Die private Kranken­versicherung

Die private Krankenversicherung ist ein Zweig des Gesundheitssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben existiert noch die gesetzliche Gesundheitsversicherung als Pflichtversicherung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Deutschland ist soweit fast das einzigste Land in der EU, in welchem es zwei Arten der Absicherung für die Risiken der Krankheit gibt. In den meisten anderen Ländern der EU gibt es eine Pflichtversicherung für alle Bewohner des jeweiligen Landes. Hier im Renten-ABC!

Die private Krankenversicherung ist nicht Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystemes. Bestimmte Berufsgruppen, wie Beamte oder Soldaten und Richter sind defacto qua Amt privat krankenversichert. Oder solche Arbeitnehmer, die jenseits der Pflichtversicherungsgrenze verdienen und dann in die private Krankenversicherung wechseln können!


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Die private Krankenversicherung wird, wie der Name es schon aussagt, als privater Vertrag zwischen den Parteien geschlossen.

Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, der Versicherungsaufsichtsgesetzes und des bürgerlichen Gesetzbuches.

Die private Krankenversicherung: Vertragsschluss

Wenn die Parteien sich über den Abschluss eines Krankenkostenvollvertrages in der PKV einigen, kommt in der Regel nicht nur ein Vertrag, sondern gleich mehrere Versicherungsverträge zustande. Dennoch gibt es kein Automatismus. Der Versicherte muss sich zwischen verschiedenen Tarifen entscheiden. Die Versicherung muss den Versicherungsantrag nach Tarifwahl stattgeben. es herrscht sogenannter Kontrahierungszwang. Die Versicherung ist verpflichtet, das Vertragsangebot des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen (sogenanntes gesetzliches Widerrufsrecht).


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Die Vertragspartner in einem privaten Krankenversicherungsvertrag nennt man Versicherungsnehmer und Versicherer.

Die private Kranken­versicherung

Ob die Frage, ob es in Deutschland neben der gesetzlichen Kranken­versicherung überhaupt eine private Krankenversicherung geben muss, wird seit Jahren heftigst diskutiert und gerungen. Immer dann, wenn deutsche Politiker die Frage einer voll umfassenden einheitlichen Pflichtversicherung als gesetzliche Krankenversicherung auf den Tagesordnungs­punkt setzen, laufen die privaten Kranken­versicherungen Sturm gegen solche Pläne. Die Akzeptanz der privaten Krankenversicherung ist in der Bevölkerung immer weniger vorhanden, weil diese Versicherung seit Jahren für zum Teil immens hohe Versicherungs­prämien sorgt. Für Rentner, die privat versichert sind, zum Teil nicht mehr bezahlbar und daher eine Armutsfalle.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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