Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente sind keine Seltenheit. Eher die Ausnahme ist, dass Versicherte keinen Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente bekommen. Abschlag in der Rente bedeutet, dass der Versicherte einen prozentualen Verlust seiner Rente hinnehmen muss, weil er diese vorzeitig in Anspruch nimmt. Geregelt ist der sogenannte Zugang zur Rente in § 77 SGB VI.
Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönlichen Rentenpunkte zu berücksichtigen sind.
Der Zugangsfaktor ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0.
Grundregel
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und einer Erwerbsminderungsrente erst danach in Anspruch nimmt bekommt keinen Abschlag in der EM-Rente.
Wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres die EM-Rente in Anspruch nimmt, bekommt er für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Abschlag von 0,3 %.
Beispiel
Anton hat mit dem 64. Lebensjahr eine EM-Rente in Anspruch genommen. So wäre sein Abschlag 3,6 Prozent oder der Zugangsfaktor wäre 0,964 (1- 0,036).
Beginnt die EM-Rente vor dem 62. Lebensjahr, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktor maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres gilt nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Beispiel
Anton hat das Lebensalter von 61 Jahren erreicht und bezieht eine EM-Rente mit Erreichen seines 61. Lebensjahres. Sein Abschlag in der Rente berechnet sich immer bezogen auf das 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahres. Hier wären es 10,8 Prozent oder der Zugangsfaktor wäre 0,892.
Wäre Anton erst 45 Jahre alt, so würde für ihn auch diese Regelung gelten. Der Abschlag berechnet sich immer nach dem vorgenannten Grundmuster.
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Für Erwerbsminderungsrenten verbleibt es hinsichtlich der Altregelung zum Zugangsfaktor der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage. Damals galt nicht die Grenze 65. Jahre und als Einstieg das 62. Lebensjahr, sondern die Grenze 60 und 63 Jahre. Dieser Regelung ist heute (2018) bei Versicherten anzuwenden, wenn diese 40 Jahre an ganz bestimmten Rentenzeiten nachweisen können. Die Vertrauensschutzregelung erfasst auch die Hinterbliebenenrenten nicht aber die Erziehungsrenten.
Anstelle des 62. Lebensjahres tritt die Vollendung des 60. Lebensjahres und an stelle des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63.Lebensjahres, wenn der Versicherte 40 Jahre mit Zeiten nach § 51 Absatz 3 a und 4 Sozialgesetzbuch nachweisen kann. Dies gilt auch für Zeiten nach §§ 52 Absatz 2 und 244 a SGB VI. Diese Wartezeiten kommen uns bekannt vor. Sie betreffen die Wartezeiten der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (63 er Rente mit 45 Jahren Wartezeit).
Diese Zeiten sind:
Beispiel:
Wenn Anton bei Beantragung der EM-Rente mehr als 40 Jahre Wartezeiten hat, die auch für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen würde, würde sich sein Abschlag in der EM-Rente nach der Vertrauensschutzregelung nach dem Rahmen ab dem 60. LJ bis zum 63. LJ berechnen. Wenn er also bei der Beantragung der Rente 62 Jahre und 6 Monate alt wäre und er die 40 Jahre nach § 77 Absatz 4 nachweisen kann, so wäre sein Abschlag in der Rente für 6 Kalendermonate bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu berechnen. Also 1,8 Prozent.
Wenn Anton unter die Regelung des § 264d Satz 2 SGB VI fallen würde, würden ihm sogar nur noch 35 Jahre besondere Wartezeiten genügen. Diese Vorschrift ergänzt den § 77 Absatz 4 SGB VI.
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§ 264 d SGB VI ergänzt den § 77 Absatz 2 und 3 SGB VI. Er ist eine besondere Vertrauensschutzregelung für den Übergangszeitraum von 2012 bis zum Jahr 2023.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.2024 ist bei der Ermittlung des jeweiligen Zugangsfaktors entgegen der Grundvorschrift des § 77 SGB VI für die Übergangszeit von 2012 bis 2023 die in § 264 d SGB VI abgedruckte Tabelle mit den Werten und Daten maßgebend. Damit wird im Sinne einer Vertrauensschutzregelung gewährleistet, dass die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktor stufenweise erfolgt. Vergleichbare Regelungen haben wir zum Beispiel auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in § 263 a SGB VI.
Bei einem Rentenbeginn einer EM-Rente zum 01.01.2019 wird die Altersgrenze für die Berechnung des Zugangsfaktor auf das 61. Lebensjahr und 2 Kalendermonate angehoben. Wer im Jahr 2019 bei Beginn der Rente das 64. Lebensjahr und 2 Kalendermonate vollendet, bekommt keinen Abschlag in der EM-Rente. Diese Werte steigen bis zum 01.01.2024 wieder auf die Grundnorm des § 77 SGB VI ( 62-65 ) an.
Wie oben bei der Grundnorm des § 77 SGB VI erwähnt, gibt es noch den besonderen Vertrauensschutz in § 264 Satz 2 SGB VI.
Beginnt für Anton die EM-Rente 2019 und hat er das 63. Lebensjahr vollendet und kann mindestens 35 Jahre Wartezeiten nach der Vorschrift des § 77 Absatz 4 SGB VI nachweisen, so verbleibt es für ihn nach § 264 d SGB VI bei dem 60.Lebensjahr und dem 63. Lebensjahr für die Berechnung des Zugangsfaktors. Da Anton schon das 63. Lebensjahr vollendet hat, bekommt er keinen Abschlag in der EM-Rente.
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