Minderung der Erwerbsfähigkeit

Entscheidend ob die Rente gezahlt wird oder nicht!

Wer eine Erwerbsminderungsrente als Versichertenrente erhalten will, muss neben den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Frührente auch in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein. Wir klären auf, was unter diesem Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Im allgemeinen Sinne versteht man darunter, dass man zu krank ist, um weiter in seinem Beruf oder Job zu arbeiten. Aber so allgemein kann man es nicht sagen.

Die Leistungsfall für eine Erwerbsminderungsrente ist entweder Krankheit oder Behinderung. Auch das Fehlen eines Teilzeitarbeitsplatzes kann zu einem Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente führen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Versicherte zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann. Der Versicherte kann aber wegen Arbeitslosigkeit sein Restleistungsvermögen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anbieten.

Der Maßstab für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Feststellung des Leistungsvermögens des Versicherten. Vergleichsmaßstab seine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei können nur Tätigkeiten in Betracht, die am allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Phantasiebeschäftigungen fallen nicht darunter.

Minderung der Erwerbsfähigkeit: neu seit 2001

Seit dem 01.01. 2001 ist es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit für einen Versicherten egal, welche Ausbildung er hat oder welchen Job er zuletzt ausgeübte.

Beim Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente geht es grundsätzlich nur um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten.


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Als Maßstab ist das tägliche Leistungsvermögen bei einer für den allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen 5-Tage Woche.

Minderung der Erwerbsfähigkeit: teilweise oder voll gemindert!

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten.

Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Sonderfälle der vollen Erwerbsminderung sind:

  • Behinderte in anerkannten Werkstätten, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
  • Versicherte, die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
  • Versicherte mit teilweiser Erwerbsminderung, die aber wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ihre Erwerbsfähigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten können (wegen Arbeitslosigkeit)

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Merke!

Die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist meistens eine medizinische Betrachtung. Es werden über Gutachter die sozialmedizinischen Feststellungen getroffen. Die Wertungen der Gutachter verursachen sehr häufig Streit, der vor dem Sozialgericht ausgefochten wird. Meistens, wenn die Ablehnung der Rentenversicherung auf Grund der Gutachten erfolgt.

 

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