Grund­lagen der gesetzlichen Unfall­rente

Die gesetzliche Unfallrente (Verletzten­rente)

Eine Verletztenrente gibt es von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Ausnahme sind landwirtschaftliche Unternehmer, hier ist eine Minderung von 30% Voraussetzung für einen Rentenanspruch.

Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt zwölf Monate vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % bzw. 30 %, zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist. Dann muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen Versicherungfällen in Summe 20% (bzw. 30% Landwirtschaft) ergeben.
Höhe(§ 56 SGB VII)

Vollrente

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes .
Die Rente ist steuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge werden vom Rentenbetrag nicht abgezogen.

Teilrente

Bei dem häufigen teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit, richtet sich die Verletztenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 30 % und einem Jahresarbeitsverdienst von z.B. 60000, €- berechnet man die Teilrente folgendermaßen:
60000,- € x 2/3 (ergibt Vollrente) x 30 %(MdE) = 12000,- € : 12 Monate = 1000 € Unfallrente

Besonderheiten bei Schwerverletzten

Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.

Jahresarbeitsverdienst(§§ 82, 85, 86 SGB VII)

Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Verdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Wenn der Verunfallte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt.

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