Zu­rech­nungs­zeit als beitrags­freie Zeit

Was ist die Zurechnungszeit

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären in ihrem Renten-ABC auf, was eine Zurechnungszeit (kurz ZZ genannt) ist. Kurz und im Überblick!

Die Zurechnungszeit ist eine besondere rentenrechtliche Zeit zur EM-Rente oder Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes). Wissenswertes zum Thema der Erwerbsminderungsrenten können Sie hier nachlesen!

 

Was ist die Zurechnungszeit?

Paragraf 59 Absatz 1 SGB VI definiert die Zurechnungszeit. Es ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte, dass 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nach der aktuellen Gesetzeslage (gültig bis zum 31.12.2018) ist in § 59 SGB VI das Ende für die ZZ bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeführt.


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Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit. So steht es in § 54 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben. Dies bedeutet, dass der Versicherte für diese Zeit keine Beiträge in die Rentenkasse einzahlt. Die Zurechnungszeit ist in § 54 SGB VI ausdrücklich als beitragsfreie Zeit erwähnt.

Die Zurechungszeit wirkt, wenn sie als beitragsfreie Zeit anerkannt ist, auch tatsächlich rentensteigernd. Die Berechnung der Rentenpunkte aus der ZZ erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.


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Die Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Es gibt aber bestimmte beitragsfreie Zeiten, die grundsätzlich nicht bewertet werden. Es wird bei der Berechnung der beitragsfreien ZZ zwischen der Grundberechnung und Vergleichsberechnung unterschieden.

Zurechnungszeit: Übergangsregelung des § 253 a SGB VI

Bei dem Rentenbeginn oder dem Tod des Versicherten in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2030 regelt der § 253a SGB VI in der neuen Fassung ab dem 01.01.2019 eine stufenweise Verlängerung der Zurechnungs­zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Bei einer Hinter­bliebenenrente wird die Zurechnungszeit nur dann berücksichtigt, wenn sie in einer vorhergehenden EM-Rente schon angerechnet wurde, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine EM-Rente hatte.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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