Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt zwölf Monate vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 % bzw. 30 %, zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist. Dann muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen Versicherungfällen in Summe 20% (bzw. 30% Landwirtschaft) ergeben.
Höhe(§ 56 SGB VII)
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes .
Die Rente ist steuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge werden vom Rentenbetrag nicht abgezogen.
Bei dem häufigen teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit, richtet sich die Verletztenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 30 % und einem Jahresarbeitsverdienst von z.B. 60000, €- berechnet man die Teilrente folgendermaßen:
60000,- € x 2/3 (ergibt Vollrente) x 30 %(MdE) = 12000,- € : 12 Monate = 1000 € Unfallrente
Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Verdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Wenn der Verunfallte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt.