Die Beitrags­bemessungs­grenze

Das Maximum der Rentenbeiträge

Jeder gesetzlich Rentenversicherte zahlt aus seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen monatlich Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz liegt 2017 bei 18,7 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Die Beitragspflicht kann aber nicht bis in das Unendliche ausgedehnt werden. Schluss ist bei der Bemessungsgrenze der Beiträge. Was das ist, wir klären auf!

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ist gesetzliche geregelt.

In § 159 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht geschrieben: „ Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und- gehälter je Arbeiter ( § 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen….“.

Kurz gesagt:

Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung werden nach oben angepasst, wenn die Bruttolöhne des Jahres 2016 gegenüber den Bruttolöhnen aus 2015 steigen.

Aufgepasst:

Es gibt generell 2 Beitragssätze:

  • für die allgemeine Rentenversicherung = 18,7 Prozent (wurde 2015 gesenkt)
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung = 24,8 Prozent (wurde 2015 gesenkt)

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In der knappschaftlichen Versicherung zahlt der Arbeitnehmer den Beitragsteil, wie in der allgemeinen Rentenversicherung ( 9,35 % ), den Rest der Arbeitgeber. Es gibt in der knappschaftlichen Rente nicht den Gleichteilungsgrundsatz bei der Beitragszahlung, wie in der allgemeinen Rente.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist geteilt: in West und Ost

Für die Beitragsbemessungsgrenzen haben wir ein geteiltes Recht. Für den Bereich West ( so steht es im Gesetz nicht ausdrücklich), ist es der § 159 SGB VI. In der Anlage 2 zum SGB Nr.6 sind die geltenden Beitragsgrenzen West festgesetzt.

Für den Osten der Republik bestimmt der § 228 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 eine gesonderte Beitragsbemessungsgrenze. Diese können Sie in der Anlage 2 a zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ablesen.

Die Jahresgrenzen 2017 konkret:

West:

  • allgemeine Rentenversicherung= 76.200€
  • Knappschaft= 94.200€

Ost:

  • allgemeine Rentenversicherung= 68.400€
  • Knappschaft= 84.000€
Die Maximalbeiträge 2017 aus Beitragsgrenzen:

West:

  • 14. 249,40€ Rentenbeitrag zur Knappschaft
  • 23.361,60€ Rentenbeitrag zur allg. Rentenversicherung

Ost:

  • 12.790,80€ Jahresbeitrag allgemeine Rentenversicherung
  • 20.832€ Rentenbeitrag in der Knappschaft

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Diese Beitragszahlen zum Rentenbeitrag  sind für 2017 das Maximum dessen, was aus einem beitragspflichtigen Einkommen an die Rentenversicherung oder an die Knappschaft gezahlt wird.

Entgeltpunktgrenze 2017

Aus der Beitrags­bemessungs­grenze ergibt sich auch, dass höhere Entgeltpunkte zur Renten­versicherung als bis zu den Beitrags­bemessungs­grenzen nicht „erwirtschaftet“ werden können. Die Entgeltpunkte finden somit ihre Höchstgrenze an den Beitrags­grenzen.

Details zum Thema Entgeltpunkte können Sie hier nachlesen!

Rentenangleichung Ost an West: wer zahlt es?

Die Rentenangleichung Ost an West ist längst überfällig, so viele Stimmen aus der Politik und gesellschaftlichen Organisationen. Für die Rentnerinnen und Rentner im Osten eine schöne Sache. Für die Beitragszahler aber ein Schreckensszenario: Mit der Rentenangleichung gleichen sich auch die Beitragsbemessungsgrenzen Ost an West an. Damit wird der Rentenbeitrag für einzelne betroffene Versicherte massiv steigen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden sicher nicht an die jetzt bestehende Grenzen-Ost angepasst, sondern nur nach oben!

 

 

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