Die Grundsätze zur Rentenhöhe und Rentenanpassung sind in § 63 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (gesetzliches Rentenrecht) niedergeschrieben. Diese Grundsätze sind:
Es gilt grundsätzlich im Rentenrecht das Äquivalenzprinzip. Und zwar die Beitragsäquivalenz.
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- Berechnen der zukünftigen Rente
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Die Höhe der monatlichen Rente richtet sich hauptsächlich nach der Höhe der Arbeitsentgelte. Diese sind durch Beiträge an die Rentenversicherung versichert. Maßgeblich ist somit die individuelle Arbeitsleistung des Versicherten. Je höher sein Beitrag oder das versicherte Einkommen, um so höher ist der jeweilige Gegenwert der Rente. Soziale Ausgleichselemente ergänzen die Höhe der Rente, wie zum Beispiel die Rente nach dem Mindesteinkommen.
Die Rente wird bestimmt, in dem das kalenderjährliche Einkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird. Die entsprechende Vorschrift steht im § 70 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Was sind beitragsfreie Zeiten? Im Gesetz steht das beitragsfreie Zeiten rentenrechtliche Zeiten für Kalendermonate sind, die mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegt sind, wenn für diese Zeiten nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Für bestimmte beitragsfreie Zeiten gibt es Entgeltpunkte, obwohl der Versicherte für diese Zeiten keine eigenen Beiträge zur Rente eingezahlt hat. Sie dienen aus sozialer Ausgleich. Sie wirken sich somit unmittelbar auf die Rentenhöhe aus.
Die Höhe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der im gesamten Versicherungsleben versicherten Arbeitsentgelte. Beitragsfreie Zeiten erhalten somit eine Abgeltung, die sich im Grundsatz an die Lebensleistung orientiert.
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Die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ergibt sich aus den §§ 71bis 74 SGB VI und den Vorschriften §§263, 263 a SGB VI im Rahmen der sogenannten Gesamtleistungsbewertung.
Für eine Erwerbsminderungsrente, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Erziehungsrenten oder Witwen-Witwerrente gibt es im Gegensatz zu den Altersrenten andere Sicherungsziele. Die Sicherungsziele der gesetzlichen Renten werden durch den Rentenartfaktor definiert. Für Altersrenten beträgt er in der Regel 1,0, so auch bei der Erwerbsminderungsrente oder beim Sterbevierteljahr der Witwen-Witwerrente. In der knappschaftlichen Versicherung ist der Rentenartfaktor höher, weil hier höhere Beiträge in die Knappschaftliche Versicherung eingezahlt werden. Deshalb hat die knappschaftliche Versicherung auch ein höheres Rentenniveau, als die allgemeine Rentenversicherung.
So nennt man den Zugangsfaktor der Rente. Der Zugangsfaktor definiert den Abschlag oder Zuschlag zu Rente. Somit besteht grundsätzlich eine Abhängigkeit zum Lebensalter des Versicherten zu seiner Rentenhöhe. Geht er „normal“ in Rente hat er keinen Abschlag. Bei früheren Renteneintritt vor der Regelaltersrente kann es einen Abschlag geben, wie auch bei der Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente. Bei späteren Renteneintritt gibt es sogar einer Zuschlag auf den Zugangsfaktor.
Bis zum 31.12.1991 wurde die Rente als Jahresrente berechnet. Seit 1992 wird die Rente als Monatsrente berechnet. Und zwar nach folgender Formel:
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte als Produkt der insgesamt ermittelten Entgeltpunkte und dem maßgebenden Zugangsfaktor mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
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Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente
Renten in der gesetzlichen Rente werden dynamisiert. Dies regelt der Grundsatz in § 63 Absatz 7 SGB VI. Für die Dynamisierung ist der aktuelle Rentenwert verantwortlich. Dies ist seit 1992 so in § 68 VI geregelt. Für die Dynamisierung der Rente ist neben der Entwicklung des Durchschnittsentgeltes auch die Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor verantwortlich. Bis 2024 ist neben dem allgemeinen Rentenwert auch der Rentenwert Ost zu bestimmen. Ab dem 01. Juli 2024 gibt es auf dem Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland einen einheitlichen Rentenwert. Bis dahin wird der Rentenwert Ost an den allgemeinen Rentenwert angeglichen, so steht es in § 255 a SGBVI.
Grundlage für die Dynamisierung des Rentenwertes ist die gesamtdeutsche Lohnentwicklung.
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