Berufs­krankheit

Das Was und Wie der Berufskrankheiten

Man kann durch Arbeit krank werden. Dies ist in vielen Bereichen der Wirtschaft ein Teil der Realität. Dann stellt sich die Frage, was für Ansprüche habe ich und gegen wen? Wer hilft mir, damit ich wieder gesund werde? Liegt eine Berufskrankheit vor, die meine Arbeitsunfähigkeit auslöst? Wenn ja, was ist eine Berufskrankheit? Wir erläutern, was eine Berufskrankheit ist.

Die Berufskrankheit, wo steht sie?

Nicht jede Krankheit ist eine Berufskrankheit. Als Berufskrankheit bezeichnet man Erkrankungen, die ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter durch seine Tätigkeit erleidet und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet sind.
In dieser Verordnung sind zurzeit 77 Berufskrankheiten erfasst. Die erste Auflistung von Berufskrankheiten gab es im Jahr 1925. Sie wird nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ergänzt und erweitert.

Wer bestimmt darüber, was Berufskrankheiten sind?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird durch den Ärztlichen Sachverständigen Beirat „Berufskrankheiten“ beraten. Dieser prüft die wissenschaftlichen Hintergründe für neue Berufskrankheiten.

Dazu erstellt dieser Beirat für jede neue Berufskrankheit eine wissenschaftliche Empfehlung, die mit einer Begründung veröffentlicht wird. Daneben gibt der Beirat zu Berufskrankheiten in Einzelfragen medizinische Erkenntnisse ab.

Für jede einzelne Berufskrankheit gibt es Merkblätter. Diese Merkblätter beinhalten die Beschreibung der Krankheit und die Verursachung und Auswirkungen. Sie dienen für die Durchgangsärzte oder allgemeinen Ärzte als Hinweise für einen eventuellen Verdacht auf eine Berufskrankheit. Die Merkblätter haben keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Die Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin veröffentlich diese Merkblätter und die entsprechenden medizinischen und wissenschaftlichen Stellungnahmen zu den einzelnen Berufskrankheiten. Die Ergebnisse der Arbeit der Sachverständigen-Beirates werden im Gemeinsamen Ministerialblatt für jeden Bürger einsehbar veröffentlich. Die Aktualisierungen zu den einzelnen Merkblättern ist im Jahr 2010 eingestellt worden. An deren Stelle wird seit dem von dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung Hinweise für die Berufskrankheitenanzeige veröffentlicht.


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Ursachen für die Berufskrankheit

Die Gründe, warum man durch die Arbeit krank werden kann, sind vielfältig. Ursachen können sein:

  • chemische Einwirkungen,
  • physikalische Einwirkungen, wie Druck, Vibrationen, schwere Lasten,
  • Arbeiten und Lärm und oder Staub

Wie oben schon geschrieben, nicht jede Krankheit ist eine Berufskrankheit. Als solche kommen nur in Frage, die nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind.

Im Vergleich zur übrigen Bevölkerung muss genau die entsprechende Berufsgruppe den besonderen Einwirkungen ausgesetzt sein.
So kann man also nicht sagen, weil der Garten und Landschaftspfleger öfters unter freien Himmel arbeitet und er nach Jahren der Arbeit ein schwarzen Hautkrebs bekommen hat, dass er deshalb eine Berufskrankheit anerkannt bekommt. Seine Tätigkeit muss im Vergleich zu übrigen Bevölkerung auch tatsächlich geeignet gewesen sein, dass er diese Erkrankung als Folge seiner Arbeit erlitten hat.

Schädigende Einwirkung

Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, setzen einige Berufskrankheiten voraus, dass die einwirkende, schädigende Tätigkeit aufgegeben wird.

Für die Berufskrankheiten sind die Träger der Unfallversicherung zuständig. Dies können die gewerblichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherung der öffentlichen Hand sein.

Wann wird eine Berufskrankheit anerkannt?

Gibt es schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz auf die Gesundheit, dann wird die Berufskrankheit anerkannt. Die Berufsgenossenschaften müssen also prüfen, ob die Krankheit in der BKV-Liste erfasst ist und ob die Verursachungskriterien vorliegen.
Diese sind:

  • der Versicherte ist an seinem Arbeitsplatz schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit und den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit gibt es einen Ursachenzusammenhang.

Bei diesen Kausalitätsfragen entbrennt oft Streit mit langwierigen Gerichtsverfahren.

Berufskrankheiten als Wie-Krankheiten

Sind Erkrankungen durch die Arbeit aufgetreten, die nicht in der BKV-Liste als Berufskrankheiten erfasst sind, sind diese Krankheiten „eigentlich“ keine Berufskrankheiten.
In sehr eingeschränkten Ausnahmen können aber solche Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden. Dies aber immer nur dann, wenn neueste wissenschaftliche Erkenntnisse über Ursachenzusammenhänge vorliegen.

