenrente: was steht im Gesetz?

„Einkommen (18 a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird angerechnet“, vgl. § 97 Abs. 1Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Wenn Sie sich diesen Satz genauer durchlesen, werden Sie eines feststellen. Die Einkommensanrechnung betrifft nur die Witwenrente, Witwerrente und die Erziehungsrente.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Auf Waisen-und Halbwaisenrente wird Einkommen seit 30.06.2015 nicht mehr angerechnet.

Bis dahin konnte an eine Waisenrente, die über 18 Jahre alt war, Einkommen noch angerechnet werden.


Die Rente berechnen, Entgeltpunkte genau direkt vom Rentenberater. Gut zu wissen das die Rente stimmt, mit der Rentenberechnung von rentenbescheid24.deRente berechnen

Rente korrekt und zuverlässig berechnen!

- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden

mehr erfahren


Einkommen bei der Hinterbliebenenrente: der Einkommensbegriff

Wir springen in das Sozialgesetzbuch Nr. 4, dort in den § 18 a SGB IV.

Eine sehr komplexe Vorschrift, die es in sich hat.

Vorab sei erwähnt, dass bei der Einkommensanrechnung zu unterscheiden ist zwischen dem:

  • Einkommen, ist das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen
  • Maßgeblichen Einkommen, nach § 18 b SGB IV auch für Altfälle zu errechnende fiktive Einkommen
  • Zu berücksichtigendem Einkommen, das um einen Freibetrag gekürzte fiktive Nettoeinkommen
  • Und dem anzurechnendem Einkommen, ist das Einkommen, der auf die Rente wegen Todes tatsächlich angerechnet wird, 40% -Anrechnung

Bei der Einkommensanrechnung des § 97 SGB VI geht es ausnahmslos um eigenes oder erworbenes Einkommen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Einkommensansprüche des Verstorbenen, die wegen Erbschaft abgeleitet sind, gelten nicht als Einkommen. Sie werden nicht auf die Rente wegen Todes angerechnet.

Besonderheiten gelten immer noch bei den sogenannten Altfällen des § 114 SGB IV.

Einkommen bei der Hinterbliebenenrente: Die Liste des Einkommens

18a SGB IV ist extra für die Renten wegen Todes zum 01.01.1986 eingeführt worden. Er steht im Zusammenhang mit dem neuen Hinterbliebenenrecht und der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen heranzuziehen:

  • Erwerbseinkommen,
  • Erwerbsersatzeinkommen,
  • Vermögenseinkommen,
  • und Elterngeld und Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 Einkommenssteuergesetz.

Als Einkommen zählt nicht:

  • das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson nach § 37 des SGB XI erhält,
  • Teile von Arbeitsentgelten, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze (jetzt neue Regelung) für betriebliche Altersversorgung verwendet werden,
  • Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a des EstG gefördert sind,
  • Renten nach § 3 Nummer 8 a EstG,
  • das Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger für seine Arbeit in einer anerkannten Behindertenwerkstatt erhält.

Erwerbseinkommen ist das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Arbeitseinkommen ist das Einkommen der Selbstständigen. Es ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus:

  • Gewinnen aus Land-und Forstwirtschaft,
  • Gewinne aus dem Gewerbebetrieb,
  • Gewinne aus selbstständiger Arbeit.
Erwerbsersatzeinkommen ist:
  • das Krankengeld, Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
  • Gesetzliche Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, Anpassungsgeld des Bergbaus,
  • Altersrenten und EM-Rente der Alterssicherung der Landwirte,
  • Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit diese Rente die Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrag übersteigt, bei einem MdE von 20 ist ein Betrag von 2/3 bei einem MdE von 10 ein Betrag von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen,
  • Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis, Altersgeld oder vergleichbare Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem Beamtenverhältnis,
  • Renten von berufsständischen Versorgungswerken bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Alter,
  • Berufsschadensausgleich nach dem § 30 Bundesversorgungsgesetz,
  • Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Versicherungsverträgen, Unfallversicherung,
  • Betriebsrenten wegen Alters oder EM-Renten, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.

Rentenberatung durch gerichtlich zugelassenen Rentenberater auf rentenbescheid24.de Antworten auf Rentenfragen und Klären der Ansprüche... Übersicht über und auf dem Weg zur RenteBeratung zur Rente

Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten

- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente

mehr erfahren


Ein Kinderzuschuss, Kinderzulagen oder ähnliche kinderbezogene Leistungen bleiben außer Betracht.

