Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente sind einer der vier Bausteine der Rentenformel. Mit der Rentenformel wird die monatliche Rente für den Versicherten ermittelt. Was die Rentenformel ist, können Sie hier nachlesen. Die Berechnung der monatlichen Rente aus der Rentenformel ist der Schlusspunkt der Ermittlung der Entgeltpunkte. Aus den Entgeltpunkten werden in der Rentenformel die persönlichen Entgeltpunkte.
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In § 64 Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben, dass sich der Monatsbetrag der Rente aus der Vervielfältigung des Rentenwertes, des Rentenartfaktor und der mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte ergibt.
Pauschal kann man sagen, dass alle Entgeltpunkte die vor dem Einsetzen in die Rentenformel ermittelt (berechnet) worden sind, mit der Vervielfältigung des Zugangsfaktors zu persönlichen Entgeltpunkten werden.
Es sind 50 Entgeltpunkte ermittelt. Der Rentner geht mit 63 Jahren glatt in Rente und bekommt einen Abschlag von 9,9 Prozent. Damit werden nicht 50 Entgeltpunkte der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, sondern „nur“ noch 45,05 Entgeltpunkte.
Für die abschlagsfreie Rente wäre der Zugangsfaktor 1,0. Hiervon werden aber 9,9% oder 0,099 abgezogen. Macht 1,0 – 0,099 = 0,901.
Der Zugangsfaktor 0,901 wird jetzt mit den Entgeltpunkten vervielfältig= persönliche Entgeltpunkte.
Im Gesetz taucht der Begriff der persönlichen Entgeltpunkte in der Rentenberechnung auf. Genauer beleuchtet wird dieser Begriff im § 66 zum Sozialgesetzbuch Nr.6.
So steht im § 66 Absatz 1 , 1. Halbsatz geschrieben, dass die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente sich aus der Summe aller Entgeltpunkte ergeben….
Diese sind die Entgeltpunkte aus:
die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden und bei Witwen-und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.
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Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte:
Hier wird unterschieden zwischen der vom Hinzuverdienst unabhängig frei gewählten Teilrente (§ 42 SGB VI) und der vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente nach § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6 unterschieden.
Bei einer frei gewählten Teilrente (unabhängig vom Verdienst) werden die Entgeltpunkte für die zu berechnende Rente aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente ermittelt.
Beispiel stark vereinfacht:
Die freigewählte Teilrente beträgt 70 Prozent. Die Summe aller Entgeltpunkte sind 40 EP.
Somit hat der Versicherte 28 Entgeltpunkte für die Teilrente ( 70 % x 40) = in Anspruch genommen. 12 Entgeltpunkte hat er nicht in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Monatsrente bei der vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente ergeben sich aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und dem jeweiligen Zugangsfaktor.
Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Zuschläge an Entgeltpunkte nach Beginn einer Rente
Diese speziellen Zuschläge, wir hatten in unserem Renten-ABC erläutert, werden mit Ablauf des Erreichens der Regelaltersgrenze und dann danach anschließend jährlich immer zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei werden immer die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge berücksichtigt.
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