Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuvor stehen aber immer die Sachleistungen im Vordergrund, zum Beispiel Heil-und Hilfsmittelleistungen für die Sofortmaßnahmen im medizinischen Bereich oder die Rehamaßnahmen. Leistungen der Heilbehandlung und der Rehabilitation stehen im Regelfall immer vor den Rentenleistungen.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Der Rentenanspruch setzt folgendes voraus:
Sind mehrere Versicherungsfälle für die Minderung der Erwerbsfähigkeit verantwortlich und beträgt diese zusammengerechnet 20 bzw. 30 Prozent, so besteht für jeden auch für einen früheren Leistungsfall Anspruch auf eine Unfallrente. Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nach § 56 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 von Hundert mindern.
Der Versicherungsfall / Rentenanspruch setzt voraus, dass eine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ist diese zum Zeitpunkt des Unfalles/ Berufskrankheit nicht mehr gegeben, wird eine Verletztenrente nicht geleistet.
Die Rente wird aus dem versicherten Jahresarbeitsverdienst heraus geleistet. Bei vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit wird sie als Vollrente zu 100 % geleistet.
Aber nicht im Sinne des 100-prozentigen Jahresarbeitsverdienstes, sondern im Sinne des ausgewiesenen MdE von 100.
Als Vollrente beträgt sie 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes.
Bei kleineren Minderungsgraden wird die Verletztenrente immer als Teilrente geleistet.
Der Unfall ist gegeben. Der Versicherte hatte einen Jahresarbeitsverdienst von 50.000€. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit dem ersten Rentengutachten mit einem MdE von 40 festgestellt.
50.000 Euro x 2/3 = 33.333,33€ x MdE 40 = 13.333,33 Euro Jahresrente
Monatsrente: 1.111,11 Euro
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Für den Fall von Ansprüchen auf eine oder mehrere Renten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50, bei dem der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Rente hat, ist die monatliche Verletztenrente um 10 Prozent zu erhöhen.
Unfallrenten oder Verletztenrenten nach dem gesetzlichen Wortlaut sind gleichlaufend wie die gesetzlichen Renten anzupassen. Am 01.Juli 2018 hat es die Rentenerhöhung 2018 gegeben. Diese Rentenanpassung gilt auch für die Unfallrente. Damit können sich auch bei der Einkommensanrechnung der Verletztenrente an die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Änderungen ergeben.
Auf die Unfallrente wird kein Einkommen angerechnet, aber möglicherweise anderes herum, so steht es im § 93 SGB VI geschrieben.
Unfallrenten/ Verletztenrenten können unter bestimmten Voraussetzungen an Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten angerechnet werden. Diese Anrechnung ist häufig Hort von Fehlern. Die Schwierigkeit besteht darin, festzustellen ob und in welcher Höhe Renten festzustellen sind, die dann eventuell einer Kürzung durch die Unfallrente unterliegen. Daneben müssen Verletztenrenten immer durch einen besonderen Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzt werden. Die Summe der bereinigten Unfallrente und der Altersrente darf den besonderen Grenzbetrages (70 % des Jahresarbeitsverdienstes) nicht überschreiten. Ansonsten wird der übersteigende Betrag von der gesetzlichen Rente abgezogen.
Die gesetzliche Unfallrente ist generell steuerfrei, § 3 Nr.1 a Einkommenssteuergesetz. Sie unterliegt keinem Abzug von gesetzlichen Krankenkassen-und Pflegebeiträgen.
In bestimmen Fällen kann der Versicherte die Unfallrente als Einmalzahlung / Abfindung erhalten.
- Rentenerhöhung / Rentennachzahlung sichern
- Fehler und Lücken aufdecken
- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!
Die Verletztenrente wird im Regelfall in zwei Schritten gezahlt:
Grundsätzlich können sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Änderungen der Verletztenrente geben, zum Beispiel bei vollständiger Wiederherstellung der Gesundheit oder auch bei Verschlechterung. Dann kann auf Antrag die Rente geändert werden.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Verletztenrente habe!
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