Wird ein Kapitalabfindung aus einem Rentenvertrag gezahlt, gilt als Einkommen der Betrag der als monatliche Rente zu zahlen wäre.

Vermögenseinkommen: was zählt dazu?

Das Vermögenseinkommen ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgendem:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EstG,
  • Einnahmen aus Versicherungen auf den Todesfall oder Erlebensfall nach § 10 EstG,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie mindestens 600 € im Kalenderjahr übersteigen.
Einkommen bei der Hinterbliebenenrente: fast alles zählt dazu!

Allein die vorgenannten Einkommensarten zeigen Ihnen deutlich, dass bei der Hinterbliebenenrente fast alles an Einkommen angerechnet wird.

Seit 2002 ist dies so. In den Fällen der Hinterbliebenenrente mit dem Vertrauensschutz vor 2002 gilt noch, das Betriebsrenten, kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden (Krankengeld der PKV), unterliegen nicht der Einkommensanrechnung. Gleiches gilt auch für Zusatzrente von öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen und für Vermögenseinkommen.

Die Vertrauensschutzregelung umfasst für Sie die Fälle, wenn Sie eine Witwen/Witwerrente erhalten und Ihr Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder er nach 2001 gestorben ist, Ihre Ehe vor 2002 abgeschlossen wurde und Sie oder Ihr Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren sind.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Eine Betriebsrente zählt nicht als Hinzuverdienst bei einer Altersrente oder EM-Rente dazu!

Wissenswertes zum Hinzuverdienst zur Altersrente können Sie hier nachlesen oder unseren Ratgeber zur Teilrente kostenlos herunterladen.


Sorglos-Pakete von rentenbescheid24.de, lehnen Sie sich zurück, der rentenberater übernimmt die notwendigen Schritte auf dem Weg zur Rente für Sie.Sorglos-Pakete für die Rente

Meine Rente? Mein Rentenberater!

- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen

mehr erfahren


Einkommen und Rente wegen Todes!

Im Gegensatz zum Hinzuverdienst bei der Altersrente zählt bei der Hinterbliebenen­rente fast alles mit dazu! Außer staatlich geförderte Renten, wie die Riesterrente oder steuerfreie Einnahmen zählen nicht zu dem Einkommen dazu.

Ihr Anliegen für die Rente - unsere Rentenprodukte

Rentenberatung

Erhalten Sie detaillierte Antworten auf Ihre Rentenfragen. Und nutzen Sie die Informationen und Tipps des Rentenberaters für Ihre Rente

Rentenantrag

Aufnahme aller rentenrechtlichen Zeiten und speziellen Anrechnungszeiten bis zur korrekten Rentenart. Raus aus dem Papierkrieg - stressfrei zum Rentenantrag!

Rentenberechnung

Erfahren Sie im Detail, wie viel Rente Sie ab dem Renteneintritt erwarten können. Berechnung der Entgeltpunkte und Hilfe bei Versicherungslücken.

Rentenfahrplan

Der Kompass auf Ihrem Weg zur Rente. Erfahren Sie punktgenau wann, wie und welche Schritte Sie auf dem Weg zu Ihrer Rente gehen müssen.

Unfallrente

Auf der sicheren Seite bei Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit. Anträge der Versicherungen detailliert und richtig ausfüllen.

Altersvorsorge

Was Sie für Ihren Ruhestand und davor noch tun sollten. Von der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht bis zum Testament.

Rentenbescheidprüfung

Die vollständige Prüfung Ihres Renten-oder Kontenklärungsbescheides von A bis Z.

Sorglos Paket

Mit dem Sorglos-Paket bekommen Sie Ihren persönlichen Rentenberater an die Seite, der sich um alle notwendigen Schritte bis zu Ihrer Rente kümmert, Sie informiert und für Ihre Fragen da ist.

Erwerbsminderungsrente

Bei Erkrankung oder Arbeitsunfall mit Folgen für den weiteren Lebensweg abgesichert sein.

Flexirente

Keine Lust auf Ruhestand - gesetzliche Rente scharf gestellt

Schnellfrage

Antwort auf Ihre Rentenfrage durch einen unabhängigen Rentenberater - schnell, zuverlässig, kompetent

Nicht gefunden, wonach Sie suchen?

Schreiben Sie uns doch sofort, nutzen Sie das Kontakt­­formular

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden.
    Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@rentenbescheid24.de widerrufen.

    Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung