Die Änderungen der Erwerbsminderungsrente seit 2014 bis 2019 gingen fast im Jahresschritt und mit erheblichen Folgen. Damit niemand den Überblick verliert, geben wir chronologisch die gesetzgeberischen Änderungen seit dem 01.Juli 2014 bekannt. Der Anfang war die Mütterrente 1 zum 01.07.2014. Folgende Gesetze beinhalten Änderungen zur EM-Rente mit Auswirkungen auf die Rentenhöhe:
In diesem Gesetz gab es im Wesentlichen zwei Änderungen in der Erwerbsminderungsrente.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Es gab Verbesserungen in der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen. Nach dem Recht, welches bis zum 01.07.2014 galt wurde der Empfänger einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätte er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge zur gesetzlichen RV gezahlt.
Dies wurde unter dem Schlagwort Zurechnungszeit gewährleistet.
Grob ausgedrückt bedeutet dies, dass vom Zeitpunkt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres die Rente mit dem Durchschnittswert, der im gesamten Versicherungsleben erworbenen Entgeltpunkte bewertet wird.
Diese Zurechnungszeit ist für Neurentner ab dem 01.07.2014 vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr erweitert worden (= 24 Kalendermonate). Als Begründung wurde durch den Gesetzgeber angegeben, dass sie durch die Anhebung der Regelaltersgrenze von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr hier auch eine Anhebung ergeben musste. Das Rentenniveau der EM-Renten sollte damit angehoben werden. Diese sind im Durchschnitt bekanntlich sehr niedrig. Im Referentenentwurf der ehemaligen Ministerin für Arbeit und Soziales Frau von der Leyen ( RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz vom 22.03.2012) war eine Verlängerung der Zurechnungszeit vorgesehen, aber nicht umgesetzt worden. Im Durchschnitt bedeutete die Erweiterung der Zurechnungszeit eine Rentenerhöhung unter Berücksichtigung der Abschläge bis zu 10,8% um monatlich bis 45€ Brutto. Zeitrentner profitierten von dieser Neuregelung nach § 306 Absatz 1 SGB VI nicht, wenn die EM-Rente lediglich „nur“ verlängert wurde.
Daneben gab es eine bessere Bewertung der Zurechnungszeit unter dem Schlagwort Günstigerprüfung. Bei der Günstigerprüfung ist es so, dass die EM-Renten vor dem Leistungsfall schon deutlich an Wert verlieren, weil die Rentenbezieher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnten. Sie bezogen Krankengeld und Arbeitslosengeld.
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Um hier einen Ausgleich zu schaffen, wurden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Bewertung von beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten nur noch dann berücksichtigt, wenn dies für den Rentenbezieher günstiger ist. Das betraf auch die Zurechnungszeit.
Dann nicht zu vergessen die Rentenerhöhungen zum 01. Juli 2014, 01. Juli 2015, 1.Juli 2016 die auch für die Bezieher von EM-Rente zutraf und deren Renten, wie die allgemeinen Altersrenten und Hinterbliebenenrenten erhöhte.
Mit diesem Gesetz gab es wieder zwei finanzielle Verbesserungen für eine Erwerbsminderungsrente.
Ab dem 01.08.2018 wird die Zurechnungszeit schrittweise (nicht wie 2014 auf einmal) vom 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert. Dies gilt immer für Rentenzugänge ab 2018 bis 2024. Im Jahr 2018 wird die Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate berechnet. Die Auswirkungen sind durch die stufenweise Anhebung nicht so hoch wie die erste Anhebung 2014, aber immerhin.
Die zweite Änderung ist weitgehend für Bestandsrentner unbekannt geblieben.
Hier geht es um den Ausschluss von Anrechnungszeittatbeständen nach § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI im Zusammenhang mit einem Sozialleistungsbezug. Diesen Ausschluss hat die Deutsche Rentenversicherung bis zum Urteil des BSG vom 19.04.2011 praktiziert.
Hier geht es um die Tatbestände, die sich auf Anrechnungszeittatbestände mit unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug beziehen. Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit kann auch zum sozialleistungspflichtigen Sozialleistungsbezug führen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) wurde die Rechtsauffassung der DRV dahingehend geändert, dass sämtliche Anrechnungszeiten neben einem sozialversicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ausgeschlossen waren. Dies führte bei EM-Rente in Übergang zu einer Altersrente dazu, dass eine Zurechnungszeit nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden konnte, wenn neben dieser Zurechnungszeit noch gleichzeitig ein Sozialleistungsbezug (versicherungspflichtig) lag.
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- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Also der Fall Krankengeldbezug im Monat Mai 2016 und die Zurechnungszeit wegen Bezug EM-Rente. Bei der Rentenberechnung traten somit für den Altersrentner Nachteile auf, weil diese Zeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten mit Zuschlagsentgeltpunkten zu versehen waren. Bei der Rentenberechnung galten nur die Entgeltpunkte aus dem Sozialleistungsbezug. Diese Rechtsauffassung hat die DRV geändert.
Für alle Neurentner mit Altersrenten ab dem 22.07.2017 wird die Berechnung der Neuregelung durch die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen durchgeführt, so steht es in § 309 Absatz 3 SGB VI.
Aber aufgepasst, nicht ohne sich zu versichern, dass keine Nachteile für sie eintreten.
Am 24.07.2017 wurde das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Es regelt die Rentenangleichung Ost an West. Wir hatten berichtet.
Damit werden neben den Altersrenten auch die Hinterbliebenenrenten und die Erwerbsminderungsrenten an den Rentenwert West bis zum Jahr 2024 voll angeglichen.
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
- verständlich erklärt und sofort anzuwenden
Mit dem Referentenentwurf zum RV-Leistungsverbesserungs-und-Stabilisierungsgesetz sollen ab Januar 2019 Neurentner mit Beginn einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate auf sofort das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonaten angehoben werden. Danach bis zum Jahr 2030 auf 66 Jahre und 10 Kalendermonate. Ab dem Jahr 2031 gilt die Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr. So steht es für die Änderungen in §§ 59 und 253 a SGB VI als Planung an.
Dieser Referentenentwurf ist auch die Arbeitsgrundlage für die geplante Mütterrente 2, die für große Aufregung in der Gesellschaft der Bundesrepublik sorgt! Ca. 6-7 Millionen Mütter und Väter die weniger als 3 vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, sollen bei der neuen Mütterrente 2 leer ausgehen!
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