Sterbe­geld der Unfall­kasse

Überführungskosten neben der Witwenrente

Neben der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat die Witwe oder der Witwer noch Anspruch auf das Sterbegeld. Was sich hinter die Leistung verbirgt, wir klären in unserem Renten-ABC auf.

Das Sterbegeld der Unfallkasse ist eine Hinterbliebenenleistung bei Tod des Versicherten. Nach dem Gesetz hat Anspruch auf diese Leistung:

  • Witwen, Witwer,
  • Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder,
  • Enkel
  • Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie des Versicherten.

Daneben besteht noch ein Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten an dem Ort der Bestattung des Versicherten. Wenn also der Leichnam vom Unfallort oder Krankenhaus an den Beerdigungsort überführt werden muss, zahlt die Unfallkasse die dabei entstehenden Überführungskosten, so steht es im § 64 Sozialgesetzbuch Nr. 7.


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Das Sterbegeld der Unfallkasse und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs-und Überführungskosten tragen muss.

Das Sterbegeld der Unfallkasse: die Höhe der Leistung

Im Gesetz steht geschrieben, dass das Sterbegeld 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße beträgt.

Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße. Sie wird bei der Unfallversicherung aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenkasse ermittelt. In den alten Bundesländern sind es jährlich 35.700 € und in den neuen Bundesländern 31.920 € im Jahr 2017.

Damit hat der oder die Witwe an Anspruch auf folgendes Sterbegeld:

  • Sterbegeld West = 5.105 €
  • Sterbegeld Ost = 4.565 €
Sterbegeld der Unfallkasse: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Das Sterbegeld als Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung steht im engen Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen bei der einer Verletztenrente oder Anerkennung einer Berufskrankheit.

Anspruch auf das Sterbegeld und die Hinterbliebenenrente in der Unfallversicherung liegt nur dann vor, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen und wenn durch die versicherte Tätigkeit der Tod verursacht oder mitverursacht wurde. Im letzteren Fall muss es die wesentliche Wirkursache sein.


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Liegt als kein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne vor, so wird bei Tod auch kein Sterbegeld der Unfallkasse gezahlt. Im Regelfall bereitet die Frage der Kausalität keine Schwierigkeiten, wenn der versicherte Arbeitnehmer durch Fremdeinwirkung bei seiner Arbeit verstirbt.

Aufgepasst!

Leistungen auf das Sterbegeld der Unfallkasse erfolgt auf Antrag! Die Überführungs­kosten müssen nachgewiesen werden.

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