Der Beginn der Erwerbsminderungsrente ist gesetzlich geregelt. In § 101 Sozialgesetzbuch Nr. 6 finden sich umfangreichen Regelungen zum Beginn einer Erwerbsminderungsrente. Insbesondere auch die neuen Rechtsänderungen für den Beginn der Erwerbsminderungsrente im Zusammenhang mit der Flexirente!
Im Gesetz steht, dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsminderung nicht vor Beginn des 7. Kalendermonates nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Alles Wissenswerte zum Thema der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) können Sie hier nachlesen. Gleiches gilt auch für die große Witwenrente/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach § 102 Sozialgesetzbuch Nr. 6 befristet zu leisten sind.
Diese Regel ist die Grundregel für eine volle befristete EM-Rente. Sie ergänzt die allgemeine Regelung für den Beginn von Renten nach §§ 99, 268 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Durch das Flexirentengesetz wurde ein neuer § 101 Absatz 1 a SGB VI in das Gesetz eingeführt.
Dieser regelt, dass eine allein aus medizinischen Gründen befristeten volle EM-Rente vor den 7. Kalendermonat beginnen kann. In besonderen Ausnahmefällen sollen Versicherte einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen. So in den Fällen, wenn wegen einer fehlenden Nahtlosigkeit zwischen der Erwerbsminderungsrente und dem ALG-1 oder Krankengeld ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen in der Regel nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Zuerst ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Gesetzesregelungen des § 99 SGB VI festzustellen.
Danach ist zu prüfen, ob der Rentenbeginn auf den 1. Kalendertag des 7. Kalendermonates nach Eintritt der Erwerbsminderung zu verschieben ist. Daher führt die Sonderregelung des § 101 SGB VI in den meisten Fällen zu einem Ausschluss des Beginn der Erwerbsminderungsrente.
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Der Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bestimmt sich auf den maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung. Dieser Zeitpunkt ist bei EM-Renten, die allein wegen medizinischen Gründen gezahlt werden, der Tag, an dem die Leistungseinschränkung festgestellt wurde ( AU-Krankschreibung, Arztbesuch, Arbeitsunfall usw.)
Dieses Datum wird abstrakt unter den gesetzlichen Regelungen des § 43 Sozialgesetzbuch Nr. 6 festgestellt.
Die maßgebende 3 Monatsfrist in § 99 SGB VI gilt auch für befristete EM-Renten.
Bezieht ein Versicherter eine teilweise Erwerbsminderungsrente und tritt jetzt eine volle Erwerbsminderung hinzu, ist die Ausschlussfrist von 7. Kalendermonaten zu beachten. Das heißt, die volle EM-Rente wird nicht sofort geleistet, sondern erst nach Ablauf der 6 Kalendermonate. So hat es auch das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 31.10.2002, Aktenzeichen: B 4 RA 9/01R entschieden.
Wird eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente geleistet und wird dann eine befristete EM-Rente die höher ist geleistet, so wird die unbefristete teilweise EM-Rente bis zum Beginn der vollen befristeten Erwerbsminderungsrente zu leisten. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist dann nur noch die volle befristete Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Emil Erwerbsgemindert wird am 20.04.2017 dauerhaft krank. Sein Arzt sagt, dass er seit dem 20.04.2017 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden mit seinem Restleistungsvermögen leistungsfähig ist. Die Rente ist befristet zu leisten.
Dann stellt sich die Frage, wann beginnt für Emil die EM-Rente?
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Beantragt Emil seine Rente noch am 31.10.2017, so ist der Beginn der Erwerbsminderungsrente am 01.11.2017.
Emil stellt den Rentenantrag am 01.01.2018. Der Leistungsfall war am 20.04.2017. Somit erhält Emil die Rente erst am 01.01.2018 ausgezahlt.
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