Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente

Entgeltpunkte mit oder ohne Abschlag

Die Höhe der monatlichen Rente berechnet sich aus den Entgeltpunkten. Die Entgeltpunkte werden in einem komplizierten Verfahren ermittelt. Es werden Entgeltpunkte aus Pflichtbeitrags- und beitragsfreien Zeiten und Zuschlägen an Entgeltpunkten aus beitragsgeminderten Zeiten und  aus anderen verschiedenen Konstellationen ermittelt. In unserem Renten-ABC klären wir auf, was es mit den persönlichen Entgeltpunkten auf sich hat.

Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente sind einer der vier Bausteine der Rentenformel. Mit der Rentenformel wird die monatliche Rente für den Versicherten ermittelt. Was die Rentenformel ist, können Sie hier nachlesen. Die Berechnung der monatlichen Rente aus der Rentenformel ist der Schlusspunkt der Ermittlung der Entgeltpunkte. Aus den Entgeltpunkten werden in der Rentenformel die persönlichen Entgeltpunkte.


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Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Warum persönliche Entgeltpunkte

In § 64 Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben, dass sich der Monatsbetrag der Rente aus der Vervielfältigung des Rentenwertes, des Rentenartfaktor und der mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte ergibt.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Aus Entgeltpunkten werden persönliche Entgeltpunkte

Pauschal kann man sagen, dass alle Entgeltpunkte die vor dem Einsetzen in die Rentenformel ermittelt (berechnet) worden sind, mit der Vervielfältigung des Zugangsfaktors zu persönlichen Entgeltpunkten werden.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Es sind 50 Entgeltpunkte ermittelt. Der Rentner geht mit 63 Jahren glatt in Rente und bekommt einen Abschlag von 9,9 Prozent. Damit werden nicht 50 Entgeltpunkte der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, sondern „nur“ noch 45,05 Entgeltpunkte.

Für die abschlagsfreie Rente wäre der Zugangsfaktor 1,0. Hiervon werden aber 9,9% oder 0,099 abgezogen. Macht 1,0 – 0,099 = 0,901.

Der Zugangsfaktor 0,901 wird jetzt mit den Entgeltpunkten vervielfältig= persönliche Entgeltpunkte.

Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Persönliche Entgeltpunkte

Im Gesetz taucht der Begriff der persönlichen Entgeltpunkte in der Rentenberechnung auf. Genauer beleuchtet wird dieser Begriff im § 66 zum Sozialgesetzbuch Nr.6.

So steht im § 66 Absatz 1 , 1. Halbsatz geschrieben, dass die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente sich aus der Summe aller Entgeltpunkte ergeben….

Diese sind die Entgeltpunkte aus:

die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden und bei Witwen-und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.


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Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Grundlage sind die Entgeltpunkte

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte:

Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Teilrente statt Vollrente

Hier wird unterschieden zwischen der vom Hinzuverdienst unabhängig frei gewählten Teilrente (§ 42 SGB VI) und der vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente nach § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6 unterschieden.

Bei einer frei gewählten Teilrente (unabhängig vom Verdienst) werden die Entgeltpunkte für die zu berechnende Rente aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente ermittelt.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaBeispiel stark vereinfacht:

Die freigewählte Teilrente beträgt 70 Prozent. Die Summe aller Entgeltpunkte sind 40 EP.

Somit hat der Versicherte 28 Entgeltpunkte für die Teilrente ( 70 % x 40) = in Anspruch genommen. 12 Entgeltpunkte hat er nicht in Anspruch genommen.

Die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Monatsrente bei der vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente ergeben sich aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und dem jeweiligen Zugangsfaktor.

Die persönlichen Entgeltpunkte zur Rente: Zuschläge an Entgeltpunkte nach Beginn einer Rente

Diese speziellen Zuschläge, wir hatten in unserem Renten-ABC erläutert, werden mit Ablauf des Erreichens der Regelaltersgrenze und dann danach anschließend jährlich immer zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei werden immer die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge berücksichtigt.

Beispiel:

Rentner Rüstig ist 70 Jahre alt und arbeitet als Kraftfahrer in einer Spedition. Aus seinem Jahreshinzuverdienst neben der Rente bekommt er für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 insgesamt einen Zuschlag von 0,7 Entgeltpunkten für sein Rentenkonto gutgeschrieben. Somit erhöhen sich seine schon in der Rente ermittelten Entgeltpunkte ab dem 01.07.2018 um weitere 0,7 Entgeltpunkte. Ob er auch noch einen Zuschlag nach § 77 Absatz 3 Nr.3 SGB VI für diese 0,7 EP bekommt lassen wir außer Betracht.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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