Verdachtsfeststellung

Die Feststellung einer Berufskrankheit ist eine Verdachtsfeststellung. Arbeitgeber und Ärzte die den Verdacht hegen, müssen dem Unfallversicherungsträger diesen Verdacht melden. Auch der betroffene Versicherte sollte im eigenen Interesse einen Verdacht auf jeden Fall melden.

Untersuchungen durch die Berufsgenossenschaften

Die Berufsgenossenschaften müssen die entsprechenden Feststellungen und Beweiserhebungen durchführen. Fragebögen müssen aufgrund der Mitwirkungspflichten ausgefüllt werden. Dies ist aber im Einzelfall mit äußerster Vorsicht zu genießen, weil genau bestimmte Fragenstellungen und Antworten hierauf immer wieder dazu führen, dass die Berufsgenossenschaften Berufskrankheitenanerkennungen ablehnen.

Beispiel: Zigarettenkonsum und Lungenkrebs bei einem Schweißer.

Es finden Befragungen am Arbeitsplatz statt. Dies ist notwendig, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung hergestellt werden muss. Die Einwirkungen und Belastungen müssen erfasst und geprüft werden. Der Arbeitsplatz muss auch auf chemische Einwirkungen mittels geeigneter Verfahren untersucht werden.
Krankheiten sind immer medizinische Sachverhalte mit eigenen Wertungen. Deshalb spielt die eigene Vorgeschichte im Zusammenhang mit der Feststellung für eine Berufskrankheit eine wesentliche Rolle.

Einwirkung gefunden= Berufskrankheit?

Konnte die Einwirkung oder Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt werden, so ist abschließend aus medizinischer Sicht noch zu prüfen, ob diese geeignet ist, die Krankheit zu verursachen. Hier müssen externe Gutachter ran, die diese wichtige Frage abklären.
Der betroffene Versicherte kann einen eigenen Gutachter der Berufsgenossenschaft vorschlagen. Dies kann aber nicht der eigene Hausarzt sein. Das erstellte Gutachten wird in Kopie an den Versicherten versandt.

Die Entscheidung über die Berufskrankheit: ja oder nein!

Das Feststellungsverfahren endet mit einer Entscheidung durch die Unfallkasse. Im positiven Fall wird die Berufskrankheit festgestellt im negativen abgelehnt. Dann kann der Betroffene Rechtsmittel des Widerspruches und der Klage einlegen. Parallel kann der Versicherte aber auch eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn er durch die Krankheit dauerhaft (mindestens 6 Monate) erwerbsgemindert ist. Diese Vorgehensweise sollte immer in Betracht gezogen werden.

Berufskrankheit anerkannt: welche Ansprüche hat der Betroffene?

Ist über die Berufskrankheit positiv entschieden worden, kann der Betroffene verschiedene Leistungen durch die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen:

  • vorbeugende Leistungen nach § BKV, wie Schutzvorrichtungen, Atemmasken, spezielle therapeutische Maßnahmen,
  • kann die drohende Gefahr nicht beseitigt werden, so muss der Versicherte die Tätigkeit auf Aufforderung unterlassen, dann gibt es Übergangsleistungen, wenn dem Versicherten Nachteile entstehen,
  • umfassende Leistungen nach dem SGB VII, wie medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen, Verletztenkrankengeld bis Unfallrente (Verletztenrente)

Ähnliche Leistungen findet man auch, wenn durch einen Arbeitsunfall Verletzungen eingetreten sind. Was ein Arbeitsunfall ist, können Sie hier nachlesen!

In bestimmten Fällen kann eine Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen.
Wer eine Berufskrankheit hat, ist nicht zu beneiden. In den meisten Fällen ist der Betroffene schwer erkrankt und kann oftmals nie mehr arbeiten.


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Deshalb sind neben der Feststellung der Berufskrankheit, weitere Sozialleistungen in Betracht zu ziehen:

Erwerbsminderungsrente
– Anerkennung einer Schwerbehinderung
– Pflegeleistungen

Berufskrankheiten sind nicht einfach durchzusetzen. Nach der Erkrankung folgen langwierige Untersuchungen, oft mit negativen Ausgang. Dagegen sich zur Wehr zu setzen, bedarf langen Atem und fachliche Unterstützung. Spezialisierte Anwälte und Rentenberater können helfen. Daher sollten sich Betroffene und Anspruchsteller vor Beantragung einer Berufskrankheit oder im laufenden Verfahren durch Expertenrat beraten und vertreten lassen.