Kann ich freiwillige Beiträge zur Rente als Ausländer zahlen, so eine Schnellfrage auf rentenbescheid24.de?
Das Rentenrecht lässt die Zahlung freiwilliger Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu. So steht im § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben:
„Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben“.
Die freiwillige Versicherung ist somit daran gebunden, dass die Person auf jeden Fall nicht versicherungspflichtig in der Rente sein kann.
Nach den neuen Regelungen der Flexirente können nunmehr auch vorzeitige Altersrentner vor der Regelaltersrente, freiwillige Beiträge zur Rente zahlen und somit etwas für die Rentenhöhe in der Regelaltersrente tun. Vorzeitige Altersrentner sind in aller Regel nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Außer sie optieren beim Hinzuverdienst auf eine Versicherungspflicht.
Aus dem Gesetz lässt sich die Frage, ob ein Ausländer im Ausland auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen inländischen Rentenversicherung zahlen, auf den ersten Blick nicht herauslesen.
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Aber auf den zweiten Blick. Nach § 7 Absatz 1 SGB VI können alle natürlichen Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben eine freiwillige Rentenversicherung begründen. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an.
Damit ist klar, dass ein Ausländer, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen im Ausland hat, keine freiwillige Versicherung begründen kann.
In § 232 SGB VI findet sich unter anderem eine Ausnahmeregelung von dieser allgemeinen Regel. Daneben kann es nach dem WG SVG und zwischenstaatlichem Recht andere Regelungen geben, die das Recht herleiten, eine freiwillige Versicherung in Deutschland zu begründen ( Verordnung der EG Nr. 883/2004 und die Drittstaatenverordnung 2010).
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Deutschen oder Ausländers in Deutschland ist in § 30 Sozialgesetzbuch Nr. 1 geregelt. Für Deutsche, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist dies relativ einfach.
Aber für Ausländer sehen die gesetzlichen Regelungen des § 30 SGB Nr. 1 schwer verständliche Unterscheidungen vor.
Ausländer sind Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehegatten oder Abkömmlinge in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben.
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Der Aufenthalt in Deutschland und dessen rechtliche Zuordnung ist vom Status der betroffenen Person abhängig.
Ausländer, die keine Deutschen im Sinne der oben genannten Definition sind, können nur einen rechtlichen wirksamen Aufenthalt in Deutschland und damit einen Wohnsitz begründen, wenn sie einen dauerhaften zukunftsoffenen Aufenthaltstitel in Deutschland haben. Gleiches trifft auch auf die Ausländer zu, die auf Grund der bestehenden Freizügigkeitsregelungen der EU/EWR und Schweiz in Deutschland einreisen und einen Aufenthalt begründen. So steht es in seit 2005 geltenden FreizügG/EU. Der entsprechende Aufenthaltstitel hat für diese Personen nur eine deklaratorische Bedeutung (feststellende Bedeutung).
Für Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der EU/ EWR-Raum gelten die Regelungen des Aufenthaltsrechts und des Asylrechts.
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Daneben gibt es noch weitere Regelungen, die einen Aufenthalt in Deutschland rechtlich begründen können, wie:
Damit entscheiden sich auch soziale Rechte für diese Personengruppen.
Und nicht nur auf die Feststellung, dass der Wohnsitz oder Aufenthalt tatsächlich in Deutschland ist.
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