Die Zurechnungszeit der Renten ist eine rentenrechtliche Zeit. Sie ist im Gesetz unter § 59 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI) geregelt.
Die Zurechnungszeit gibt es für die Erwerbsminderungsrente, die Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente. Was eine Erwerbsminderungsrente ist, hier die Details. Eingeführt wurden die Zurechnungszeiten, weil der Gesetzgeber gesehen hat, dass der Rentenantragsteller für eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente eine sehr niedrige Rente bekommen würde, wenn der Versicherungsfall in jungen Jahren eintritt.
Konrad Krank ist 45 Jahre alt und hat seit seiner Lehre 20 Jahre gearbeitet. Er hat ca. 20 Entgeltpunkte auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Er wird jetzt krank und ist auf die EM-Rente angewiesen. Seine Rente würde ohne eine Zurechnungszeit ausschließlich aus den 20 Entgeltpunkten berechnet werden. Konrad würde 609€ EM-Rente monatlich bekommen. Ohne die Zurechnungszeit, wohlgemerkt.
Mit der Zurechnungszeit werden rentenrechtliche Zeiten verlängert.
Seit dem 01.07.2014 wurde die Zurechnungszeit vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr erweitert.
Nach den neuesten Plänen und einem Gesetzesentwurf, soll die Zurechnungszeit schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben werden.
Zurechnungszeit: wie funktioniert es?
Der Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente wird sogestellt, als hätte er für die Zeit seiner Krankheit bis zum 62. Lebensjahr weiter eine Beitragsleistung zur Rente erbracht. Diese wird in Höhe seiner bisherigen eigenen Rentenpunkte errechnet. Die aus der Zurechnungszeit resultierenden Entgeltpunkte sind ein fiktive zusätzliche Rente.
Im Gesetz steht, dass die Zurechnungzeit mit:
Bei der Erwerbsminderungsrente für schwerbehinderte Menschen, die in einer geschützten Behindertenwerkstatt arbeiten, beginnt die Zurechnungszeit ebenfalls mit dem Beginn der Erwerbsminderungsrente (Wartezeit 20 Jahre).
Seit dem 01.07.2014 endet eine Zurechnungszeit mit dem Erreichen des 62. Lebensjahres.
Rentenbeginn bis zum 31.12.2003
Hat die EM-Rente vor dem 31.12.2003 begonnen, so endet eine Zurechnungszeit zwischen den 55. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr. Grundsätzlich endete die Zurechnungszeit bis zum 31.12.2003 beim 55.Lebensjahr. Es gab aber anteilig eine Erhöhung bis zum 60. Lebensjahr, § 253 SGB IV in Verbindung mit der Anlage 23.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden