Die Verletzten­rente der gesetz­lichen Unfall­versicherung

Die Rentenleistung aus der Unfallversicherung

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können Auslöser für viele sozialrechtliche Leistungen werden. Unter anderem für Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bevor diese Rentenleistungen überhaupt gezahlt werden, stehen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen an. In diesen Fällen ist der Leistungsträger die Berufsgenossenschaft. Wir zählen verschiedene Berufsgenossenschaften und öffentliche Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände als kommunale Unfallkassen. Die Rentenleistung ist immer das „letzte“ Mittel aus dem gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallkassen.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuvor stehen aber immer die Sachleistungen im Vordergrund, zum Beispiel Heil-und Hilfsmittelleistungen für die Sofortmaßnahmen im medizinischen Bereich oder die Rehamaßnahmen. Leistungen der Heilbehandlung und der Rehabilitation stehen im Regelfall immer vor den Rentenleistungen.


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Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Voraussetzung für die Rente

Der Rentenanspruch setzt folgendes voraus:

  • Ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles, sobald die Minderung über der 26. Woche hinaus mindestens bei 20 Prozent liegt,
  • Bei landwirtschaftlich Versicherten ist es eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30, so steht es § 80 a Absatz 1 SGB VII,

Sind mehrere Versicherungsfälle für die Minderung der Erwerbsfähigkeit verantwortlich und beträgt diese zusammengerechnet 20 bzw. 30 Prozent, so besteht für jeden auch für einen früheren Leistungsfall Anspruch auf eine Unfallrente. Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nach § 56 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 von Hundert mindern.

Der Versicherungsfall / Rentenanspruch setzt voraus, dass eine Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ist diese zum Zeitpunkt des Unfalles/ Berufskrankheit nicht mehr gegeben, wird eine Verletztenrente nicht geleistet.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Die Höhe der Rentenleistung

Die Rente wird aus dem versicherten Jahresarbeitsverdienst heraus geleistet. Bei vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit wird sie als Vollrente zu 100 % geleistet.

Aber nicht im Sinne des 100-prozentigen Jahresarbeitsverdienstes, sondern im Sinne des ausgewiesenen MdE von 100.

Als Vollrente beträgt sie 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei kleineren Minderungsgraden wird die Verletztenrente immer als Teilrente geleistet.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaBeispielsrechnung für eine Verletztenrente zum 01.07.2018

Der Unfall ist gegeben. Der Versicherte hatte einen Jahresarbeitsverdienst von 50.000€. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit dem ersten Rentengutachten mit einem MdE von 40 festgestellt.

50.000 Euro x 2/3 = 33.333,33€ x MdE 40 = 13.333,33 Euro Jahresrente

Monatsrente: 1.111,11 Euro


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Für den Fall von Ansprüchen auf eine oder mehrere Renten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50, bei dem der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Rente hat, ist die monatliche Verletztenrente um 10 Prozent zu erhöhen.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Rentenanpassung

Unfallrenten oder Verletztenrenten nach dem gesetzlichen Wortlaut sind gleichlaufend wie die gesetzlichen Renten anzupassen. Am 01.Juli 2018 hat es die Rentenerhöhung 2018 gegeben. Diese Rentenanpassung gilt auch für die Unfallrente.  Damit können sich auch bei der Einkommensanrechnung der Verletztenrente an die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente Änderungen ergeben.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Einkommensanrechnung auf Unfallrente

Auf die Unfallrente wird kein Einkommen angerechnet, aber möglicherweise anderes herum, so steht es im § 93 SGB VI geschrieben.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Anrechnung Verletztenrente auf andere gesetzliche Renten

Unfallrenten/ Verletztenrenten können unter bestimmten Voraussetzungen an Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten angerechnet werden. Diese Anrechnung ist häufig Hort von Fehlern. Die Schwierigkeit besteht darin, festzustellen ob und in welcher Höhe Renten festzustellen sind, die dann eventuell einer Kürzung durch die Unfallrente unterliegen. Daneben müssen Verletztenrenten immer durch einen besonderen Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzt werden. Die Summe der bereinigten Unfallrente und der Altersrente darf den besonderen Grenzbetrages (70 % des Jahresarbeitsverdienstes) nicht überschreiten. Ansonsten wird der übersteigende Betrag von der gesetzlichen Rente abgezogen.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Sozialabzug und Steuern?

Die gesetzliche Unfallrente ist generell steuerfrei, § 3 Nr.1 a Einkommenssteuergesetz. Sie unterliegt keinem Abzug von gesetzlichen Krankenkassen-und Pflegebeiträgen.

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung: Dauer und Zahlung der Rente

In bestimmen Fällen kann der Versicherte die Unfallrente als Einmalzahlung / Abfindung erhalten.


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Die Verletztenrente wird im Regelfall in zwei Schritten gezahlt:

  • befristete Rente (vorläufige Entschädigung, § 62 SGB VII) auf 3 Jahre nach einem ersten Rentengutachten,
  • in diesem Fall kann der MdE jederzeit neu festgestellt werden, mindestens aber bei einer Änderung von mehr als 5 %
  • danach als Dauerrente, wenn in einem zweiten Gutachten der Dauerschaden ( kann auch vom ersten Gutachten abweichen) festgestellt wurde,
  • die Rente wird im Regelfall nach Ablauf der Zahlungsfrist des Verletztengeldes (Krankengeld der Unfallversicherung) gezahlt, also am Tag nach Ablauf der 26. Woche, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, dann gibt es die Rente am Tag des Unfalls,
  • andere Regelungen gibt es für die Versicherten aus der Landwirtschaft,
  • Renten für Hinterbliebene in Folge des Todes durch den Versicherungsfall werden vom Tag des Todes an die Hinterbliebenen geleistet,
  • Hinterbliebenenrenten können auch die Eltern oder früherer Ehegatten des Verstorbenen erhalten, wenn dieser den Antragstellern gegenüber zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war

Grundsätzlich können sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Änderungen der Verletztenrente geben, zum Beispiel bei vollständiger Wiederherstellung der Gesundheit oder auch bei Verschlechterung. Dann kann auf Antrag die Rente geändert werden.

Fazit!

Eine Unfallrente zu erhalten, ist schwierig. Immer spielt die Frage der Kausalität, also der Verursachung des einge­tretenen körperlichen Schadens durch eine versicherte Tätigkeit eine wesentliche Rolle. Oft lehnen die Berufs­genossen­schaften Renten ab, weil sie sich auf Vorerkrankungen berufen! Daneben gibt es noch spezielle Übergangs­geld­leistungen, wenn der Versicherte wegen einer Berufskrankheit seine Arbeit aufgeben muss!

Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Verletztenrente habe!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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