Erwerbs­minderungs­rente allgemeine Fakten

Erwerbs­minderungs­rente – allgemeine Fakten:

Erwerbsminderungsrente - das Finanzielle ist auch in diesem Fall gesichert

Auch wenn es scheinbar keinen Ausweg mehr gibt – die Erwerbsminderungsrente fängt Sie finanziell auf…

Es gibt Wechselfälle des Lebens, da wird ein Mensch krank und kann auf Dauer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten. Für diesen Fall sieht das Rentenrecht in § 43 Sozialgesetzbuch Nr.6 vor, dass dem Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente zustehen kann.

Grundsätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung diesen Schutz auch für Berufsanfänger an. Wer also als Auszubildender am ersten Tag seines Berufslebens einen Unfall erleidet und dann erwerbsgemindert ist, erhält die Erwerbsminderungsrente.

Für die privaten Unfallversicherungen sind oftmals andere Regelungen vorgesehen.

Erwerbsminderungsrente erhält nicht, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Grundsatz: Reha vor Rente!

Bevor man die Erwerbsminderungsrente erhält, durchläuft man bei der Deutschen Rentenversicherung oft auf Antrag anderer Sozialversicherungsträger ein sogenanntes Rehabilitationsverfahren. Es wird untersucht, ob der Antragsteller durch geeignete medizinische Maßnahmen oder berufliche Integration, wieder in seinen Beruf oder in einen anderen Beruf zurückkehren kann.

Medizinische Prüfung!

Ist dies nicht mehr möglich prüft die Deutsche Rentenversicherung ab, ob der Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann. Die medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann und zwar nicht nur in dem zu Letzt ausgeübten Beruf, sondern in allen Berufen.

Grundlage der Prüfung sind medizinische Unterlagen. Diese werden durch einen Arzt der Deutschen Rentenversicherung nach vorhergehender Begutachtung durch Fachgutachter gesichtet und bewertet. Auf dieser Ebene entstehen die meisten juristischen Auseinandersetzungen, weil die Voten (Einschätzung der Erwerbstätigkeit) des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung oft erheblich von dem abweichen, was ein Fachgutachter vorher ermittelt hat.

Versicherungsrechtliche Voraussetzung der Rente

allgemeine Wartezeit

Der Antragsteller muss mindestens 5 Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Als Wartezeit zählen mit, Pflichtbeitragszeiten, daneben auch unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten Bezugs Krankengeld, Arbeitslosengeld 1, ALG II für die Zeit von 01-2005 bis 31.12.2010, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten, Übergangsgeld, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich wegen Scheidung, Minijobzeiten usw.

Besondere Wartezeit

Daneben müssen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 3 Jahre mit Pflichtversicherungszeiten vorliegen, die sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung. Der Fünfjahreszeitraum kann unter Umständen verlängert werden, so dass der Betroffene die erforderliche 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten erreicht (Verlängerungstatbestand).

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn man wegen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden ist. Bedingung ist hier, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalles oder Erkrankung versicherungspflichtig war


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Beispiel:

Beginn der versicherten Tätigkeit am 31.05.2016 um 6.00 Uhr früh, Arbeitsunfall um 8.00 Uhr des gleichen Tages, Eintritt der vollen Erwerbsminderung am gleichen Tag. Der Versicherte hat Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente!

Arten der Erwerbsminderungsrente:

Das Gesetz unterscheidet zwischen der teilweisen und vollen Erwerbsminderung und der teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Unterschied liegt ausschließlich darin, dass derjenige noch zwischen 3 bis 6 Stunden arbeiten kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält und derjenige der weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, die volle Erwerbsminderungsrente bekommt.
Welche Erwerbsminderungsrente es gibt und wie diese eingeteilt werden, lesen Sie im Artikel: Arten der Erwerbsminderungsrente

Rentenabschlag:

Die Erwerbsminderungsrente ist mit einer Rechtsänderung zum 01.01.2001 generell mit einem rentenrechtlichen Abschlag vorgesehen. Dieser kann bis 10,8 Prozent betragen, was für viele Betroffene eine erhebliche Rentenkürzung darstellt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Abschlages ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die politische Diskussion ist in der Frage des Abschlages ist aktuell voll entbrannt, weil die Gefahr der Altersarmut erheblich ist.


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Rechtsänderungen seit dem 01.07.2014

Mit der Einführung der Mütterrente und abschlagsfreien Rente mit 63 wurden auch Änderungen an der Erwerbsminderungsrente vorgenommen. Im Zuge der Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters wurden um einen höheren Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente zu vermeiden, die sogenannten Zurechnungszeiten für diese Rente von dem bisher 60 Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Daneben wird die Berechnung der Rente verändert. In den letzten vier Jahren vor Rentenbeginn werden jetzt fiktive Einkommen als Günstigerberechnung angenommen, wenn der Betroffene in dieser Zeit zum Beispiel niedriges Arbeitslosengeld oder Krankengeld als Erwerbsersatzeinkommen bezogen hat und über die Rente noch nicht entschieden worden ist.

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