Die private Krankenversicherung ist nicht Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystemes. Bestimmte Berufsgruppen, wie Beamte oder Soldaten und Richter sind defacto qua Amt privat krankenversichert. Oder solche Arbeitnehmer, die jenseits der Pflichtversicherungsgrenze verdienen und dann in die private Krankenversicherung wechseln können!
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Die private Krankenversicherung wird, wie der Name es schon aussagt, als privater Vertrag zwischen den Parteien geschlossen.
Es gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, der Versicherungsaufsichtsgesetzes und des bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn die Parteien sich über den Abschluss eines Krankenkostenvollvertrages in der PKV einigen, kommt in der Regel nicht nur ein Vertrag, sondern gleich mehrere Versicherungsverträge zustande. Dennoch gibt es kein Automatismus. Der Versicherte muss sich zwischen verschiedenen Tarifen entscheiden. Die Versicherung muss den Versicherungsantrag nach Tarifwahl stattgeben. es herrscht sogenannter Kontrahierungszwang. Die Versicherung ist verpflichtet, das Vertragsangebot des Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen (sogenanntes gesetzliches Widerrufsrecht).
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Die Vertragspartner in einem privaten Krankenversicherungsvertrag nennt man Versicherungsnehmer und Versicherer.
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen