Renten­ein­kommen der DDR

SV-und FZR-Verdienst

Für Einkommen und Verdienste für Versicherte die rentenrechtliche Zeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, gelten im Sozial­gesetzbuch Nr. 6 gibt es besondere Regelungen. Wir klären auf, was es mit der SVA-Verdienst in der ehemaligen DDR zu tun hat und welche Besonder­heiten es gibt.

Das Renteneinkommen im Osten erhitzt auch heute noch die Gemüter. Vor allem nach der politischen Wende gab es viele gerichtliche Verfahren, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, die klären sollten, warum nur das Einkommen in der ehemaligen DDR bis 7200 Mark-DDR jährlich zur Rentenberechnung heranzuziehen war. Und nicht mehr! Was hinter dem SVA-Verdienst steckt und wie es wirklich für die Rente zählt, erläutern wir Ihnen kurz.

Renteneinkommen im Osten: Sozialversicherung DDR

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges gab es relativ schnell unterschiedliche Besatzungszonen in Deutschland. In der russischen Besatzungszone (Gebiet der ehemaligen DDR und Ost-Berlin in den Grenzen des Mauerbaues) wurde bis zur Gründung der DDR ein neues Rentensystem eingeführt. Nach und nach wurde die alte Reichsversicherungsordnung abgeschafft. Eine neue Rentenverordnung (1968) gab dem Rentensystem in der DDR ein anderes Gesicht und andere Rechtsgrundlagen.  Mit der neuen Sozialversicherung der DDR wurde unter anderem festgelegt, bis zu welcher Grenze ein Verdienst sozialversicherungspflichtig war und wann nicht. Für die Verdienstzeiten/ Ausbildungszeiten/ Prämien, Nachweis für die freiwillige Zusatzrentenversicherung/ Krankheitszeiten usw. gab es ein ( in den letzten Jahren der DDR) grünes Buch- Das SVA-Buch.


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In diesem Buch/ Heft wurden auch die Jahresverdienste und der Betrieb, in welchem der Versicherte beschäftigt war, nachgewiesen. Für selbstständig Versicherte war dieses Buch auch ein wichtiges Nachweisheft. Für diese Personengruppe gelten aber Besonderheiten in der Rentenberechnung, auf die wir in einem anderen Beitrag eingehen wollen.

Renteneinkommen im Osten: nach dem 08.05.1945

Im § 256a Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ( fünf neue Bundesländer) zu ermitteln sind.

Grundlage der Entgeltpunktberechnung sind die individuellen Verdienste des Versicherten und die in der Anlage 10 zum SGB VI zu ermittelnden Werte. Diese Werte sind die sogenannten Umwertungsfaktoren. Damit werden die so berechneten Einkommen ( hochgewertet) mit dem Einkommen in den alten Bundesländern vergleichbar gemacht, so die Idee des Gesetzgebers.

Die Werte in der Anlage 10 sollen ein Verhältnis zwischen den Durchschnittsverdiensten West zu den Durchschnittsverdiensten Ost wiedergeben. So entsteht die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Renten im Osten.

Da die individuellen Einkommen zu Grunde zulegen sind, gilt ab 08.05.1945 das nachgewiesene Einkommen für die Rentenberechnung der Ostrente. Die Entscheidung ob es sich um Entgeltpunkte Ost oder West handelt, richtet sich nach § 254 d SGB VI.

Dennoch gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind und zwar bei:

  • Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1937, § 259 a SGB VI- Fremdrentengesetz,
  • Bei Versicherten mit der Zugehörigkeit von Sonder-und Zusatzversorgungssystemen, sogenannte Vorsystemzeitenfälle und
  • Für Verfolgungszeiten wegen politischen Unrecht ( BerhaG).

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Renteneinkommen im Osten: Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage für Rentenbezieher mit DDR-Beitragszeiten, ist nicht regelmäßig der reale Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Im Regelfall ist es ein umgewerteter Verdienst, und somit ein fiktives Renteneinkommen. Dabei spielt der SVA-Verdienst in der DDR die hauptsächliche Rolle und die FZR-Zeiten. Wissenswertes zum Thema der freiwilligen Zusatzrente der ehemaligen DDR ( FZR) können Sie hier nachlesen.

Der zu ermittelnde Verdienst ist mit den Werten in der Anlage 10 SGB VI zu vervielfältigen. Besonderheiten gelten beim Arbeitslosengeld II, das nicht hochzuwerten ist. Für das ALG II gelten als Beitragsbemessungsgrundlage bis 2007 = 400 €. Ab 2007 bis zum 31.12.2010 waren es bundeseinheitlich nur noch 205€ monatliche Bemessungsgrundlage.

Der umgewertete Verdienst darf nie höher sein, als die Beitragsbemessungsgrundlage. Für diese gilt im Osten die Werte, die in der alten Bundesrepublik in den Jahren ohne das Beitrittsgebiet galt, § 260 SGB VI. Ab einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem 01.07.1990 gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 a des SGB VI.

Renteneinkommen im Osten: welche Verdienste zählen?

Als Verdienste für die Rentenberechnung aus Arbeitsentgelt der ehemaligen DDR zählen:

  • Verdienste aus abhängiger Beschäftigung vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990,
  • Vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990,
  • Vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991
  • Arbeitsverdienste für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente ( FZR) gezahlt wurden und
  • Freiwillige Beitragszeiten und deren Verdienste nach § 279 b SGB VI vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1999.

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Renteneinkommen im Osten: der SVA-Verdienst konkret!

Arbeitsverdienst im Sinne des § 265a SGB VI ist der Verdienst, für den Beiträge zur Sozialversicherung DDR gezahlt wurden. Beitragspflichtig in der ehemaligen DDR war der Lohn und das Gehalt, welches ab 1953 der Lohnsteuerpflicht unterlag. Keine Verdienstbestandteile sind:

  • Lohnzuschläge, Überstunden, Erschwerniszuschläge, Schmutzzuschlag, Sonn-und Feiertagszuschlag,
  • Prämienzahlungen, Jahresendprämien, Überbrückungsgeld nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR.

Der Arbeitsverdienst war spätestens am Jahresende durch den Arbeitgeber in die Versicherungsunterlagen, Versicherungskarte, SVA-Ausweis einzutragen. Dabei gilt die Vermutungsregelung im Gesetz, dass die Arbeitgeber der DDR die Beiträge tatsächlich an die Sozialversicherung gezahlt hat und die Eintragungen stimmen. Daher sind die nachgewiesenen Zeiten in das Versicherungskonto nach dem SGB VI zu übernehmen.

Als Beitragsbemessungsgrenze galt in der DDR vom 09.05.1945 bis zum 28.02.1971 der Verdienst auch oberhalb der eigentlichen Grenze von 600 Mark DDR oder 7.200 Mark Jahreseinkommen. Im Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft oder Rentenbescheid sind diese Verdienste als sogenannte Überentgelt bezeichnet.

Renteneinkommen im Osten: SV-Verdienst als Überentgelt oder 7200 Mark?

Ab dem 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 galt als Arbeitsverdienst nur noch ein Verdienst von monatlich 600 Mark-DDR als beitragspflichtiges Einkommen. Gleiches bis galt auch für die beitragspflichtigen Verdienste zur FZR, später dann auch die höher versicherten Verdienste zur FZR.

Zeiten des Arbeitsausfalles waren in der DDR grundsätzlich beitragsfrei, den die Versicherungspflicht bestand an diesen Tagen fort. Die Arbeitsausfalltage in der DDR wurden im SVA-Buch eingetragen.

Für Zeiten des Arbeitsausfalles durch Krankheit, Kuren, Freistellung zur Pflege kranker Kinder, Schwangerschafts-und Wochenurlaub, Bezug von Mütterunterstützungsgeld wird im Versicherungsverlauf der Rente als Anrechnungszeit vermerkt. Die Arbeitsausfalltage kann man den hinteren Teil des SVA-Buches entnehmen. Seit 1975 standen diese Zeiten auch im vorderen Teil des SV-Buches, welches durch den Arbeitgeber auszufüllen war.

Renteneinkommen im Osten: Wichtig für die Rentenberechnung

Der SV-Verdienst im SVA (Sozial­versicherungs­ausweis) ist mit der FZR eine der tragenden Säulen der Renten­berechnung und der Rentenhöhe. Deshalb müssen die Zeiten stimmen. Liegen keine Nachweise für Verdienste mehr vor, können die Versicherten die Zeiten der Beitrags­pflicht in der DDR glaubhaft machen, § 286 b SGB VI. Oft ein schwieriges, aber lohnenswertes Unterfangen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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