Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ist gesetzliche geregelt.
In § 159 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht geschrieben: „ Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und- gehälter je Arbeiter ( § 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen….“.
Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung werden nach oben angepasst, wenn die Bruttolöhne des Jahres 2016 gegenüber den Bruttolöhnen aus 2015 steigen.
Es gibt generell 2 Beitragssätze:
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
In der knappschaftlichen Versicherung zahlt der Arbeitnehmer den Beitragsteil, wie in der allgemeinen Rentenversicherung ( 9,35 % ), den Rest der Arbeitgeber. Es gibt in der knappschaftlichen Rente nicht den Gleichteilungsgrundsatz bei der Beitragszahlung, wie in der allgemeinen Rente.
Für die Beitragsbemessungsgrenzen haben wir ein geteiltes Recht. Für den Bereich West ( so steht es im Gesetz nicht ausdrücklich), ist es der § 159 SGB VI. In der Anlage 2 zum SGB Nr.6 sind die geltenden Beitragsgrenzen West festgesetzt.
Für den Osten der Republik bestimmt der § 228 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 eine gesonderte Beitragsbemessungsgrenze. Diese können Sie in der Anlage 2 a zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ablesen.
West:
Ost:
West:
Ost:
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Diese Beitragszahlen zum Rentenbeitrag sind für 2017 das Maximum dessen, was aus einem beitragspflichtigen Einkommen an die Rentenversicherung oder an die Knappschaft gezahlt wird.