3/5 Belegung zur Erwerbs­minderungs­rente

Besondere Voraussetzung zur Frührente wegen Krankheit

Eine Erwerbsminderungsrente bekommt man anerkannt, wenn man aus medizinischen Gründen und wegen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten. Das reicht aber noch nicht. Daneben muss die Voraussetzung der 3/5 Belegung im Allgemeinen erfüllt sein. Was es mit dieser besonderen versicherungsrechtlichen Wartezeit bei der EM-Rente aufsich hat, erklären wir in unserem Renten-ABC.

Die 3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente ist neben der allgemeinen Wartezeit ( bitte hier nachlesen) eine besondere versicherungsrechtliche Vorausssetzung für einen Anspruch auf die EM-Rente. Man kann sagen, dass es ohne diese 3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente keine monatliche Frührente wegen Krankheit gibt.


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3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente: was ist das los?

Das Gesetz sagt, dass der Anspruchsteller einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in der Rahmenfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen müssen.

Beispiel für die 5 Jahresfrist

Karmen Krank ist seit dem 01.01.2017 arbeitsunfähig krank. Sie hat eine schwere Lungenkrankheit und wird auf Dauer nicht mehr arbeiten können.

Der 5-Jahreszeitraum berechnet sich wie folgt:

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zum 01.01.2017

  • 5 Jahreszeitraum = 31.12.2016 bis 01.01.2012

In dieser Zeit muss unsere Karmen 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen!

Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die unsere Carmen nach dem SGB VI entweder wegen abhängiger Beschäftigung pflichtversichert war, oder wo für sie auf Grund anderweitiger Pflichtversicherung Beiträge nach Bundesrecht gezahlt wurden.

Beispiel:

Carmen war in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 durchgehend arbeiten. Dann hat sie 60 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten im Konto gutgeschrieben. Sie benötigt aber „nur“ 36 Kalendermonate.

Carmen bekam am 01.01.2012 ihr Kind und ging danach noch ein Jahr arbeiten. Sie hat insgesamt 48 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen. Die 3 Jahre Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Die anderen 12 Monate sind wieder reine Pflichtbeitragszeiten nach § 1 SGB VI.

3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente: was ist, wenn Zeiten fehlen?

Manchmal konnte der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, keine Pflichtbeitragszeiten in dem 5 Jahreszeitraum „erwirtschaften“. Dann bleiben diese Zeiten, die Sie unverschuldet nicht pflichtig versichert waren, in dem 5 Jahreszeitraum unberücksichtigt.

Der 5 Jahreszeitraum verlängert sich um diese „Ausfallzeiten“.


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Beispiel:

Unsere Carmen war in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet. Für die Zeit von 2012 bis 2013 hat sie zwei Jahre Pflichtbeitragszeiten im Konto.

Nach den vorgenannten Voraussetzungen muss in der Zeit vom 31.12.2016 bis zum 01.01.2012 mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Für Carmen sind es aber nur 24 Kalendermonate, 2 Jahre. Da sie aber 3 Jahre unverschuldet arbeitslos war, wird die Rahmenfrist von 5 Jahren um diese fehlenden 3 Jahre in die Vergangenheit verlängert. Hat sie in dem Verlängerungszeitraum noch 12 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten gespeichert, sind die geforderten 36 Kalendermonate erfüllt.

Aber Vorsicht!

Die Ausfallzeiten lassen sich nicht in jeden Fall nicht beliebig verlängern. Die Rechtsprechung setzt dieser Verlängerung in bei einzelnen Tatbeständen zeitlich grenzen

Damit es mit der 3/5 Belegung zur Erwerbsminderungsrente klappt, sind die Pflichtbeitragszeiten und anderweitige Verlängerungstatbestände genau zu prüfen und zu berechnen.


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Wichtig für Selbstständige wegen EM-Rente

Haben Sie vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, müssen Sie die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten des besonderen 5 Jahreszeitraumes nicht nachweisen. Sie müssen aber dennoch ab dem 01.01.1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeden Monat Beitragszeiten nachweisen (Anwartschaftserhaltungszeiten). Dies können auch freiwillige Beitragszeiten sein. So steht es im § 241 SGB VI.

 

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