Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten

Keine Beiträge gezahlt und trotzdem Rente bekommen

Jeder Versicherte in der Rente möchte soviel wie möglich Rente später einmal haben. Dabei spielen die Pflichtbeiträge für die Rente die hauptausschlaggebende Rolle. Diese bringen die meiste Rente. Daneben gibt es noch die sogenannten beitragsgeminderten Zeiten, die Zuschläge an Rentenpunkten bringen und die beitragsfreien Zeiten. Was beitragsfreie Zeiten sind, können Sie hier nachlesen! Der Gesetzgeber berechnet die Altersrente nicht nur nach den Pflichtzeiten, sondern auch nach beitragsfreien Zeiten. Die Rente wird mit Entgeltpunkten bewertet, für die der Versicherte „eigentlich“ keine Beiträge gezahlt hat. Somit springt der Beitragszahler und der Steuerzahler aus Solidarität für ihn ein. Dies deshalb, weil der Versicherte meist ohne Grund und ohne Verschulden keine Beiträge in bestimmten Lebenssituationen einzahlen kann. Dies können Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten des Sozialleistungsbezugs sein, für die der Gesetzgeber bestimmt hat, dass diese reine Anrechnungszeiten sind. Für die keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind.

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten gibt es nach den Regelungen des § 71 Absatz Sozialgesetzbuch Nr.6.  Im Gesetz steht geschrieben, das beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten ausmachen, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder aus der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.


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Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: Die Gesamtleistungsbewertung als Lückenschließer in der Rentenberechnung

Was will uns das Gesetz damit sagen? Beitragsfreie Zeiten erhalten einen durchschnittlichen Entgeltpunktewert im Verhältnis zur Summe aller Entgeltpunkte, die der Versicherte in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Beginn seiner Rente erhalten hat. Dabei wird zwischen der Höhe der ermittelten Durchschnittswerte zwischen der Grundbewertung und Vergleichsbewertung unterschieden. Ist der Durchschnittswert in der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung jeweils höher, so wird dieser Entgeltwert zur Berechnung herangezogen. Die Regelungen der Gesamtleistungsbewertung sind innerhalb der Rentenberechnung für die Entgeltpunkte der Beitragszeiten die schwierigsten und komplexesten Einzelgesetze im Rentenrecht. Für den Versicherten kaum nachvollziehbar. Dennoch extrem wichtig, wie Zurechnungszeit für die Erwerbsminderungsrente zeigt!

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: Ein Beispiel für die Grundbewertung

Für Sie ein stark vereinfachtes Beispiel, damit Sie nachvollziehen können, worum es in der Grundbewertung für die beitragsfreien Zeiten geht.

Beispiel ohne versicherungsrechtliche Lücke!

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Nehmen wir an, dass wir einen belegungsfähigen Zeitraum von 40 Jahren haben. Dies sind 480 Kalendermonate. In diesem Zeitraum gibt es 10 Jahre beitragsfreie Zeiten (z.B. eine Zurechnungszeit), also 120 Kalendermonate. Für 30 Jahre sind 20 Entgeltpunkte für Beitragszeiten vorhanden. Für die 10 Jahre beitragsfreie Zeit wird jetzt der Gesamtleistungswert ermittelt (Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten).

Berechnung für 10 Jahre beitragsfreie Zeit:

  • 20 EP geteilt durch (40-10 Jahre) 30 Jahre = 0,6667 EP
  • EP für beitragsfreie Zeiten = 0,6667 x 10 Jahre = 6,6667 EP
  • Gesamtpunkte für die 40 Jahre = 20 EP + 6,6667 EP = 26,6667 Entgeltpunkte

Monatsrente: 26,6667 x 32,03 € = 854,13 Euro


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Beispiel mit versicherungsrechtlicher Lücke!

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Gleiches Beispiel wie oben, nur dass jetzt 5 Jahre beitragsfreie Zeit (rentenrechtliche Zeit) und 5 Jahre Lücke im Versicherungsverlauf bestehen. Die Lücke bedeutet immer, dass es überhaupt keine rentenrechtlichen Zeiten gibt. Beitragsfreien Zeiten und Lückenzeiten sind daher nicht miteinander vergleichbar. Beitragsfreie Zeiten sind Rentenzeiten.

Berechnung für 5 Jahre beitragsfreie Zeit:

Belegungsfähiger Zeitraum: 40 Jahre minus 5 Jahre beitragsfreie Zeiten= 35 Jahre

  • 20 EP geteilt durch 35 Jahre = 0,5714 Entgeltpunkte
  • EP für beitragsfreie Zeiten = 0,5714 x 5 Jahre = 2,8570 EP
  • Gesamtpunkte für die 40 Jahre = 20 EP + 2,8570 EP = 22,8570 Entgeltpunkte

Monatsrente= 22,8570 x 32,03 € = 732,10 Euro

Vergleich: Die Rente im ersten Beispiel ist um 122,02 Euro höher (854,13 – 732,10€) als die Rente aus dem zweiten Beispiel.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Normalerweise wird der Gesamtleistungswert immer für den jeweiligen Monat ausgerechnet.

Im zweiten Beispiel sind dies für den betreffenden Monat beitragsfreie Zeit somit: 20 EP: 420 Kalendermonate= 0,047619 EP x 60 KM = 2,8570 EP

Bei der Vergleichsbewertung wird der ermittelte Durchschnittswert noch unter Umständen bereinigt, wenn in einzelnen Monaten Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen oder Zeiten einer Berufsausbildung sind. Daneben gibt es noch eine Begrenzung der Gesamtleistung.


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Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: Gesamtleistungswert höher ohne Lücken

Ist der Versicherungsverlauf ohne Lücken, so ist wie beide Beispiele zeigen, der Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten meistens höher. Lücken im Versicherungsverlauf bewirken zum Teil eine drastische Verringerung der zusätzlichen Entgeltpunkte in der Gesamtleistungsbewertung. Daher sollten alle Versicherten, wenn irgend möglich versuchen, die vorhanden Lücken entweder zu schließen oder wenn solche Lücken drohen, zu mindestens sich beitragsfrei bei einem Sozialleistungsträger zu melden (mögliche Anrechnungszeit), was sich positiv auf die spätere Rente auswirken kann!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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