Einkommen bei der Hinterbliebenenrente ist kein einfacher Begriff, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften ein komplexes Gebilde von vielen einzelnen Komponenten. Als erstes erläutern wir, was sich hinter den Hinterbliebenenrenten verbirgt. Dann kommen wir auf die eigentliche Begrifflichkeit zurück.
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In Deutschland gibt es verschiedene Arten von gesetzlichen Hinterbliebenenrenten. Hier die Liste:
„Einkommen (18 a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird angerechnet“, vgl. § 97 Abs. 1Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Wenn Sie sich diesen Satz genauer durchlesen, werden Sie eines feststellen. Die Einkommensanrechnung betrifft nur die Witwenrente, Witwerrente und die Erziehungsrente.
Bis dahin konnte an eine Waisenrente, die über 18 Jahre alt war, Einkommen noch angerechnet werden.
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Wir springen in das Sozialgesetzbuch Nr. 4, dort in den § 18 a SGB IV.
Eine sehr komplexe Vorschrift, die es in sich hat.
Vorab sei erwähnt, dass bei der Einkommensanrechnung zu unterscheiden ist zwischen dem:
Bei der Einkommensanrechnung des § 97 SGB VI geht es ausnahmslos um eigenes oder erworbenes Einkommen.
Besonderheiten gelten immer noch bei den sogenannten Altfällen des § 114 SGB IV.
18a SGB IV ist extra für die Renten wegen Todes zum 01.01.1986 eingeführt worden. Er steht im Zusammenhang mit dem neuen Hinterbliebenenrecht und der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen heranzuziehen:
Als Einkommen zählt nicht:
Erwerbseinkommen ist das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Arbeitseinkommen ist das Einkommen der Selbstständigen. Es ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus:
Erwerbsersatzeinkommen ist:
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater Ein Kinderzuschuss, Kinderzulagen oder ähnliche kinderbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird ein Kapitalabfindung aus einem Rentenvertrag gezahlt, gilt als Einkommen der Betrag der als monatliche Rente zu zahlen wäre. Vermögenseinkommen: was zählt dazu?Das Vermögenseinkommen ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgendem:
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Einkommen bei der Hinterbliebenenrente: fast alles zählt dazu!Allein die vorgenannten Einkommensarten zeigen Ihnen deutlich, dass bei der Hinterbliebenenrente fast alles an Einkommen angerechnet wird. Seit 2002 ist dies so. In den Fällen der Hinterbliebenenrente mit dem Vertrauensschutz vor 2002 gilt noch, das Betriebsrenten, kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt wurden (Krankengeld der PKV), unterliegen nicht der Einkommensanrechnung. Gleiches gilt auch für Zusatzrente von öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen und für Vermögenseinkommen. Die Vertrauensschutzregelung umfasst für Sie die Fälle, wenn Sie eine Witwen/Witwerrente erhalten und Ihr Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder er nach 2001 gestorben ist, Ihre Ehe vor 2002 abgeschlossen wurde und Sie oder Ihr Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren sind. Eine Betriebsrente zählt nicht als Hinzuverdienst bei einer Altersrente oder EM-Rente dazu!Wissenswertes zum Hinzuverdienst zur Altersrente können Sie hier nachlesen oder unseren Ratgeber zur Teilrente kostenlos herunterladen. |
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