Die Bezugsgröße zur Rente ist eine Rechengröße aus der allgemeinen Sozialversicherung. Neben der gesetzlichen Rente hat die Bezugsgröße in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung Bedeutung. Unter anderem bei der Berechnung von den Rentenpunkten für die Pflege. Diese Entgeltpunkte sind von der jeweiligen Bezugsgröße abhängig. Wissenswertes zum Thema Pflegepunkte zur Rente können Sie hier nachlesen.
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Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. So steht es in § 18 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4 geschrieben. Es wird zwischen der Bezugsgröße West und Ost unterschieden, § 18 Absatz 2 SGB IV. Mit der Bezugsgröße wird eine Änderung anderer Rechengrößen der SV vermieden, weil die Bezugsgröße sich jährlich ändert.
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Die Bezugsgröße wird für jedes Jahr durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt, welche der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, § 17 Absatz 2 SGB IV.
Für das Beitrittsgebiet gibt eine niedrigere Bezugsgröße. Sie wird ermittelt, in dem die Bezugsgröße West durch den in der Anlage 10 zum SGB VI bestimmten Umrechnungswert geteilt wird und danach auf einen nächst höheren Betrag erhöht wird, der durch 420 teilbar ist. Der Sinn der Bezugsgröße liegt in der Vereinfachung von Rechenvorgängen. Damit wird der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland Rechnung getragen. Die Aufrundung der Bezugsgröße hat zur Folge, dass die Teilung der Bezugsgröße durch 7 Tage die Woche oder 30 Tage pro Monat oder 12 Monate im Jahr immer einen vollen Eurobetrag ergibt. So steht es in § 223 Absatz 2 SGB V-gesetzliche Krankenkasse.
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