Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die halbe EM-Rente

Nicht immer gibt es die volle Erwerbsminderungsrente. Für manche Antragsteller reicht es nur für eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Oder Sie beantragen gleich die teilweise Erwerbsminderungsrente. Wir sagen Ihnen, was hinter dem Begriff teilweise Erwerbsminderungsrente steht.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nur auf Antrag geleistet. So steht es im Gesetz. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Dafür bestehen Antragsformulare, die auszufüllen sind.

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Die deutsche Rentenversicherung prüft vor dem EM-Rentenantrag, ob eine medizinische oder anschließend beruflich Reha möglich und sinnvoll ist. Informationen zum Grundsatz Reha vor Rente können Sie hier nachlesen!

Bei negativer Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung ist Widerspruch bis Klage beim Sozialgericht möglich.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Voraussetzungen:
  • 43 SGB VI sagt, das für den Versicherten ein Anspruch auf die Rente bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gegeben ist, wenn:
  • die teilweise Erwerbsminderung vorliegt,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung nachgewiesen sind und
  • die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt ist.
Aufgepasst!

Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte die nach dem 01.01.1947 geboren schrittweise bis zum zum Geburtsjahrgang 1964 auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird „nur“ bis zum Erreichen der Regelaltergrenze gezahlt und fällt dann weg. Danach muss der Versicherte die Regelaltersrente beantragen, damit er sie erhalten kann. Ohne Antrag keine Rente.

Teilweise Erwerbsminderung: als Leistungseinschränkung

Die teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn es dem Versicherten aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist, auf absehbare Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich tätig zu sein.

Unter Krankheit versteht man einen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand der von einem gesunden Menschen abweicht. Die Ursache der Krankheit ist nicht wichtig. Der Begriff der Behinderung ist so ähnlich. Ein Unterschied zum Krankheitsbegriff ist kaum möglich.

  • nur körperliche, geistige oder seelische Gründen rechtfertigen die Rente
  • die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Monate vorliegen
  • bei kürzerer Zeitdauer kann es einen sozialrechtlichen Anspruch auf Krankengeld geben (meist höher als die Rente)
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Wartezeit

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderungsrente sind:

Bei der 3/5 Belegungzeit sind mindestens 36 Kalendermonate als Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen.

Und zwar innerhalb des Zeitrahmens von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall).

Pflichtbeitragszeiten nach § 55 SGB VI  sind:

  • Pflichtbeiträge einer versicherten Tätigkeit,
  • Freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten,
  • Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezug (ALG-1 oder Krankengeld als Beispiel),
  • Anrechnungszeiten, für die durch ein gesonderten Leistungsträger Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (Details hierzu in unserem Renten-ABC)
  • Sonderregelung: § 241 SGB VI: Wenn vor dem 01.01.1984 schon die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nahtlos Beitragszeiten nachgewiesen sind, bedarf es der 3/5 Belegung nicht
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Die Höhe

Die teilweise EM-Rente wird als halbe Rente der vollen Erwerbsminderungsrente gezahlt. Haben Sie schon etwas vom Rentenartfaktor gehört. Dieser bestimmt nach dem Gesetz die Höhe der Rente.


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Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es 0,5. So steht es im § 67 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Merke!

Ab dem 01.07.2014 wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung finanziell aufgewertet. Die Zurechnungszeit ist vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr verlängert worden. Diese Änderung betrifft nur „Neurentner“ ab dem 01.07.2014. Daneben wurde die Günstigerprüfung eingeführt, was auch noch eine Aufwertung der Rente brachte.

 

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