Anwart­schafts­erhaltungs­zeiten

Selbstständige erhalten sich die Erwerbsminderungsrente

Wer selbstständig ist und freiwillig in der Rente versichert ist, kann eine Erwerbsminderungsrente nur dann beanspruchen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wir sagen, um was es bei den Anwartschaftserhaltungszeiten geht.

Anwartschaftserhaltungszeiten haben eine wichtige Funktion. Sie sind eine Ausnahme von der 3/5 Belegungszeit. Diese versicherungsrechtliche Regelung bei der Erwerbsminderungsrente sagt, dass der Versicherte vor Beginn der Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung in einer Rahmenfrist von 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen muss.


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Pflichtbeitragszeiten sind kraft Gesetzes Zeiten für eine Versicherungspflicht. Sie sind keine freiwilligen Beitragszeiten.

Anwartschaftserhaltungszeiten: die Ausnahme im Gesetz

Genau von vorgenannter Regel macht das Gesetz eine Ausnahme. Im § 241 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht es geschrieben. Das Gesetz definiert den Begriff der besonderen Erhaltungszeiten in einer Klammer gesetzt.

Für den Versicherten sind Pflichtbeiträge dann nicht erforderlich, wenn er vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt hat und jeder Kalendermonate vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit folgenden Zeiten belegt ist:

  • Beitragszeiten,
  • Beitragsfreie Zeiten,
  • Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach 4, 5 oder Nr.6 ist,
  • Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992,

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.


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Für die neuen Bundesländer gibt es Besonderheiten!

Versicherte aus den neuen Bundesländern, die vor dem Jahr 1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, gilt die Zeit des Aufenthalts in den neuen Ländern vom 01-1984 bis zum 31.12.1991 als Anwartschaftserhaltungszeit.

In der ehemaligen DDR gab es einen Invalidenrentenschutz und Unfallrentenschutz für die versicherten Arbeiter ohne eigene Beitragszahlung.

Ab 1992 musste im Beitrittsgebiet jeder Monat mit mindestens einem freiwilligen Beitrag belegt sein. Versicherte, die nicht bis zum 31.03.des laufenden Versicherungsjahres die Beiträge für das vorangegangene Jahr nicht bezahlen, verlieren den Versicherungsschutz in der Erwerbsminderungsrente.

Übergangsweise galt bis  zum 31.12.1996 das Rentenüberleitungsgesetz ( RÜG), was den Versicherten aus den neuen Bundesländern im Versicherungsfall Erwerbsunfähigkeitsrenten oder BU-Renten nach ähnlichen System wie in der ehemaligen DDR zubilligte.

Anwartschaftserhaltenzeiten: Beiträge können nicht gezahlt werden?

Für den Fall dass die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eintritt und deshalb Beiträge nicht gezahlt werden können, gilt folgendes:


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Anwartschaftserhaltungszeiten sind für die Kalendermonate nicht erforderlich, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, § 241 Absatz 2 Satz 2 SGB VI. Es kommt darauf an, ob zum Zeitpunkt der Erwerbsminderung eine Beitragszahlung zulässig ist.

Daher müssen diese Monate mit fehlenden Zeiten nicht tatsächlich mit gezahlten Beitragszeiten belegt sein.

Es geht ausschließlich um die Berechtigung zu Zahlung. Dies können folgende Zeiten sein:

  • Zahlung freiwilliger Beiträge mit gesetzlichen Nachzahlungsfristen, § 197 SGB VI,
  • Außerordentliche freiwillige Beitragszahlungen, nach §§ 207 SGB, 285 VI oder
  • Freiwillge Beitragszahlungen im Rahmen de sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, BSG Urteil vom 16.06.1994, Aktenzeichen: 13 RJ 67/93.

Pflichtbeiträge sind es nicht?

Zahlung von Pflicht­beiträgen sind nach Auffassung aller Renten­versicherungs­träger damit nicht gemeint. Diese Rechtsauffassung ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes­wortlautes „ zulässige Beitragszahlung“ und der Entstehungs­geschichte des § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI.


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