Die Zurechnungszeit ist eine besondere rentenrechtliche Zeit zur EM-Rente oder Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes). Wissenswertes zum Thema der Erwerbsminderungsrenten können Sie hier nachlesen!
Paragraf 59 Absatz 1 SGB VI definiert die Zurechnungszeit. Es ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte, dass 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nach der aktuellen Gesetzeslage (gültig bis zum 31.12.2018) ist in § 59 SGB VI das Ende für die ZZ bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeführt.
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Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit. So steht es in § 54 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben. Dies bedeutet, dass der Versicherte für diese Zeit keine Beiträge in die Rentenkasse einzahlt. Die Zurechnungszeit ist in § 54 SGB VI ausdrücklich als beitragsfreie Zeit erwähnt.
Die Zurechungszeit wirkt, wenn sie als beitragsfreie Zeit anerkannt ist, auch tatsächlich rentensteigernd. Die Berechnung der Rentenpunkte aus der ZZ erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
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Die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Es gibt aber bestimmte beitragsfreie Zeiten, die grundsätzlich nicht bewertet werden. Es wird bei der Berechnung der beitragsfreien ZZ zwischen der Grundberechnung und Vergleichsberechnung unterschieden.
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