Es gibt in den neueren Hinterbliebenenrenten meistens einen Rentenabschlag bei Renten wegen Todes. Gemeint die Ihnen bekannten Hinterbliebenenrenten:
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Wissenswertes zum Thema der Erziehungsrenten können Sie hier nachlesen.
Im Volksmund heißen die Prozente „der Abschlag“. Hinter diesem Begriff verbirgt sich rechtstechnisch gesprochen der Zugangsfaktor. So steht es im § 77 Sozialgesetzbuch Nr.6
Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1, vgl. § 77 Absatz 2 SGB VI.
Beginnt eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei der Hinterbliebenenrente der Versicherte vor Vollendung des 62.Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, § 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI.
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Es gibt einen Rentenabschlag bei Renten wegen Todes, wenn der Versicherte vor dem 62. Lebensjahr verstorben ist. Dann wird so gerechnet, dass das 62. Lebensjahr maßgebend ist. Der Zeitraum der Verminderung beträgt in diesen Fällen vom 65. Lebensjahr bis zum 62. Lebensjahr = 36 Kalendermonate. Diese 36 Kalendermonate ergeben einen Abschlag von 10,8 Prozent = 36 x 03= 10,8 %.
Mit dieser Regelung ist gesetzlich sichergestellt, dass der Rentenabschlag bei Renten wegen Todes nie größer als 10,8 % sein kann (oder 0,108).
Im Jahr 2012 wurden die Regelaltersgrenzen angehoben. Für diesen Fall gelten auch für die Hinterbliebenenrenten neue Regelungen des Abschlages nach § 77 SGB VI.
Es gelten die Regelungen des § 264d SGB VI und dessen Tabellen zur Anhebung des Zugangsfaktors. Verstirbt der Versicherte bis zum 01.01.2024 so findet nicht das 62.Lebensjahr Anwendung, sondern dass sich aus den Tabellen des § 264d SGB VI ergebende niedriger Lebensalters. Sind die Vertrauensschutzregelungen des § 77 Absatz 4 SGB VI erfüllt, so beginnt der Verminderungszeitraum mit dem 60. Lebensjahr.
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Beispiel:
Hatte der mit dem 63. Lebensjahr und 6 Kalendermonaten verstorbene Versicherte schon 40 Jahre Wartezeiten in seinem Versicherungskonto gutgeschrieben, so wird der Zeitraum des Rentenabschlages von dem 60.Lebensjahr bis zum 63. Lebensjahr gerechnet. Somit würde der Hinterbliebene keinen Abschlag in der Hinterbliebenenrente bekommen.
So hat es das Bundessozialgericht am 25.02.2010, Aktenzeichen: B 13 R 345/09 B entschieden. Es ist allein das Lebensalter des Versicherten entscheidend. Verstirbt der Versicherte mit dem 65. Lebensjahr gibt es keinen Rentenabschlag bei Renten wegen Todes.
Bei den Renten wegen Todes ist noch die Einkommensanrechnung zu beachten. Dies kann nochmal zu einer Kürzung der Witwenrente führen.
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